Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 01.07.1958 – 1 StR 189/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_189/58
2516 097
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kaufmann 1 S ohne festen Wohnsitz, geboren am 1924 in zur Zeit in Straf-
haft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen habens
Senatepräsident Dr. Geier als Vorsitzender, .
Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner .
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanw alt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschäft,
Justinangentellter on ‚als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten SEP gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1957 wird verworfen.
‚:Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechismittels zu Tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer als Mittäter mit dem (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten Wen wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Urkundenfälschung, ferner in je einem Fall wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem und mit vollendetem Betrug sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit (allein begangener) Hehlerei verurteilt; außerdem hat sie ihn - insoweit ebenfalls allein - eines - Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG schuldig gesprochen. Sie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis festgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren entzogen.
Seine Revision ist unbagründet.
. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mit der Sachrüge beanstandet die Revision die Annahme der Mittäterscheft; indes zu Unrecht. Der Angeklagte und VO Hatten sich, wie das Urteil feststellt, zum Stehlen von Kraftfahrzeugen und zur Fälschung von Kraftfahrzeugurkunden verbunden, um die gestohlenen Fahrzeuge mit falschen Urkundsunterlagen zu gemeinsamem Gewinn zu veräußern. Allerdings hat der Beschwerdeführer, der sich wegen einer ihm anderweit gewährten 'Strafaussetzung "etwas im Hintergrunde halten" wollte, in keinem Diebstahlsfalle an der Ausführungshandlung selbst teilgenommen und nur in zwei Fällen (B I 10, . 15) bei der Tat - in einer an sich dem § 243 Abs. | Nr. .6 StGB genügenden Weise (RGSt 66, 236, 242) — mitgewirkt. Er - hat’ aber mit VE zusammen die Taten nicht nur allgemein verabredet, sondern auch im einzelnen geplant und beraten und ihn im Tatentschluß bestärkt, teils durch die besondere
. - diesem Falle nur wegen versuchten Betrugs verurteilt wordenz
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3.
Zusage der Mithilfe beim Absatz des Stehlgutes (B I 1, 3), teils schon durch vorherige Absatzsicherung (B I 13); er hat ferner mit ihm die Gelegenheit zum Stehlen ausgekundschaf.! tet (BI 1, 10, 15), ihn an den Tatort gebracht (B I 2, 10, 15) sowie den Rückzug und die Beute gesichert (B I 10, 15); an dem Erlös hatte er stets in gleichem Maße Anteil wie Wil- ? helm. Diese Umstände kennzeichnen ihn zur Genüge als Mit väter“. der Diebstähle (RGSt 66, 236, 2405 73, 322; BEH:5 StR 74/55 vom 8. März 1955). Daß er in den Fällen B I 10 und 15 nicht wegen Bandendiehstahls verurteilt wurde, beschwert ihn nicht, A
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Auch. -di.e Urkundenfälschungen überließ der Beschwerde-A führer zwar größtenteils dem Mitangeklagten pas ze- d lerntem Graphiker. Er half sie aber z.B. durch Beschaffen von, Stempeln vorbereiten oder förderte sie in anderer Weise, so . durch Hergabe notwendiger Unterlegen; er machte ferner zum Teil selbst, zum Teil durch WEB on den gefälschten Urkun- } den Gebrauch und stellte eigenhändig eine solche zum Gebrauch; durch 302 Deshalb ist. auch insoweit seine Verurtei- ". ‚lung als. 'Mittäter; ‚Somohl bei den Vergehen gegen § 267 StcB : (B II 1, 3; 4);"wie bei den damit tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten (B II 1,3) rechtlich ‚bedenkenfrei, Zu Unrecht behauptet die Revision, daß es im Falle B II ! überhaupt am Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB fehle. Wenn Stiegler, wie die Revision neu und daher an sich unzulässig vorträgt, in einem Rechtsstreit obgesiegt haben sollte, so beträfe dieser Unstand allenfalls die nachträgliche Wioder- |. gutmachung .des Schadens, der ihm schon durch den Ankauf des gestohlenen Wagens entstanden war (siehe dazu §§ 367, 380, _ 1 423, 425, 923 Üster.ABGB). Übrigens ist der Angeklagte in
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dafür genügt schon die Feststellung, daß nach seiner Vorstel- N lung Stiegler Schaden erlitt: x
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Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Bedenkenfrei ist insbesondere die Rechtsannahme der Hehlerei und eines in Tateinheit demit begangenen Betruges im Falle III. Den behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze enthält das Urteil nicht. Soweit die Revision neue Tatsachen vorbringt und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, können ihre Ausführungen nicht; beachtet werden (§ 337 StPO).
Dr. Geier Dr. Beige. Mantel
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Hübner Dr. Hengsberger
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