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BGH Urteil vom 02.05.1960 – 1 StR 397/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

072 $t63 § 20 a; StVG § 24 Abs. 1 Wr. 2 “ls gefährlicher Gewohnneitsverbrecher kann wegen unerlausten Führens eines Kraftfahrzeugs nicht ohne weiteres verurteilt werden, wer sich des “agens zu betrügerischen Auftreten bedient und als Betrüger gefährlicher Gewohn- heitsverbrecher ist.

Kachscnlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein

072

$t63 § 20 a; StVG § 24 Abs. 1 Wr. 2

“ls gefährlicher Gewohnneitsverbrecher kann wegen unerlausten Führens eines Kraftfahrzeugs nicht ohne weiteres verurteilt werden, wer sich des “agens zu betrügerischen Auftreten bedient und als Betrüger gefährlicher Gewohn-

heitsverbrecher ist.

BGH, Urt.v. 4. Oktober 1960 - 1 Stk 397/60 LG Stuttgart

Im Nanuen des Volkes

in der Strafsache gegen

ven ascninenschlosser Karl A ED z.: : > dort geboren am EEE 931, zur Zeit nieder in Unter-

suchungshäft,

wegen Betrugs im rückfall u.3. hat der 1. Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. ktober 1900, an der teilgenommen haben;

3undesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzenäde Richter, Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtenof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsbeanter der Gescenäftsstelle, fir Recht erkannt: auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land. erichts Stuttgart vom 2. Mai 1960 im strafausspruch dahin geändert, daß bei dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 ir. 2 StVG die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt. Die hierfür festgesetzte zinzelstrafe

und die Gesamtstrafe werden je nit Ger Feststellung aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhan.lung und zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Is Der Angeklagte ist schon mehrfach, hauptsächlich wegen Betrügereien vorbestraft. Zuletzt war er durch das Landgericht Stuttzart am 12. Juni 1956 wegen Rückfallbetrugs in 12 Fällen (in einem Fall war es Versuch), zu vier Jahren Gerängnis verurteilt, zugleich war ihm die rYahrerlaubnis für fünf Jahre entzogen worden. Am 13. August' 1959 wurde er sus der Strafhaft entlassen, Schon am 17. (19;) August selang es ihn, einen gebrauchten "Opel-Kapitän" zu erschwindeln, mit den er dann vom 19. August bis zum

3. September 1959 (Tag der Sicherstellung des tagens) umherfuhr. kr verübte während dieser Zeit weitere 3Betrügereien (Fälle II 2, 4 bis 8 äes Urteils; im Fall II Wr. 3 gelang ihm sein Vorhaben nicht, weil der betr. Geschäftspartner nidtrauisch wurde).

Das Landgsricht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohniieitsverbrecher wegen sieben Verbrechen des Betrugs und eines versuchten Betrugs je im Rückfall eowie wegen fortgesetzten Fanrens ohne Fa rerlaubnis (§ 24 Abe. 1 ir. 2 £tVG) zu einer Gesamtatrafe von fünf Jahren Zuchtheus uni zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es die [icherungsverwahrung angeoränet, dem „.ngeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen und ihn die bürgerlichen „hrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Il. Hiergegen richtet sich die Revision des ängeklagten ‚mit der Sachbeschwerde, die nur teilweise Erfolg het.

13 Der zchuldspruch des angslochtenen Urteils unterliegt keinen rechtlicnen Bedenken. Die Revision wendet sich denn such hiergegen nicht ausdrücklich. Ferner ist die Annahme des Landgericı.ts nicht zu beanstanden, daß der „ngeklagte die RKickfallbetrügereien (im Fall II 3 den Versuch) als gefährlicher Gewohnheiisverbrecser begangen

- 3.

nomumene Straischärfung ist weder allgemein noch bezüglich aer einzelnen Strafen rechtlich angreifbar. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchdringen.

2) Rechtlich unbedenklich ist ferner die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) unä die Aberkennung

der bürgerlichen Ehrenrechte. Dasselbe gilt von der Entziehung der Fahrerlaubris (§ 42 m StöB; BGHSt 5, 179 £f). Der jetzigen Entziehung für immer stand die frühere zeitige Entziehung nicht entgegen (vgl. auch BGHSt 6, 398 ff). Diesen speziellen Fall hatte die Entscheidung BGHSt 10,

94, 99 nicht vor Augen.

3) Anlaß zu näherer £rörterung gibt jedoch folgendes; Die Strafkamner ist der Auffassung, daß der Angeklagte tauch das Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis ...als seflährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.d. 5 20 a StGB begangen hat", weil das Fahren in einem großen Wagen

zu seinen grosspurigen Auftreten und betrügerischen Verhalten gehöre. Nun rechtfertigt jedoch der Umstand allein, daß sich der Angeklagte durch die von ihm begangenen Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erwiesen hat und insoweit nach § 20 a Abs. 1 StGB höher

zu bestrafen ist, es nicht, ihn auch wegen des fortgesetzten Vergenens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit der geschärften Strafe des § 20 a StGB zu belegen (RGSt 70, 214, 215). Vielmehr setzt die Strafschärfung auch insoweit voraus, daß es sich um eine Symptomtat handelt,

daß - auch hier - der Harg des Angeklagten die treibende Kraft zu dieser Gesetzesverletzung darstellte. Dies hat sas Lendssricht indes bezüglich des Vergehens gegen

5 24 Abs. 1 Ar. 2 StVG nicht dargelegt. Es sagt im Rehmen seiner weiteren Ausführungen ausdrücklich nur, daß der Angeklagte "äie vorliegenden Betrügereien auf Grund eines

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ewurzelten Haenges begangen hat". Das Benutzen Jes durch die erste Tat (1I 1) erschwindelten großen f\agens genörte zwar, wie das Landgericht sagt, zu dem sroßepurigen Aultreten und betrügerischen Verhalten des Angeklagten. Er wollte, wie es bei den Darlegungen zu , 42 m StGB weiter heißt, unbedingt einen möglichst repräsentativen Wagen haben, und er fuhr ihn, um damit in der Folgezeit leichter Vertrauen zu erwecken, zahlungsfähig und kreditwürdig zu erscheinen und auf diese Weise leichter betrügen zu können. zs handelt sich jedoch insoweit nur um die Verwendung

des kagens als Betrugsmittel und nicht speziell um das Vergehen gegen 3 24 Abs. 1 \r.:2 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fehrerlaubnis)., Nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz deren Entziehung ist für das verbrecherische Verhalten des Anzeklagten symotomatisch, sondern die Verwendung erschwindelter fahrzeuge im Zusammenhang mit veinen Hangtaten, uen Betrigereien. Die mehr formele Zuwiderhandlung gegen

§ 24 StVG nimmt er in Kauf, wie der Dieb ein Paßvergehen (RGSt 70, 214) oder einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Der § 20 a StGB setzt zudem eine Straftat von erheblicher

Schwere voraus (BGESt 1, 94, 101; 4 StR 74/58 vom 29.5.1958). Das läßt sich von dem vierzehntägigen unerlaubten Führen eines Kraftwagens hier nicht sagen. Dsa3 der Angeklagte

den ütraßenverkehr gefährdet hätte, wird ihm nicht vorseworTen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundes-

amalt.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Genohnheitsverbrecher bezüglich des Vergehens gegen § 24 Abs. I Nr. 2 EtVG ist daher nach § 354 Abs. 1 StPO von hier aus zu beseitigen. Dies hat die Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Gesamtstirafe zur Folge. it der Gesamtstrafe entfallen auch die

- 5.

„atregeln aus §§ 42 e und m StGB und die Aberkennung der vürgerlichen Ehrenrechte (§ 76 ystGB; BGH 2 StA 221/60 vom

22. Juni 1960, S. 13, zur Veröffentlichung in der amtlichen Ssummlung bestimmt; NJ4 1960, 1870 Nr. 17). Der Tarrichter

hat hierüber erneut zu befinden. - Die Einsatzstrafe (V1l,

S. 22 UA) und die übrigen Einzelstrafen (für die Straftaten .II 2 bis 8) bleiben bestehen.

4) Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Dr. Peetz Seibert Willms Hübner Fischer