Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 01.07.1958 – 1 StR 216/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_8tR_216/58 2316 098
Im Namen des. Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hausmeister Markus H ann : us CD, geboren am REED 1905 in Pr a .
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Santel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwaelt Zr. GEREEEE : als Vertreter der undesenwaltschaft,
Tustizangestellter ip als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntzs °
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird. das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 20. Januar 1958 mit den Feststellungen. aufgehoben und die
. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechte wegen
Gründe s
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge zur Last legt, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; es hat drei Monate Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklaßte angefochten; beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung u des sachlichen Rechts. Die Staatsamaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, dieser will in erster Reihe freigesprochen werden.
Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidung.
I. Die Revision des Angeklagtens
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1°.) Zwischen den Familien Ho) uni IWW, die. zur Zeit des Vorfalls im Hause Fgggppasse @ir CEEEEEEEED wohnten, ve-
standen Spannungen. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Familie das Nachbaranwesen Afpeasse &
Am 28. Juni 1957, etwa um 21°” Uhr, stand Frau DE vor ihrem Haus; sie ließ die Haustür offen stehen, um zu lüften. Alvert He); das Opfer des Vorfalls, forderte Frau LO auf, die Türe zu schließen. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen beiden, in dessen Verlauf Albert Hof gegen Frau ICE tätlich wurde. Nachdem er seine Gegnerin kräftig ins . ‘Gesicht geschlagen hatte, begab er sich in seine Wohnung zurück. Frau I, die stark aus der Nase blutete, rief laut um Hilfe, worauf zuerst die Ehefrau des Angeklagten und dann dieser selbst auf die Straße traten.
Zutreffend geht sonach das Schwurgericht davon aus, daß A der Angriff des Albert Hei auf Frau Iereits ve- 2: endet war, als der Angeklagte hinzukam.. Daher stand ihm der 2 Rechtfertigungsgrund äer Nothilfe für sein weiteres Handeln nicht zu. Nach den Feststellungen hatte ‘sich Albert Hai bereits: ins’ Haus zurückbegeben; ein weiterer körperlicher Angriff auf ; Rosa rer nicht zu erwarten.
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2.) Nachdem der Angeklagte erfahren: hatte, daß Albert Hoi a ED 2 VE ii Gas Gesicht "getreten" habe, geriet er ae Wut und begann laut zu schimpfen: "Rabiate Saubande, wenn doch !! diese Saubande einmal eus. dem Gäßchen wäre, komm raus, Du Lump, Baubande, der Teufel E25 Dich holen". Als der Angeklagte mit gleichlautenden And ähnlichen Schinpfworten weiter über. die Fanilie Heiß: Her 2oz; erschien diese - Vater, Mutter und die| beiden Söhne Helmut und Walter - am Fenster ihres Wohnzimmers. Sie riefen dem Angeklagten "Tump, Drecksau" und andere beleidigende Ausdrücke zu. Dabei blieben sich beide Parteien, "gegenseitig" nichts "schuldig". Der Angeklagte rechnete damit, daß Albert Hop auf ie Straße kommen werde; er nahm jedoch an, daß es bei weiteren Beschimpfungen bleiben werde. Wie erwar tet, “ trat Albert iO 7) auf die Straße; einer seiner Söhne folgte ihm bis zur Haustüre und rief seinem Vater zus "Schlag ihn tot". Als Albert iD 7) auf den Angeklagten zuging, wich dieser ei-. nen oder zwei Schritte zurück und nahm von einem Holzstapel einen 4 m Fangen und etwa 6 cm starken Holzprügel. Diesen Prügel führte |. der Angeklagte mit der rechten Hand. vor seinem Körper zwei- bis dreimal wagrecht hin und her, als, Albert 0 7, mit zornigen . Gesichtsausdruck -— die Arme angewinkelt -— auf ihn zutrat. : Hoi 1ie3 sich nicht abhalten, . "sondern drang weiter auf den. Angeklagten ein.und. versuchte, den Prügel zu fassen. Nun schlug der Angeklagte zweimal wuchtig. auf. ‘die linke Körperseite des ..| He Sin. Als dieser trotzaen. den Prügel in seine Hände zu. bekommen versuchte, führte der Angeklagte mindestens zwei kräf-
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tige Schläge von oben gegen ER; die auf dessen erhobene Hand gezielt waren, jedoch abrutschten und die linke Kopfseite und die linke Schulter des HÜW traten. Dieser begab sich ins Haus zurück. Die Schläge auf die linke Körperseite führten zu einer Verletzung der Milz und diese im weiteren Verlauf? zum
Tode des Albert Sa
Zu Unrecht macht der Angeklagte geltend, seine gegen Fu EEE gebrauchten Schimpfworte seien wegen dessen .Verhaltens- grund lose Mißhandlung der Frau TEE - nicht als Beleidigung im Sinne von § 1§ 5 StGB zu werten. Er behauptet, eine solche würde jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB entfallen.
Da der Angriff des Albert SE gegen Frau Ti =+- geschlossen war, bestand für den Angeklagten, wie unter I 1) ausgeführt, kein Rechtfertigungsgrund zum Eingreifen (§ 53 StGB). Einen gegenwärtigen Angriff auf Frau IB Hat er nach den Feststellungen auch nicht irrigerweise angenommen. Sein an sich berechtigtes Mißfallen über das Verhalten des Albert Fi) äurfte der Angeklagte nicht äurch so kräftige Schimpfworte zum Ausdruck bringen. § 193 St@B findet auf Formalbeleidigungen nach § 1§ 5 StGB, von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen, keine Anwendung. Der Angeklagte griff daher seinerseits die Ehre des
. Albert Tip veebtowiärig an; wie das Schwurgericht zutreffend . ausgeführt hat.
Der Folgerung aber, ah bei der geschilderten lage a] diese Beleidigungen nur. durch tätliches Vorgehen abwehren konnte und durfie, vermag der Senat nicht beizutreten. Das Schwurgericht übersieht zunächst, ‚daß nicht nur. der Angeklagte einseitig geschimpft und daß HERE Giesen, wie. .das Schwurgericht meint, übelsten Beschinpfungen nicht wehrlos ausgesetzt gewesen ist.
Es hatte sich vielmehr eine beiderseitige Schimpferei entwickelt, bei der nach den Feststellungen der Angeklagte einerseits und die
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Familie HE» ich nichts schuldig blieben. Die Schinpfwörte? \ die der Angeklagte gebrauchte, fielen zudem gegenüber den ihm vor: Mi den vier Personen zugerufenen Worten "Lump, Drecksau" und ähnlichef ; . Äußerungen durchaus nicht so aus dem Rahmen, daß man des Verhaltenst.. des Angeklagten als Beschimpfung "in übelster Weise” bezeichnen FE kann, deren sich FM nur dadurch erwehren konnte, daß or zyglı:- einer tätlichen Abwehr überging. a Es darf aber weiter nicht übersehen werden, daß Albert H GEB zunächst Frau Ip geschlagen hatte und daß dann die. gandg: Familie Hip die Beschimpfungen des Angeklagten erwiderte. Bei dieser Sachlage war es Albert SO aurchaus zuzumuten, sich mit einer wörtlichen Entgegnung.. zu begnügen. Auf die x Schimpfereien eines einzelnen. gegenüber entsprechenden Erwiderungen‘) durch vier Personen hin bedurfte es eines Hinaustretens in der vom - Schwurgericht angenommenen Absicht tätlicher Abwehr nicht. Wie im Urteil zutreffend ausgeführt ist, muß bei ehrverletzenden Angriffen durch Worte besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Umfang erforderlich ist (BGHSt 3, 217). Daß der vorliegende Fall dennoch ein tätliches Verhalten notwendig gemacht habe, vermag nicht anerkannt zu werden. Wo dem Angriff zumutbar ausgewichen werden kann, ist keine tätliche Verteidigung erforderlich (u.a. RGSt 71, 133). In dem Verhalten des Angeklagten kann noch keine sdche schwere Ehrkränkung des ‚Albert HEEEp gesehen werden, daß er berechtigt gewesen wäre, zum körperlichen Angriff überzugehen.
Der Ausgangspunkt der Würdigung des Schwurgerichts, oo = GEB here in gerechtfertigter Notwehr gehandelt, ist nach alle-
dem rechtsirrig. Das Urteil muß daher aufgehoben werden. + Ob und auf welche Weise der Angeklagte sich gegen einen R A Angritt A zur Weir setzen durfte und ob er eine etwaige :
. Notwehr überschritten und dabei in Furcht, Bestürzung oder n*
Schrecken gehändelt hat, muß in einer neuen Verhandlung durch Bi
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das Schwurgericht festgestellt werden.. Das Revisionsgericht kanıı daher nicht von sich aus, wie vom Angeklagten in erster Reihe be- . antragt, auf Freisprechung erkennen.
Das Schwurgericht wird eingehend zu prüfen haben, ob 20% Albert HE üperhaupt seine Ehre verteidigen oder ob ers. : 3 da er ja wußte, daß einer seiner Söhne in seiner Nähe war, dem Angeklagten einen Denkzettel versetzen wollte. u un 3
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
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Aus Abschnitt I 2) ergibt eich, daß das Urteil uch uf .. ‘ihr Rechtsmittel gemäß § 301 StPO aufzuheben ist. Pr
Da die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft ist, ist die Revision auch zum Nachteil des Angeklagten begründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-
walts. j j Dr. Geier Dr. Keetz Mantel Hübner Dr. Hengsberger
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