Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.02.1965 – 4 StR 512/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_512/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Herbert August Wilhelm : EEE aus
wegen fahrlässigen Falscheides.
ber 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
sundesanvalt n
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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lecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ürteil deg Landgerichts in Hagen vom 28. Septenber 1964 nit den leststellungen aufgehoben,
Lic Sache wird zu neuer Verhanälung und antscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides im Offenbarungseiäüverfahren zu einer Gefänsnisstrafe von vier Monaten verurteilt; die Strafe hat sie zur Bewährung zusgesetzt. Die Revision des Angeklagten, gie nur die Sachrüge erhebt, hat Kkrfolg.,
Der Angeklagte hatte das ihm vor dem Offenbarungseidtermin zugesandte Vermögensverzeichnis zunächst nach seinen Angaber von dem Übergerichtsvollzieher <linkmarnn ausfüllen lassen und es denn unterschrieben. Der für die Abnahme des Oflenbarungseides zuständige Amtsgerichtsrat Küihnholz ließ, weil er blind ist, das Verzeichnis von seiner Vorleserin vorlesen und besprach es sodann mit dem Angeklagten. Da ihn dessen Angaben in den Spalten 16 (Arbeitsverdienst und Arbeitgeber; andererfzlls Arbeitslosenunterstützung oder fkrankengelä) und 17 (Ansprüche aug selbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst) nicht susreichend erschienen, fragte er ihn, von welchen Firmen er Provision erhalte, Nachdem der Angeklagte die Frage beantwortet hatte, diktierte er folgenden Zusatz zum Ver-
mögensverzeichnis:
"Ich arbeite mit folgenden Großhärdlern Zusammen, von denen ich eine Verkaufsprovision beziehe:
1. Fa. Heinrich rip: EEE u s:r:5c. 2. Ya. Elektro m. EB :@W:rne.
Hierauf vorlas die Vorleserin des blinden Amtsgerichtsdiesen Zusatz und der Angeklagte leistete den Üflfen-
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barungseid.
Die Straikamner stellt fest, daß der Angeklagte zur Zeit der Leistung .des Oflenbarungseides keiner 3eschäftigung nachging und mit den in dem Zusatz genannten GroßB-
snielsfirmen zu keiner Zeit in cinen Vertrassverhältnis :d, dag ihm einen Anspruch auf #rovision gewährte. Er hatte nur etwa ein halbes Jahr vor der Leistung des Üffenberungseides zweinal bei der Firma Re !epriche seuft und sie mit Aufschlag an seine Kunden weiterver-
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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor den Landgericht danin eingelassen: Er habe dem Amtsgerichtsrat Kin erklärt, er gene im Augenblick keiner Beschäftigung nach, wolle aber demnächst als Vertreter für einige GroShandelsfirmen tätig werden, darunter für die Firmen m ur sw. Unter Provision habe er damals auch die Spanne zwischen den An- und Verkaufspreis einer “are verstanden. Das Verlesen des Zusatzes habe er infolge seiner Aufregung und Schwerhörigkeit nicht gehört.
viese Angaben des Angeklagten hat die Strafkamner als nicht widerlegt angesehen. Sie hat den Angeklagten gleichwohl wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt. Er hätte es, so führt das Urteil aus, nicht dem Richter überlassen dürfen, wie dieser den Inhalt seiner Erklärung in das Vermögensverzeichnis aufnahm, sondern er hätte ihm unzweideutig sagen müssen, welche Angaben nach Inhalt und Umfang in das Verrögensverzeichnis aufgenounen werden sollten. ber Verlesung des Zusatzes hätte er zuhören und Berichtigung verlangen müssen. Hätte er das verlesen des Zusatzes nicht richtig gehört, so hätte er sich das Verzeichnis noch einmal vorlesen oder vorlegen lassen müssen, um zu prüfen, ob der Zusatz den von ihm gewollten Angaben entsprach.
In diesen Erwägungen der Strafkamner liegt eine unzulässige Ausweitung des Begriffs der Fahrlässigkeit. Da die Strafkammer die Verteidigung des Angeklagten, er habe als Provision auch den Gewinn aus einer Weiterveräußerung von ihn gexaufter \\aren angesehen, Tür nicht wicerlegt hült, sieht sie dic fahrlässig falsche Aussage erkernbar darin, daß er geschworen hat, er arbeite - d.h. gegenwartig, zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides
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nit den Großhandelsfirmen Hg rn: : ee :usammen, während er richtig hätte sagen müssen, er wolle
demnächst für diese Firmen tätig werden.
Der Öbergerichtsvollzieher x1 ED hatte das Vermögensverzeichnis nach den Angaben des Angeklagten ausgefüllt. Der Amtsgerichtsrat ID Ha:te es nit ihm besprochen und dann ergänzende Fragen gestellt. Das Ürteil stellt nicht fest, daß es für den Angeklagten erkenrbar wurde, der Richter hätte seine Antworten auf die Fragen nicht richtig verstanden. Es sind auch keine Tatsachen angeführt, die bei ihm Zweifel in dieser Richtung erwecken konnten. Der Zusatz, den der Amtsgerichtsrat EM seiner Yorleserin äiktierte, war nur eine Z Ergänzung des bereits ausgefüllten Vermögensverzeichnisses. Unter diesen Umständen konnte der Angeklaste davon ausgehen, der ständig mit der Abnahme von Öffenbarungseiden befaßte und damit vertraute Richter werde den Zusatz seinen,
KUTZE
des Angeklagten, Angaben entsprechend diktiert haben. Das verlangen der Strafkammer, der Angeklagte hätte die Fassung des Zusatzes dem Richter nicht überlassen dürfen, überspannt — zumal unter Berücksichtigung der Feststellungen des Urteils über die Persönlichkeit des Angeklagten
(UA 5, 6) - die Sorgfaltspflicht, die einem vor Gericht Stehenden zuzumuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1958 — 2 StR 203/58). Dabei verkennt der Senat xeineswegs, daß auch Fälle denkbar sind, insbesondere bei unfangreichen oder einen schwierigen Sachverhalt betrefienden Erklärungen, in denen der Erklärende sich im einzelnen derüber unterrichten muß, wie der Richter seine Angaben
in das Offenbarungseiäsprotokoll aufnehmen läßt.
kun hat allerdings der Richter den Zusatz nach dem Iiatat verlesen lassen. liätte der Angeklaste infolge seiner
Schwerhörigkeit die Verlesung des Zusatzes nicht richtig gehört, d.h. die verlesenen worte akustisch nicht oder nicht voll verstanden, dann hätte er allerdings fahrlässig gehandelt, wenn er sich den Zusstz nicht noch einkal deutlich hätte vorlesen oder ihn sich nicht zum burchlesen kütte vorlegen lassen. Insoweit geben die Ausführungen der Strafkammer zu Beanstandungen keinen Anlaf. Sie hält es aber auch für möglich, daß der Angeklagte - trotz seiner schverhörigkeit —- die verlesenen Worte zwar verstanden, ihren Sinn aber infolge seiner Aufregung nicht eılaßt hat (UA 5, letzter Absatz vor III). 3ei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, setzt sich das Urteil jeäcch nur mit der “Möglichkeit auseinander, daß der Angeklagte die verlesenen Worte "nicht richtig gehört" hat, nicht aber mit der Möglichkeit, daß er sie zwar richtig gehört, aber infolge seiner Aufregung nicht richtig verstanden hat (UA 6). Zudem ging die von der
Strafkammer als unwiderlegt bezeichnete Zinlässung des Angeklagten dahin, er habe infolge seiner Schwerhörigkeit „ar nicht gehört, daß die Vorleserin des Richters den
ihr dixtierten Zusatz vorgelesen habe (UA 4); mit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht aus-
einandergesetzt.
[u
;iese längel des Urteils führen zu seiner Aufhebung y
und zu urückverweisung der Sache an das Landgericht.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird sie bei der Strafzumessung folgendes zu beachten haben; Der Tatrichter darf zwar neben dem Gedanken der gerechten sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des
ers und der Allgemeinheit heranziehen. Lie straierschwererd berücksichtigte Erwägung des Lanägerichts:
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"Andererseits muß dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden, daß die Angaben, dieer vor Gericht beschwört, wahr sein müssen (UA 7)", läuft indes auf die krwägung hinaus, daß der Angeklagte darum schwerer bestraft werden ruß, weil er seiner Pflicht, vor Gericht die Wahrheit zu
sagen, zuwider gehandelt hat. barnit hat die Strafkammer einen Grund, der zur Aufstellung der Tatbestände der hidesdelikte geführt hat, in unzulässiger jieise straferschwerend
berücksichtigt (3GH KJW 1962, 1307).
Arunne Flitner Mayr Sanders Kersting