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BGH Entscheidung vom 08.05.1958 – 4 StR 97/58

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Konditorgehilfen Franz K EB aus EEE, geboren

an GE GE ir > (Kreis: VE , zur Zeit

in dieser Sache wieder in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter - Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB dei der Verkündung

als Vertreter

der Bundesanwaltschaft,

Justizdnges tellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des. Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Essen (Jugendschutzkammer)

vom 23. November 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu iragen. "

Dem Angeklagten wird die seit dem 24. November 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe

angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte lernte den Polizeimeister HE und dessen Familie kennen, darunter auch die in ED EB zchorene, zur Tatzeit 13 Jahre alte Schülerin Christel HE, ein sehr zut erzogenes Kind.

Am 26. Mai 1957 war. Schützenfest in Reini»,

an dem sowohl die Zltern Hl nit Christel wie auch der Angeklagte teilnahmen. Er will im Lauf dieses Tages zunächst am frühen Nachmi ttag 3 Glas Bier und 3 Schnäpse und während des Festes 5 Steinhäger und etwa 15 Glas Bier getrunken haben. Frau DO |) beschrieb - als spätere Zeugin -— seinen "damaligen Bierverzehr als mäßig. Gegen Abend erklärte er sich gegenüber der Yutter | bereit, Christel.nach Hause zu bringen. Die Mutter vertreuts ihm daraufhin Christel an. Auf dem gegen 22 Uhr angetretenen Heimweg gab er Christel zwei Küsse, darunter einen Zungenkuß, der bei dem Hädchen Ekel erregte. Auch sprach er zu ihr über geschlechtliche Dinge, woraufhin sie in große Anast geriet, zitterte und "heulte". In der

Wohnung zen führte er weiter anzügliche Gespräche und gab dem Nädchen mehrere Zungenküsse. Dann ließ er ‚Christel. bei- erhobener Schwurhand schwören, daß sie Vati und Mut ti nichts ‚sagen, werde. Das. Kind sprach die "Eides-. Pormelt Wort für "wort nach. Bedenken Christels wegen ihrer Beichtpflicht, "zerstreute der Angeklagte;. er sei auch ' katholisch; so ‚etwas‘ "prauche, wan nicht zu‘ 'beichten, Als er ‘dam immer züdringlicher. wurde und 'ohristel. ihn wegstoßen. wollte,- fiel. ‚er. über sie- her und. woxlführte bei ihr den Oberschenkel-Verkehr. Den Samen ließ er in sein Taschentuch laufen.

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Ki3 Auch .der Sohuldspzüch. unterliegt keinen rechtlichen" Be- r ‚denken. Es, ‘ist nicht, zu ‚beanstanden, wenn.das Iehdgericht ‚brot der: ‚nur wefkältnismäßig kurzen. Betrguungsdauer ein. Anvertraktgein des Kindes iu Sitinedes 174, NSr.1 StÄB. "bejaht hat (Val? BGH. in IM:NT, 19 zu’§ 174 Nr. 1). Der durch &

"lich einprägsanen Vorgänge währzunehmen.

3.

Die Strafkammer (Jugendsc.utzkanmer) hat nach Anhörung eines psychologischen Sachverständigen den nur teilweise geständigen Angeklagten wegen Unzucht mit einem ihm anvertrauten dreizehnjährigen Mädchen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Nr. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr unä sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen Strafrechts, Sie wendet sich vor allem: ‚gegen die, versagung mildernder r Umstände. - “ Dr ln %

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. \ u

1) Offensichtlich fehl zeht die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.’ 2 stP0). in Bezug. auf das.nach den Feststellungen vom Angeklagten benutzte Taschentuch. Ein bei dem Angeklagten später in seinem Mantel vorge-. fundenes Taschentuch (Bl. 9 d.A.) enthielt zwar keine Samenspuren (Bl. 25 d.A.) und ist ihm daher wieder ausgehändigt worden (Bl. 53 d.A.). Aus dem Urteil ergibt sich aber kein Anhalt dafür, daß es sich hierbei um das Tat-Taschentuch gehandelt hat. In Wirklichkeit wendet sich die zevision mit ihren Angriffen vergeblich gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Christel machte

auf den Sachverständigen und das Gericht einen ausgezeichneten Eindruck. x

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das Verhalten ‚des: Angeklagten hervorgerufene Erregungszustand ' das Kindes schloß dessen Fähigkeit nicht aus, die ungewöhn-

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Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß die mit Olchen Fragen häufig befaßte Jugendschutzkammer übersehen Raben sollte, daß durch erheblichen Alkoholg&enuß das Hemmungs._ Vermögen i.S. des § 51 Abs. 1 StGB beseitigt sein kann. Der latrichter hat den § 51 Abs. 2 StGB - als nicht ausschlieR. nn - zugebilligt. Anderseits führt er unter anderm aus:

Cine Beeinträchtigung durch Alkohol kann ihr also nur ent. heramt haben, sinnlos hat er mit Sicherheit nicht gehandeltu, Die Verwendung des Ausdrucks "sinnlos", gegen die sich sowon] das Rrichsgericht wie der Bundesgerichtshof ständig gewende; haben (RG JW 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 385; weitere Nach-Weise in N3W 1954, 1028), gibt hier keinen Anlaß zu recht-. Iichen Bedenken. Der Tatrichter hat sagen wollen, die Benmungs-Fähsskeit des Angeklagten sei zwar möglicherweise erheblich Deeinirächtigt, Sie sei jedoch mit Sicherheit nicht ausge-Schpssen gewesen. Diese Annahme war auch bei dem vom Angekla gien angegebenen sehr beträchilichen Alkoholgenuß

(Übrigens im Verlauf von etwa acht Stunden) möglich. Die - mer Mutter würde sicherlich einem Volltrunkenen, zumal zu so BE Später Stunde, ihr.Kind nicht anvertraut haben. Im übrigen E ha; der Tatrichter, wie der Hinweis auf die Aussage der Nutter :: des Kindes ersehen .läßt,. dem Angeklagten einen Alkoholgenug 2- indem von ihm behaupteten Umfang nicht geglaubt (vgl. auch &e Wendung 5. 11 UAs "Nicht unerheblich unter Alkohol ge. Sanden haben kannt). Ferner ergeben die Urteilsdarlegungen %kzüglich der weitgehenden Sicherungsmäßnahmen .des Ange-Wagien die Überzeugung der Strafkammer, daß er noch durchaus jewisse Hemmungen gehabt hat (9. 5 bis 9, 12 UA). Die ver ‚eidigung macht selbst nicht geltend, daß. bei ihm die Zurechnungsfähigkeit ausgöschlossen gewissen sei. ..

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5.

3) Gegen die Strafzumessung ergeben sich gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Strafkanmer war bei dieser ungewöhnlich schwer wiegenden Tat nicht veranlaßt, wegen der Alkoholeinwirkung, der bisherigen Unbestraftheit und der vor sieben Jahren beenäelen sowjetischen Kriegsgefangenschaft mildernde Umstände zu bewilligen. Zine Strafmilderung aus § 51 & Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB hat der Tatrichier offenbar a nicht gewähren wollen, wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, dies ausdrücklich auszusprechen (vgl. das Urteil des Senats von § 17. April 1958, 4-SiR 93/58, in, der. ‚st trafsache Rapkowitz: 2 19 KLes 26/57 StA Essen). Genötigt- zur- Strafmilderung wat das

*

. Bei: der Bemessung dor Zuchiiausstrafe .§ 176 Abs. 2, § 73: SteB) sind, wie die Urteilogründe- 'ergeben, die vorerdähnten

straften auf Gefängnis und nicht gleich auf Zuchthaus zu erkennen. Wenn die Strafkammer hier aus den besonderen -Gründen des Falles’ anders verfahren ist, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach alledem ist die Revision als unbe-

gründet zu verwerfen. N .

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts. ; ‘ . ur F

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