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BGH Entscheidung vom 27.05.1958 – 1 StR 441/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Sportartikelkaufmann Johann Georg H ED zus
EEE. dort geboren an GEEEEB 1922,
wegen Meineids
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
von 2: Dezember 1958, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesriehter Mariin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter > . als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels ‚„ an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung nildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und ale unrichtige Anwendung sachlichen Rechts.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin Firma RR, SEE leistete der Angeklagte am 12. April 1957 den Offenbarungseid dahin, daß er "die von ihm verlangten: Angaben über sein Vermögen nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe" (UA 2). Er hatte die Fragen C 9 des Fornblattis für das zu beschwörende Vermnögensverzeichnis:
"Welche Sachen haben Sie anderen Personen zur Sicherheit übereignet? An wen? Für welche Schulä von Ihnen?"
u.a. dahin beantwortet (UA 2): . "1 Kühlschrank an die Firma | in Bayreuth und 1 Wasser-
voiler, Anschrift Firma Adolf u Yo SED.
a 2 TinoiıT 5 Als Sicherheit für. Wareneinkauf übereignet FR . . .
Tateächlich hatte er mit der Firma. RD, der betreibenden Gläubigerin, am T. August 1956 folgenden Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (DA 38...
. "Abtre sungs-Erklärung Für den mir von der Firma Adolf: 7 Strick- und Wirkuarenfabrik - eingeräunen Waren-Kredit' in Höhe von,
DM 500,-- übereigne ich der genannten Firma Zolgende Gegenstände:
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..: u. *
1 Gaskühlschrank (neu)Type "Elektrolux" Wert Dit 486,- (I 231 ) 1 Warmwasserboiler Type "Junkers" " 0- 1096,-
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DM 682,--
Ich versichere pflichtgemäß und erkläre an lidesstatt, daß
die obigen Gegenstände bezahlt und mein Eigentum sind und daß ich dieselben an keine äritte Person übereignet habe."
.
Jedoch hatte er der Firma Rei fälschlich versichert, daß der Kühlschrank voll bezahlt und sein Bigentun sei, während er tatsächlich noch im Eigentum des Verkäufers, der Stadiverke SEE: stand: Das verschnieg der Angeklagte auch im Offenbarungseidstermin ebenso wie die weitere Tatsache, daß er nach der Sicherungsübereignung an die Firma RE den Kühlschrank Ende 1956/Anfang 1957 an den Instellateurmeieter WB in Be) - unter Mitteilung, daß "noch einige Raten zu bezahlen" seien, die er, Angeklagter, begleichen werde, aber unter Verschweigen der Übereignung an Firma MB - verkauft und übergeben hatte.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte’habe entgegen der Eidesformel sein Vermögensverzeichnis "unrichtig" aufgestellt; seine Angabe, der Kühlschrank sei an die Firms BED sicherungsübereignet, sei "zumindest für den Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides bewußt falsch" gewesen; er Sei sich, als er den Eid leistete, klar gewesen, "daß ein Sicherungseigeritum der Firma MP nicht bestand und daß er keinerlei Recnte nehr an dem Kühlschrank hätte" (UA 4).
Das Urteil muß auf eine Verfahrensrüge des Angeklagien aufgehoben werden. Der Angeklagte hat sich dahin. verteidigt (UA 4), "gaß ex auf Grund einer schmerzhaften Erkrankung -— Kierensteine - in Jahre 1956 Opiate zu sich genommen habe und da-
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durch rauschgiftsüchtig geworden sei. 1957 habe er zwar aus eigener Kraft sich von diesem laster befreit; die Nachwirkungen seien jedoch nach zur Zeit des Offenbarungseidstermins am 12. IV. 1957 so stark gewesen, daß er gar nicht richtig habe erfassen können, was er in dem Vermögensverzeichnis habe ausfüllen müssen."
Über dieses sein Vorbringen ist auf seinen Beweisamtrag hin der Obermedizinalrat Dr. Reinhardt in die Sitzung geholt und als Sachverständiger vernommen worden. Er hat ausgeführt . (va 4 f},
"jaß er anläßlich einer Untersuchung am 15. III: 1957 zwaı noch gewisse Auffälligkeiten - dedingt durch.die ehemalige Rauschgiftsucht und die Entwöhnung ' - festgestellt habe; einc wesentliche Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten 'habe aber schon damals nicht mehr vorgelegen. Dies gelte ücshalb ursomehr für. die Zeit vom 12.17.1957. Der Angeklagte habe deshalb beim Offenbarungseidstermin die Bedeutung der Fragen in dem Vermögensverzeichnis ohne weiteres erkennen und auch die richtigen Antworten Finden können. Seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen und entsprechend dieser Einsicht au handeln, sei an Tattag ‚weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen."
Der Angeklagte stellte darauf in seinen Schlußvort hilfsweise den Antrag, den Professor Dr. Kiehn in Erlangen als Obergutachter darüber zu vernehmen, daß er (Angeklagter) nach Ger Länge der Zeit, in:der er ranschgiftsüchtig geviesen sei, am Tage der Eidesleistung (12. April 1957) nicht schon wieder voll zurechnungsfähig gewesen sein könne. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen. beschieden. Das ist ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen‘ kann. Der-Senat vermag nicht mit Sicherheit zu erkennen, weshalb die Strafkänmer dem Bc-
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weisamtrag des Angeklagten nicht entsprochen hat; es ‚bestalt die Möglichkeit, daß sie ihn übersehen hat. Es läßt sich danach nicht ausschließen, aß die Strafkammer dem Antrage des Beschwerdeführers nachgekommen wäre und die Vernehmung des Professors Dr. Kiehn ein, mindestens im Strafnsß günstigeres Ergebnis für den Angeklagten in Gefolge gehabt hätte.
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Der Verfahrensmangel fällt um so schwerer ins Gewicht, als das Urteil die Ausführungen des Sachverständigen Dr.Reinhardt so knapp wiedergibt, daß es üem Revisionsgericht nicht möglich ist, nachzuprüfen, ob diese Ausführungen auf richtigen rechtlichen Vorstellungen beruhen (vgl. BGHSt 7, 2385 1 StR 359/58 vom 34. Oktober 1958). Das gilt insbesondere von den "gewissen Auffälligkeiten", die die Untersuchung des Sachverständigen vom 15. März 1957 ergab.
Der Senat kommt aus diesen Gründen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zwar in vollem Unfange.
Für die neue Verhandlung wird es sich empfehlen, den Angeklagten in Anbetracht der Schwere des Schuldvomwurfs und der nicht einfachen Sach- und Rechtslage einen Verteiäiger beizuorünen.
Das Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nicht außer dem in den Grürden des angefochtenen Urteils umrissenen Schuldvornurf noch zur last zu legen ist, daß’er bei der Eidesleietung Taisachen verschwiegen hat (Bigentumsvorbehalt der Siadtverke Weiterverkauf an Ther), deren Erheblichkeit - was noch zu prüfen sein wird - er erkannie.
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Schließlich wird zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 157 StGB auf einen Offenbarungseiä nach § 807 ZPO auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 390 Nr. 15 verwiesen.
Dr. Geier Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger