Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 5 StR 185/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2227 097
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Behördenangestellten Friedrich \ (EEEEEREEEED
aus HOW, geboren am EB 1896 in Sim,
wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Januar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Recht wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in fünf Fällen, in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, in einem Fall in Tateinheit mit einem Sittenverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
“ Der im Jahre 1896 geborene Angeklagte war zur Tatzeit (1955 bis Ostem 1957) Stammführer im Deutschen Pfadfinderbund. .In fünf Fällen versetzte er Jungen unter 21 Jahren, die zu seinem Stamm gehörten und die ihm Geld schuldeten oder Prüfungsleistungen erbringen mußten, mit ihrem Einverständnis jeweils mehrere Schläge mit einem Stock oder der flachen Hand aufs Gesäß. Dafür erließ er ihnen die Schulden oder Prüfungsleistungen. In zwei Fällen nahm er Handlungen dieser Art mit jeweils demselben Jungen mehrmals vor. Einer der Jungen war zur Tatzeit unter 14 Jahren. Das wußte der Angeklagte. Es kam dem Angeklagten darauf an, sich durch das Schlagen aufs Gesäß der Jungen sexuelle Lustgefühle zu verschäffen. Er erkannte auch, daß dies das Ziel seiner Handlungsweise war.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht hält die Revision die Anwendung des § 174 Nr.1 StGB für rechtsfehlerhaft, weil die wollüstige Absicht des Angeklagten den Jungen nicht bewußt geworden sei. § 174 Nr.1 StGB setzt dies nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß der Täter in wollüstiger Absicht handelt.
- 3.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seinem Urteil BGHSt 9,111 zu § 175a Nr.2 StGB entschieden, daß der Tatbestand dieser Vorschrift nur erfüllt ist, wenn der Mann, den der Täter unter Mißbrauch des im Gesetz näher bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisses bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlungen des Täters bewußt ist. Das beruht aber auf der Erwägung, daß § 175a StGB erschwerte Begehungsweisen des Grundtatbestandes des § 175 StGB, der Unzucht zwischen Männern, erfaßt, der Wortlaut des § 175a Nr.2 StGB, soweit das Verhalten des Opfers in Betracht kommt, dem Tatbestand des § 175 StGB entspricht, auch das Opfer diesen Tatbestand verwirklichen muß und es hierfür nicht genügt, wenn in seiner Person nur der äußere Tatbestand erfüllt ist. Die Vorschrift des § 174 Nr.i StGB setzt derartiges nicht voraus. Erforderlich und genügend ist hier, daß der Täter die - männliche oder weibliche - Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, zur Unzucht mißbraucht, d.h. das Abhängigkeitsverhältnis dazu benutzt, um Unzucht mit oder an ihr zu treiben. Das kann auch der Fall sein, wenn das Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlungen des Täters nicht bewußt ist.
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, die Strafkammer . sei rechtsirrigerweise davon ausgegangen, daß
die Merkmale ."Unzucht" in § 174 Nr.1 StGB und "unzüchtige Hendlungen" in § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nur durch objektive
Gesichtspunkte bestimmt würden. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß die Beurtcilung vom Standpunkt eines Be-. trachters auszugehen habe, dem die objektive und subjektive Seite der "Handlung bekannt sei (5.13 UVA). Die ’Strafkammer hat dementsprechend auch festgestellt, daß es dem Angeklagten bei seinen Handlungen darauf ankam, sich sexuelle Lustgefühle zu verschaffen (S.10 UA), daß er in
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wollüstiger Absicht, nämlich zur Erregung seiner Sinnenlust handclte (S.13 UA). Was die Revision zu diescn Feststellungen vorbringt, sind bloßc ungriffe gıgen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sic können einc Revision nicht rechtfertigen (§ 337 StPO).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil dcs Bundesgerichtshofs in MDR 1952,375 geht gleichfalls fchl. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschicden, daß in Fällen, in denen der Tätcr eine Person unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitct (§ 176 4bs.1 Nr.3, zweite Begehungsform), eine nach außen geschlechtlich bcezichungslosc Handlung des Kindcs nicht dadurch unzüchtig wird, daß sic dem Verleitenden zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient. Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte hat die Jungen nicht zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, sondern unzüchtige Handlungen mit ihnen vorgenommen. Außerdem waren die Handlungen, dic cr mit
ihnen vornahm, nicht "nach außen geschlechtlich bezichungs-
los", Zum äußeren Erscheinungsbild einer Handlung gchören auch die äußeren Umstände, unter denen sie vcrübt wird. Sie sind hier derart, daß jeder nicht sexuelle anlaß zum Schlagen fehlt.
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Luch sonst läßt das Urteil kcine Verletzung sachlichen Strafrcchts erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schmitt