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BGH Entscheidung vom 25.06.1958 – 2 StR 203/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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226003 Ab

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauingenieur, jetzt Naurerpolier, Goswin iilli K ginn

aus KB, zevoren an > 1911 in SW.

wegen Keineiäs hat dsr 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenonnen habens

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. 'Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. ZXenges

als beisitzende Richter, Obersiautsanwalt nn

als Vertreter der Bundssanwalischa?t, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: :

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Recntsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.

Ton Rechis wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fohrlässigen Falscheidee zu einer Gefängnisstrafe von vier Monater verurteilt; die Strafe hai sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagien, die das Verfahren beanstardet und die Sachbeschwerde erhebt, hat krfolg.

a) Verfahrensrüge

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur last, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, indem er am 4.10. 1954 bei Leistung des Offenbarungseids wahrheitswidrig angab, der Firma WEM für die unter Eigentunsvorbehalt ;sekauften Gegenstände, einen Schrank, ein Couchbeft und einen kleinen Tisch, noch 150,- Dä4 zu schulden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurveilt, da er in dem beschworenen Vermögensverzeichnis zwar nicht in der ihm vom Eröffrungsbeschluß vorstworfenen Richtung, jedoch in anderen acht Punkten rahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe.

Die Revision meint, die Strafkammer habs gegen §§ 155,

207, 264 StPO verstoßen, da sie den Angeklagten wegen eins anderen Sachverhalts verurieilt hat, als er dem Eröffnungsbeschluß zugrundelicogt. Die Rüge geht [ehl. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO dic in der Anklage bezeichnete Tai, wie sie sich vach

dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Hier haben Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten vorgeworfen, bei Leistung des Offenbarungseids falsch geschworen zu heben. Diese Fidesleistung war der geschichtliche Vor-

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gang, der der Beurteilung des Gerichts untacbreitet war. Die Strafkammer war daher verpflichtet, das gauze vom Did umfaßte Vermögensverzeichnis auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (R6St 61, 2365 62, 130; 70, 396).

b) Sachbeschwerde

Die Strafkemmer nimmt an, das Verwögensverzeichnis, das dem von dem Angeklagten geleisteten Offenbarungsciä zugrunde lag, sei in folgenden acht Punkten unrichtig oder unvollständig gewesen:

I. In Spalte A Nr. 5 mit der Überschrift Haus- und Küchengeräte (insbesondere Möbel, Bilder .....) der in Kleimer gesetzte Hinweis "Abzahlung" hinter dem wort Schrank.

II. Spalte A Nr. 9, die die Überechrift hat: "Sachen, die Surf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben, aber roch nicht Eigentum des Schuldners sind";

1. Das Couchbeti ist nicht, wie angegeben, von der Firma WED. sondern von dem Versteigerungshaus Franke gekauft.

2. Das Gouchbett war zur Zeit der Yidesleisiung noch nickt im Besitz des Angeklagten.

7. Das Couchbett war nicht unter kigentumsvorbenalt au? Abzahlung gekauft.

4. Der Iadenpreis für einen Schrank, ein Couchbett und einen kleinen Tisch hat nicht, wie angegeben, 400,- DM, sondern Über 600,- DM betragen.

5. Der ängeklagie hat den Betrag von 150,- Diü nicht der Firma vo sondern 100,- DM der Firma FM für äie Couch und 35,- Diä sowie Voll-

streckungskosien der Firna Zn (REM)

geschuldet.

6. Der Schrank und der Kleine Tiach sind nicht au? kbzahlung gekauft worden.

7. Entgegen der Angabe des Angeklagten sind der Schrank und der kleine Tisch Eigentum des Angeklagten ge-

wesen. Zu I.

Die Strafkammer hält den Hinweis "Abzahlung" dsshalb für falsch, weil kein Abzahlungsgeschäft vorgelegen habe. Sie geht demnach davon aus, Abzahlung könne nur Abzehlungsgeschäft bedeuten. Dem ist nicht beizutreten. Das Wort Abzahlung ist zwar unklar. Eine Gleichsetzung nit dem Rechtsbegriff des Abzahlungsgeschäftes ist nech Ger Sachlage jedoch nicht gerachtfertigt.

Die Strafkammer rinmt selbst irrtümlicherweise an, für ir Abzahlungsgeschäft seien "typisch" ein schriftlicher Vertrag und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, § 1 des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Hai 1894 (RGBl. 450) stellt bei der Begriffsbesiimmung des Abzahlungsgeschäfts diese Erfordernisse jedoch nicht auf. Auch bei Vereinbarung sines Barkaufs ist es möglich und sogar sehr häufig, daß der Verkäufer sich das Eigentum an der veräußerten Sache bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Ob dies nicht auch hier der Fall gewesen ist, hat die Streikaumer nicht geprüft. Nach dem Zusammenhang und euch im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes Anzahlung in der Spalte A Ir. 9 lisgl es nehe, daß der Angeklagte mii dem Worte Abzahlung nur darauf hingewiesen hat, ar müsse für den Schrank noch eine Restzehlung leisten, unsomehr als er gemindert hette, und ein Vollstreckungs-

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- 5.

brfenl wegen des Restkaufpreises vorlag; denn ein Schuläner muß, wen er Zweifel hat, ob ein Vermögensstück als ihm schörig anzusehen ist, auch die Gründs hierfür angeben (R6St 7, 3755 8, 399).

zu II Nr. 1 und 5

Der ängeklagte hat nach dem Urteil hier vorgebracht, er habe dem Urkundsbeautsn oder dem Richter angegeben, daß er das Couchbett bei der Firsa > gekauft und daß er noch 100,- DM an die Yirma Tb una 35,- DM sowie Vollstreckungskosten an die Firma AED (ve) zu zahlen kat; der Urkundsbeamte oder. der Richter hätten jedoch die Summen zusammen gerechnet und. seine Angaben unrichtig in das Vermögensverzeichnis eingetragen. Die Strafkammer unterstellt das Vorbringen des Angeklagten als wahr, meint jedoch, dieser habe sich vor Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses und der Leistung des Eides sorsfältig und genau unterrichten müssen, ob die von dem Urzundsbeanten bzw. dem Richter vorgenommenen Zintragungen den Angaben entsprechend niedergeschrieben waren. Da er dies unterließ, hat er nach Auffassung der Sirafkanner fahrlässig gehandelt, j

Dieser Ansicht ist nicht beizuiretsn. Es ist zwar richtig, daß jemand, der ein Vermögeuisverzeichnis für Cie L>istung des Offenbarungseides durch einen anderen ausfüllen 1ä3t, sich vor Unterzeichmung und vor Leistung des Wides wird Überzeugen müssen, ob die Kintragungen richtig sind. Hier hat jedoch der Angeklagte, Ger das Vernögeueverzeichnis erst im Termin ausfüllte, die Hilfe des Urkundsbeamten oder des Richters erbeten. Diese haben das Verzeichnis auf Grund seiner Angaben ergänzt. Das Urteil stellt nicht fest, daß für den Angeklagten er-

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kennbar wurde, der Urkundsbeamte oder der Richter hätten seine Erklärungen nicht richtig verstanden. Ss sind

auch keine Tatsachen angeführt, die bei ihm Zweifel

iu dieser Richtung erwecken konnten. Der Urkunäsbeamte oder der Richter haben dem Angeklagten auch nicht von sich aus das Vermögensverzeichnis zur Einsicht gegeben oder es ihm nochmals vorgelesen, dien also selbrt nicht für notwendig gehalten. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte aber davon ausgehen, daß sie, die ständig bei der Abnahme von Offenbarungseiden tätig und damit vertraut waren, die Eintragungen seinen Angaben entsprechend und richtig gemacht haben. Das Verlangen,

bei dieser bisher festgestellten Sachlage hätte der Angeklagte den Urkundsbeemten oder den Richter noch ” überprüfen müssen, überspahnt die Sorgfaltspflicht,

die sinen vor Gericht Stehenden zuzumuten ist.

zu II Nv. 4

Die Angabe des Ladenpreises von 400,- DM für Schrank, Couchbett und kleinen Tisch 3at unrichtig. Nach den Feststellungen hat jedoch nicht der Angeklagte diese Bint:ayung gemachtz; vielmehr hat der Urkunäsbear.te oder der Richter die eingeiragenen Gegenstände durch eine Klammer verbunden und dazu geschrieben: Ladenpreis 400,- Di. Der Angeklagte kat sich nach dem Urteil zu den Vorwurf unrichtiger Angaben zu II 1 und 5 damit verteidigt, der Urkundsbeamnte oder der Richter a&tte seine Angaben Über die Vorgänge bei dem Kauf der Gegenstände und dessen Abwicklung irptümlich falsch eingetragen. Auch hier beruht die uünrichtige Einirezung des Ladenpreises auf den Angaben des Angeklagten. Wie zu II 1 und 5 ausgeführt, unterstellt die Strafkamner,

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3%:

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dcr Angeklagte habe richtig angegeben, sr schulde für üas Couchbett uoch 100,- DM und hebe für den Schrank und den Tisch bereits 370,- DM bezahlt und müsse noch 35,- DM sowie Vollstreckungskosten entrichten. Demnach war seinen Angaben ohne weiteres zu entnehmen, daß der Kaufpreis für sämtliche Gegenstände weit über 400,- DM hinaus ging. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob nicht zuch hier der Urkundsbeamte oder der Richter den Ladenpreis irrtümlich falsch eingetragsn und auf sämtliche Geganstände bezogen hat. Träfe dies zu, entficle hier ebenfolls ein fahrläsgiges Handeln des Angeklagten.

zu II Nm 3, 6, 7 x

Die Strafkammer setzt auch hier, wie bereits zu I derselegt, das Wort Abzahlung dem Rechtsbegriff Abzahlungsgeschäft gleich. Wenn dies richtig wäre, beäürfte es im Formular nur der Frage nach Abzahlungsgeschäften, nicht zusätzlich der Frage nach Übergebe der Sache ohne Kigentumserwerb, da nach Ansicht der Strafkammer dies bereits nerkmale eines Abzahlungsgeschäftes sind. Die Trage nach Sachen, die der Schuldner auf hbzehlung gekauft het, besagt vielmehr nur, ob der Kaufpreis in Raten zu schlen oüer ob noch ein Rest des Kaufpreises zu ent- »ichten ist. Letzteres ist nach den Fertstellungen aber sowohl bei. dem Schrank und dem kleinen Tisch wie auch bei dem Couckbett der Fall gewsnen.

Die Strafkammer Übersieht hier wiederum, daß bei Vereinbarung eines Barkeufs-ein Zigentumsvorbelislt des Verkäufers möglich ist. Es hätte daher eirer Prüfung bedurit, Ob dies nicht auch hier gescheken ist und deshalb der Angeklagte des Zigeirtum noch Nicht erworben hatte, da er noch einen Teil. des Kaufpreises schuldeie.

Zu. II Ir. 2

Unrichtig ist allerdinge die. Angabe, daß das Couchbeit dem Auscklagten vom Verkäufer übergeben worden war. Ds auch kiusichtlich Ass Couckbetts der Angeklagte die Vorsänge bei Abschluß und Abwicklung Ges Kaufes nach dem Urtril dem Rici:ter

Ger dem Urkundsbeamten geschildert hat, von diesen gerade

in der Spalte A N. 9 Eintragungen gemacht wurden, hätte die Sirafkammer prüfen müssen, ‘ob nicht auch hier der Urkundsbeaute oder der Richter irrtümlicherweige eine Berichtigung des Vernögensverzeichnisses unterlassen oder übersehen habe. Falls dies uicht zutrifft, hätte es einer Erörterung bedurft, ob der Angeklagte nicht die verlangte Angabe über den Besitz gegenüber den weiter geforderten Angaben über Abzahlung und kigentumserwerb für bedeutungsios gehalten und angenommen hat, er müsse die Gegenstände unter dieser Spalt je.auf jeden Fall anführen, da er noch eine Abzalilung zu leisten und das Eigentum noch nicht erlangt hatie. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß »s für die Fahrlässigkeit nicht genügt, daß der Angeklagte iiber seine Eidesvflicht belehrt worden ist. Er muß vielmehr

ie ihm rach seiner Persönlichkeit und nach seinen Fähigkeiten zunwv.tbare Sorgfalt bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses und der Leistung des &ides außer acht gelassen haben.

3aldus Dr. Dobterweich Die Bundesrichter Scharpenssel und Menges sind im Urlaub Dr. $chalscha ortscbwesend und können deshalb nicht unterschreiben. Baldus