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BGH Entscheidung vom 25.06.1958 – 2 StR 235/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 235/58 2264 001 fr

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Daniel L EEE =.: se» bei OWEEEEED, zevoren ar u 1926 in

GEB: zur zeit in anderer Sache in Untersuchungshafi,

wegen Betrugs u.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsarmal: >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter AED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitsels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgeseizten Betruges in Tateinheit teils mit Urkundenfälschung teils mit Unterschlagung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urieils durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Landgericht ihn unver Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, wegen einer weiteren Urkundenfälschung, wegen Betruges in vier Fällen und wegen fortgesetzien Betruges in einem weiteren Fall zu einem Jahr fünf Konsten Gefängnis. Auf die neue Revision des Angeklagten ‚wurde das Urteil im Strafausspruch in den vier Fällen des Betruges, ferner im Gesamtstrafaussvuruch aufgehoben. Die Strafkammer, die nur noch in diesem Unfange zu entscheiden hatte, hat nunmehr für den Betrugsfall iD: einen Monat, für die drei anderen noch abzuurteilenden Betrugsfälle je zwei WHonate Gefängnis festgesetzt und mit den bereits rechtskräftig verhängten Strafen zusammen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf konaten gebildet. Auch dieses Urteil muß auf Gije abermalige Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltenä macht, aufgehoben werden.

1. Der Angeklagte trägt vor, daß er in der neuen Hauptverhandlung nicht über seine persönlichen Verhältnisse vernommen und daß der Eröffnungsbeschluß nicht verlesen worden sei. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll begann die Verhandlung,

"indem der Vorsitzende einen Vortrag über'die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens hielt",

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- 3.

Der Voräruck über die Vernehmung des Angeklagten zur Person und über die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses ist durchstrichen. Vor der Erklärung des Angeklagven zur Sache findet sicb nur noch ein Vermerk über die Verlesung des letzten landgerichtlichen Urteils und des letzten Revisionsurteils; die Erklärung, daß diese Urteile verlesen worden seien, ist durch Bleistiftvermerke des Vorsitzenden dahin eingeschränkt, daß nur Teile des Urteils des landgerichts und nur der Tenor des Revisionsurteils verlesen worden seien; jedoch stellen nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden diese Bleistiftvermerke keine Änderung

des Protokolls, sondern nur "Änderungserwägungen" dar,

die nicht durchgeführt wurden.

Ob durch die Bleistiftvermerke die Beweiskraft des Protokolls insoweit beeinträchtigt wird und ob, falls die vollständige Verlesung des landgerichtlichen Urteils als bewiesen anzusehen wäre, die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses hätte entbehrt werden könnte, (vgl. RGSt A, 426; 21, 436; HRR1935 Nr,1564), bedarf keiner intscheidung, weil jedenfalls die Verfahrensbeschwerde, der Angeklagte sei nicht zur Person vernommen worden, durchgreift. Daß die Vernehmung unterblieben ist, ergibt die negative Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO. Diese Vernehmung ist aber gerade für die Entscheidung über den Strafausspruch wesentlich; sie ist nicht nur für die Identifizierung des Angeklagten erforderlich. Wenn auch gelegentlich die Vervehmung zur Sache und die Beweisaufnahme die für die Strafzumessung maßgebenden Tatsachen ergeben können (RG JW 1931, 235 Nr. 19), so wird in der Regel nicht auszuschließen sein, daß die Strafzumessung, auch zugunsten des Angeklagten, durch Erforschung seines Werdeganges, seiner familiären

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und sonstigen persönlichen Umstände, seiner kriminellen Vergangenheit oder Unbestraftheit erheblich beeinflußt wird. Auch nach Aufhebung eines Urteils nur im -StraTtausspruch ist deshalb ir Regelfall seine Vernehmung

zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO erforderlich. Insoweit wird insbesondere auf die Entscheidung HESi 1, 169 hingewiesen. Auf der Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO kann das angefochtene Urteil beruhen. j

Ääuf die weiteren Verfaurens- und Sachbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird

auf folgendes hingewiesen:

a) Die vollständige -Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der vorausgegangeuen Urteile ist in Fällen der vorliegenden Art zweckmäßig.

b) Obwohl das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1957 nur hinsichtlich eines Teils des Strafausspruchs aufgehoben worden ist, sollte die Bezugnahme auf allgemeine Strafzumessungserwägungen dieses Urteils zur Vermeidung von Mißverständnissen unterbleiben.

c) Die Urteilsforusl des das Verfahren zum Abschluß bringenden Urteils muß erkennen lassen, wegen welcher Straftaten der Angeklagte zu der nunmehr

festzuse'tzenden Gesamistrafe verurteilt worden

ist. Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges