Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.06.1958 – 4 StR 191/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
asiB 191/558 - 2252 077 Prag
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Berglehrling Wolfgang S t EB zus HB, geboren an W. AD WEB in ZB, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, j
wegen schweren Diebstahls u. &-
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofa in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Pr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jüstizangestellter EEE» , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Bochum vom 14. Jenuar 1958. wird verworfen; "
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Br hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 15. Januar 1958 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Hauptverhandlung wurde gegen sechs Angeklagte durchgeführt. Von ihnen ist der Beschwerdeführer Sten-
gel, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung, we-,
gen sieben schwerer sowie elf einfacher Diebstähle und Betruges zu einer Jugenästrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Re-
vision kann keinen Erfolg haben.
Schuldspruch und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Zum Kostenpunkt, soweit er hier von Interesse ist, lautet die Entscheidung des Tatrichters dahin, daß die Angeklagten die Kosten des Verfahrens insofern zu tragen haben, als sie verurteilt worden sind. Die Urteilsgründe sagen dazus "Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich nach §§ 465, 467 StPo" (8. 15 unten UA). Der § 74 JGG wird zwar nicht erwähnt. Daraus kann jedoch, entgegen der Auffassung des’ Generalbundesanwalts, zicht geschlossen werden, daß die’ Jugendkammer diese seit Jah-
. ren bestehende und ihr naturgemäß geläufige Vorschrift übersehen hat (vel. auch RE IW 1936, 1675 Nr. 10 im ähn-
"lich liegenden Fall des § 27 b StB). ‚Der Senat ist viel-
mehr der Auffassuig, daß sich. die Jugendkammer bei der
Ar
gegebenen Sachlage hicht dazu veranlaßt gesehen hat; 'diese
Sonderbestimmung anzuwenden. Darin lag kein: Ermessensfehler (vgl. auch Dallinger/Lackner, Anm. IV2B, 8 613, zu § 74 ICE). Demgemäß "rechtfertigte sich" gegenüber dem Angeklagten Stengel die Kostenentscheidung in der Tat aus § 465 StPO (vgl. auch § 2 J6G und Dallinger/
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Lackner, Anm, I 1 zu § 74). Besondere Einwendungen in dieser Hinsicht hat auch die Verteidigung nicht erhoben,
Das Rechtsmittel war somit als unbegründet zu verwerfen. Zu einer Anwendung des § 74 JG für den Revisions-Rechtszug bestand kein Anlaß.
Rotberg Sauer Seibert
vo, . no Hübner Iang-Hinrichsen