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BGH Entscheidung vom 29.05.1958 – 4 StR 74/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_SR_74/58 2252 010

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Gerhard P EEE zu: DEE, dort geboren am D: ED WW, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident: Dr. Rotberg “als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom 26. Oktober 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die in dieser Sache seit dem 27. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Totschlags in Tateinheit mit Brandstiftung zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt’ und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat in der Nacht zum 23. Januar 1956 seinen unehelichen Sohn, den 2 1/2 Jalıre alten Peter DB ungebracht. Zr würgte das Kind mit beiden Händen, bis er glaubte, es sei tot. Ter Tod

u trat aber erst durch Raucheinmwirkung ein. Der Angeklagte hatte

nämlich anschließend das seiner Meinung nach bereits nicht mehr

am Leben befindliche Kind zwischen zwei Strohballen gelegt und das Stroh, auf dem Peter lag, angezündet. Er hatte äurch die Tötung des Jungen, dem er an sich sehr zugetan war, die lutter, Ingrid DO, treffen wollen, von der er nicht los kam.

Seine Revision greift mit der allgemeinen Sachrüge nur die Verurteilung nach § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II,

Sowohl die äußeren als auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB sind im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum festgestellt.

1. Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Struftaten zu “runde liegenden, gleichgearteten inneren Beziehung zum Wesen des Täters, also den Ausfluß eines und desselben Wesenszuges (RGSt 68, 149, 156). Für die Feststeliung der Gefährlichkeit kann das Gericht dabei das gesamte Vorleben des Angeklagten heranziehen (RG HRR 1939 Nr. 1270).

- 3.

Diese Voraussetzungen sind im Urteil (5. 42 bis 45 UA) aus. führlich dargelegt. Danach beruhen die Taten des Angeklagten auf einem tief eingewurzelten Hang, in Konfliktslagen Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Vielzahl der Fälle, in denen er; 8 walttätig geworden ist, zeigt nach der Überzeugung des Schwurge. En richts, daß bei dem Angeklagten diese persönlichkeitseigene Ver. haltensweise zu einer ausgeprägten Art der Lebensführung gewor. den ist, an die er sich gewöhnt hat. Nach der Darlegung des Tatrichters wird Gerhard Pl seinem Hang mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht widerstehen können; er würds weitere Gewalttaten begehen, falls er sich in Freiheit befände,

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sätzliche Taten neben dem Totschlag hat das Schwurgericht je eine vorsätzliche Körperverletzung angesehen, die der Angeklagte am 20. Oktober 1953 gegenüber Herbert Mein a (UA S. 9) und am 21. Januar 1956 an der Kindesmutter ‚Ingrid Pr

2, Der § 20 a Abs. 2 StGB setzt ferner voraus, daß der 2 Täter wenigstens drei vorsätzliche, verfolgbare Verbrechen £ oder Vergehen begangen hat, die für seine Eigenart als Ge- RR wohnheitsverbrecher kennzeichnend sind. Als weiterevor- S

BEE (UA S. 18, 19) verübte. Diese beiden Vergehen sind ® nun allerdings im vorliegenden Verfahren nicht angeklagt Fr oder abgeurteilt worden. Nach feststehender Rechtsprechung 3 ist indes für die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB nicht ® notwendig, daß alle Taten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind oder im gleichen Verfahren abgeurteilt werden; F

soweit das nicht der Fall ist, brauchen sie nicht einmal mit angeklagt zu sein. Der Zweck des § 20 a Abs. 2 StGB ist eben ders Den Gerichten soll die Möglichkeit gegeben werden, auch solche Täter als. ‚gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, die mehrfach Straftaten begingen, äie aber bisher dieserhalb nicht. verfolgt werden konnten; entweder weil sie sich, der Verfolgung entzogen oder weil ihre Taten den Behörden zunächst nicht bekannt wurden

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(Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. IV 1). Der Tatrichter muß allerdings auf Grund des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung zu der sicheren Feststellung gelangen, daß der Angeklagte mindestens drei vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die seinem verbrecherischen Hang entsprungen sind (RGSt 75, 381, 382). Diese Erfordernisse sind auch hinsichtlich der beiden Körperverletzungen erfüllt»

Nach BGHSt 1, 384 ff dürfen für die Beurteilung, ob Bi der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, allerdings nur verfolgbare Straftaten verwertet werden. Im vorliegenden Falle liegt zwar: ein Strafantrag nicht vor; der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat aber wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 232 StGB ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet und in der Hauptverhanölung eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts abgegeben (Bd. IV, Bl. 89 deA.).

Die beiden Vergehen - ebenso wie zwei weitere, auf welche diese Erklärung sich gleichfalls bezog.- waren daher auch ohne Strafantrag verfolgbar. Die Erklärung der Anklagebehörde war an keine Frist gebunden und konnte in jeder

Lage des Verfahrens erfolgen (BEHSt 6, 282). Aus der genannten Entscheidung BGHSt 1, 384 ergibt ‚sich bereits, daß als‘ Taten im Sinne des S 20 a Abs. 2 StGB auch bloße Antragsvergehen in Betracht konmen' können. Es "muß sich aller-

dings bei den drei Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln (BGHSt 1, 95, 101 ££5. iR, ®. Aufl., Anm. III 2 d, 8. 135 zu § 20 a). Diese Voraussetzungen sind jedoch auch bei den bedrohlichen Angriffen auf Herbert Mei und Ingrid DB gegeben, mochten auch diese Taten rechtlich nur als "leichte Körperverletzungen" gewertet worden sein und vom Gesetz (§§ 232 Abs. 1, 233 StGB) so bezeichnet werden. Daß diese früheren Straftaten gewichtig waren, bedarf angesichts der geschilderten Sachverhalte (u.a. An-

wendung eines sehr gefähriichen Judo-Griffs:s "Spanische Fliege") keiner weıteren Ausführung. Es kann dabei auf sich beruhen, ob nicht eine das Leben gefährdende Behsudiung, im Falle BB zudem ein hinterlistiger Überfall (§ 223 a Step) anzunehmen gewesen wäre. - Den § 51 Abs. 2 StGB hat das Schwurgericht zutreffend gewürdigt (S. 45, 46 UA; BGHSt 3, 172),

3. Die Anwendung des § 42 e StGB setzte eine aus § 20 a St@B erfolgte Strafschärfung nicht voraus (RGSt 70. 129). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts erfordert die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Tatrichter hat dabei erkannt, wie schwierig es ist, schon jetzt vorausschauend zu beurteilen, ob der Angeklagte nach Verbüßung der sehr langen Freiheitsstrafe von seiner Neigung zu Gewalttätigkeiten geheilt oder doch wenigstens so gefestigt sein wird, daß er den erforderlichen Widerstand dagegen aufbringen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das Schwurgericht sich auch der Sachkunde mehrerer Gutachter bedient. Die zrgebnisse, zu denen es gelangt ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung würde hier dann bedenklich sein, wenn Grund zu der Annahme bestände, der Hang des Angeklagten sei nur durch seine Eifersucht auf Ingrid DB (geb. 1935) bedingt.In diesem Fall ließe sich sagen, daß Empfindungen solcher Art bei dem Angeklagten nach Verbüßung von vielen Jahren Zuchthaus sicherlich abgeklungen seien. Die Neigung des Angeklagten zur Bifersucht (Fall Frieda DIEB - 1950 - S. 4 UA) und zu Gewalttätigkeiten (z.B. Gefangenenmeuterei 194 bestand aber schon vor dem ersten Kennenlernen Ingrid Ben Der Angeklagte pflegt, wenr.irgend etwas nicht nach seinem Willen geht, diesen mit Gewalt durchzusetzen (S. 43 unten UA); Weniger einschneidende Mittel zur Sicherung der Allgemeinheit stehen hier nicht zur Verfügung.

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4. Nach alledem lassen sowohl die Anwenäung des § 20 a Abs. 2 StGB wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen nechtsfehler erkennen, Die Revision mußte daher als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Krumme Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen *

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