Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.05.1958 – 4 StR 81/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Gesichispunkte, die für den Gesetzgeber bereits bei der Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, dürfen wie bei der Strafzumessung so auch bei der Entscheidung der Frage, ob- Strafaussetzung zu gewähren sei, nicht herangezogen werden. ”
‚ Urteil des BGH vom 8. Mai 1958 LE Paderborn
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! 2252 078 Geseüz: § 23 StGB Rechtssatz; Gesichispunkte, die für den Gesetzgeber
bereits bei der Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, dürfen wie bei der Strafzumessung so auch bei der Entscheidung der Frage, ob- Strafaussetzung zu gewähren sei, nicht herangezogen werden.
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Aktenzeichen: 4 StR 81,58
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4_StR. 81/58
Im Narren des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Karoline U EB zei. 7 aus TED, dort geboren am &. Emm ED.
wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage,
”
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. Januar 1958 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Unfange wird die Sache zur neuen.Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat auch über die Xosten des Rechtsmittels zu befinden,
Von Rechts wegen
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erönde: Die Angeklagte ist wegen vorsätzlicher falscher un-
eidlicher Aussage zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung wurde ihr versagt.
Sie hat ihre Revision auf diesen Punkt beschränkt und rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften ist begründet, “
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die An-. geklagte am 7. Februar 1956 im Unterhaltsprozeß ihres unehelichen Kindes gegen den als Vater in Anspruch genommenen Lagerarbeiter Pochler nach Belehrung über die Bedeutung des Eides und einer uneidlichen Aussage und unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht uneidlich u. a. ausgesagt,
daß sie mit dem Zeugen VE keinen intimen Umgang, ins-
besondere keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe, In der Empfängniszeit habe sie nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Diese Aussage war bewußt unrichtig.
Der Tatrichter hat der Angeklagten den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt, da die Talschaussage durch die Überlegung beeinflußt gewesen sei, sie könne sich bei Offenbarwerden der Wahrheit möglicherweise wegen Ehebruchs strafbar machen, da WEB verheirasei; gewesen sei.
Zur Frage der Sirefaussetzung zur Bewährung nach § 23 SteB führt die Strafkammer aus, es siehe zwar zu erwarten,
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daß die Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Sie sei daher persönlich einer Strafaussetzung würdig. Wohl aber erfordere das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.
Die hierfür gegebene Begründung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.
Das Urteil stellt es zwuächst darauf ab, daß der Unrechtsgehalt der Tat erheblich sei. Die zum Belege hierfür verwandte Erwägung, daß die Gerichte bei der Wahrheitsfindung hauptsächlich aul Zeugenaussagen angewiesen seien, falsche Aussagen zu unrichtigen Urteilen führten und damit die Rechtsprechung gefährdeten, verwerten einen Gesichtspunkt, der bereits dem Strafzweck des § 153 StGB zugrunde liegt. Ebenso wie anerkannt ist, daß Gesichtspunkte, die für den Gesetzgeber bereits bei der Pestseizung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen, ist es auch nicht statthaft, sie bei der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren sei, heranzuziehen. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß bei Aussagestraftaten gerunäsätzlich Strafaussetzung zu versagen oder nur ganz ausnahmsweise zu gewähren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs »xönnen selbst Erwägungen der Abschrekkung nicht dazu führen, allgemein für bestimmte Deliktsgruppen oder Tatbestände die Möglichkeit einer Strafaussetzung zu versagen (BGHSt 6, 125, 299).
Bei der Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse die Ablehnung einer Strefaussetzung gebietet, ist neben dem Unrech;sgehalt der Tat, wie das Landgericht an sich nicht verkennt, aber bei seinen Ausführungen nicht
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klar hervortreter läßt, auch die Schwere des dem Täter
zu machenden Schuldvorwurfs zu berücksichtigen. In die-
ser Hinsicht würdigt die Strafkammer gegen die Angeklagte, daß sie ihre Aussage trotz gesetzlichen Verweigerungsrechts erstattet habe. Dieser Umstand kann indessen vorliegend den Schuldgehalt der Tat kaum wesentlich erhöhen. Es liegt nach dem Urteilszusammenhang nahe, daß die Angeklagte von ihrem Aussageverweigerungsrecht angesichts der besonderen Notlage, in der sie sich befand, keinen Gebrauch gemacht hat, da sie möglicherweise befürchtete,
daß der Ehebruch als zugegeben angesehen werden könne und daß sie für ihr uneheliches Kind keinen Unterhalt bekommen werde. Der Tatrichter billigt außerdem bei der Strafzumessung der Angeklagten mehrere Milderungsgründe zu.
Sie habe sich in einer besonders schweren wirtschaftlichen Lage befunden, da sie Mutter mehrerer Kinder und schuldlos geschieden sei. 35 sei ihr weiterhin zugute gehalten worden, daß sie persönlich davon überzeugt gewesen sei, daß To, nit den sie in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte, der Erzeuger des Kindes gewesen sei. Der wegen Neineids rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte WEINEN sei überdies ein älterer Mann, der verheiratet sei, sechs Kinder habe und dessen Frau krank sei. Ihre Lage sei noch durch das Gerede im Dorf verschärft worden. Unter dem Eindruck der gesamten Umstände, insbesondere auch um die kranke Ehefrau VE zu schonen, habe sie sich bewegen lassen, vor Gericht falsch auszusagen. Hiermit steht es nicht im Einkiang, wenn das Landgericht ihr bei den Erwägungen zur Frage der Sirafaussetzung es besonders zur Last legt, daß sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrsuch gemacht habe, Es ist damit auch nicht zu vereinharen, wenn der Tatrichter ausführt, sie habe ihre Aussage aus "erheblicher Terantwortungslosigkeit und Gleich-
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gültigkeit" gemacht. Gerede dies wird durch die Zubilligung des § 157 StGB und die übrigen vom Landgericht angeführten MilGerungsgründe nicht bestätigt.
Auch sonst ergeben die bisherigen Feststellungen keine Umstände, die gerade bei dieser Tat eine Vollstreckung erfordern. Das Lendgericht wird daher erneut zu prüfen haben, ob schwerwiegende, dem Einzelfall zu entnehmende Gründe’ vorliegen, die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses die Vollstreckung der Strafe gebieten und wird hierbei die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte Ger Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abwägen müssen (BGH MDR 1957, 369 £),
Das Urteil mußte daher hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung aufgehoben werden.
Rotberg Krumme Mantel Seibert Lang-Hinrichsen