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BGH Entscheidung vom 01.07.1958 – 1 StR 257/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 Bm 251/58 2316 099

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Maurer Jone? 5 EEE zus A Zevoren am GENE 1922 ir. HEMER >. A GERD

wegen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter üer Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen der Abtreibung (§ 49 a Abs. 1 in Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB), begangen im April 1951, zu ärei Monaten Gefängnis verurteilt. Beine Revision hat keinen Erfolg.

1:) Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch rügt, das Landgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung

.des festgestellten Sachverhalts nicht nachgekommen, handelt

es sich in Wahrheit um unzulässige Angriffe gegen die von Rechtefehlern. freie Beweiswürdigung der. Strafkammer. Der Tatrichter braucht im Urteil weder allgemein alle in Frage kommenden beweiserheblichen Tatsachen ausdrücklich zu erörtern "noch im besonderen das gesamte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten wiederzugeben und sich mit ihm in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen; dies gilt vornehmlich von solchen Einwendungen, die anstelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung die eigene zu setzen versuchen.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß’

.. Ada Landgericht die Tat des Beschwerdeführers als erfolg-

lose Anstiftung zu einem Verbrechen der Abtreibung nach § 49 a Abs. 1 in’ Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB gewertet hat. Diese Würdigung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 3, 228). An ihr hält der Senat

. trotz der im Schrifttum teilweise geltend gemachten Bedenken (u.a. Welzel Das deutsche Strafrecht 6. Aufl. S. 101, 2525 Dreher Strafgesetzbuch 2. Aufl. § 218 StGB Anm. 5;derselbe

NIW 1953, 313 und GA 1954,. 11, 20) fest. Der von Dreher eingangs seiner Ausführungen in NIW 1953». 313 erhobene Einwand, daß, wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, für den Fall der erfolglosen Beihilfe zur Abtreibung derjenige,

aber, der der Schwangeren nur durch ein in unterstützendes Wort ei:

Hilfe leiste, im Regelfalle über § 49 a StGB eine Zuchthaus-

strafe zu erwarten habe, kann nach dem Wegfall der Bestimmung - ' des § 49 a Abs. 3 StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 4%

(RGBL. I; 39) nicht mehr für die Gegenmeinung ins Feld. geführt, werdetie.

E23

Entgegen der Meinung der Revision lassen schließlich auch ® die ‚Ausführungen, mit denen das Landgericht das Unreohtsbewußtsein des ‚Beschweräeführers bejaht hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß es für die Frage des Unrechtsbewußtseins des. Angeklagten . nicht darauf ankommen kann, ob ihm die Strafbarkeit der er-

. Zolglosen Allstiftung zur Abtreibung bekannt war, sondern nur darau?, daß er den vollen Erfolg seiner Überreäungsversuche, nämlich die Zulassung der Abtötung der Leibesfrucht durch seine spätere Ehefrau, gewollt hat und sich des Unrechts der Abtreibwig sowie der. Anstiftung hierzu bewußt war.

"Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie durfte entgegen . der Meinung der Revision insbesondere auch den zur Kennzeichnung ‚der "charaktsrlichen Einstellung und Veranlagung" des Angeklagten dienenden Umstand verwerten, daß er im Jahre 1957 seine Ehefrau wegen "derselben Art von Straftat, die er selbst von ihr verlangt hätte", (vollendete Abtreibung in zwei Fäl-Ien) aus Rache angezeigt: hat.. =

Daß die 88 25 E23; der - ‚durch die’ Bayerische Gnadenordnung

vom 11. 'Novenber 1954 . ‚Bay. B& III, 190) ab 1. Dezember 1954 ‚außer Kraft gesetzten - Bay: Bekanntmachung über das Ver-

- ‘Fahren in Beanaäigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bay-JMBl. 1947,

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23 ff) im Verhältnis zu § 23 StGB weder unmittelbar noch auch nur "entsprechend" als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu betrachten sind, bedarf keiner Ausführung.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist. die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier - Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Hengaberger

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