Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.10.1958 – 1 StR 359/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 39. April 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.
Von Kechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung und wegen Betruges im Rückfall in neunzehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgelehnt. Nur gegen die Nichtanwendung des § 42 e StGB wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie
hat Erfolg.
Die Strafkammer begründet die angefochtene Entscheidung mit einem einzigen Satzes
"Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist auf Grund des Charakterbildes des Angeklagten und bei Berücksichtigung seiner Altersstufe die Wahrscheinlichkeit gegeben, daß eine längere Zuchthausstrafe einen Strukturwandel seines Charakters herbeiführen, und daß er infolgedessen im Zeitpunkt seiner Entlassung die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährden wird."
Das genügt nicht. Nicht der Sachverständige, sondern der Richter hat zu entscheiden, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung eines Angeklagten erfordert. Das Urteil läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob sich die Strafkammer auf Grund des ihr vom Sachverständigen vermittelten Tatsachenstoffes und Fachwissens eine eigene Überzeugung zu dieser Frage gebildet hat. Wenn aber der Richter sich dem Sachverständigen ohne weiteres anschließt, dann müssen dessen Ausführungen im Urteil vollständig wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie auf richtigen rechtlichen Vorstellungen beruhen, BGHSt 7, 238 ff. Das Urteil führt nur das Ergebnis an, zu dem der Sachverständige gelangt ist. Die Beurteilungsgrundlagen fehlen. Der Senat ist daher nicht in der Lage, die Ablehnung der Sicherungsmaßregel auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen,
Die Beschränkung der Revision ist hier zulässig. Das Landgericht hat Eiuzelstrafen ausgesprochen, die nicht erheblich über der Mindestistrafe liegen und insgesamt fünfundzwanzig Jahre und einen Monat Zuchthaus ergeben. Es hält es für ausreichend, auf eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus zu erkennen, weil schon diese Strafe den Strukturwandel im Charakterbild des Angeklal ten herbeiführen werde. Es hat also nicht etwa die Strafen erhöht,: weil es die Sicherungsverwahrung nicht anordnet. Ein Zusammenhang zwischen dem Strafausspruch und der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht daher nicht (RGSt 73, 81 ff).
Dr. Geier Werner Martin
Hübner Dr. Hengsberger