Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 1 StR 171/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ET 4316 081 IN
Tn Namen des Volkes»: In der Strafsache gegen
äen Kaufmann Berthold Hermann J EEEEEEEEEEEEEED zu: MERED BD: üori geboren am ED 1921, in dieser Sache in Un-
tersuchungshaft,; wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am 13. Mai 1958, an der veilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Burdesrichter Dr. Peetz Bundesrichier Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, wu Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MW in ier Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB dei der
Verkündung . als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellteri> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Januar 1958 wird vervor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 25. Jannar 1958 erlittene Untersuchungshafi, sowsit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betrugs im Rückfall in 24 Fällen, teilweise (in 9 Fällen) begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
I. 1.) Fall IB 2 (Betrug zum Nachteil der Firma WE )
Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten sei durch einen Angestellten der Sparkasse die sichere Zusage eines Kredits gemacht worden, ist feststellungswidrig. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich die Richtigkeit dieser Behäuptung nicht zwingend daraus, daß der von dem Angeklagten hingegebene Scheck nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers zunächst von der Sparkasse eingelöst wurde.
Daß der Angeklagte nach der Rückbuchung des Scheckbetrags nach Kräften Teilzahlungen an die Firma EEE geleistet habe, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Im übrigen schlösse eine solche Wiedergutmachung nicht aus, daß der Angeklagte beim Bezug der Autoreifen und des Benzins mit Betrugsvorsatz gehandelt hat.
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Zur ivuneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte "mußte mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß ihm auf Grund seines früheren Offenbarungseides und der fehlenden Sicherheiten der Kredit versagt und der an die Firma WE gegebene Scheck nicht eingelöst werden = würde". Das ist mißverständlich. Aus dem folgenden Satz, der S Angeklagte habe diese Möglichkeit auch in Kauf genommen, er- x gibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Strafkammer sagen wollte, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Verweigerung des Kredits und der deshalb andauernden Unfähigkeit, den Scheck einzulösen, gerechnet.
2.; Fall I_B 6 ıBetrug zum Nachteil der Altmaterialhändlerin
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Betrugs. Der Tatrichter hat die Täuschung der Frau SG darin gesehen, daß der Angeklagte die Zahlung des Kaufpreises "in den nächsten Tagen" versprach, obwohl er das hierzu notwendige Geld weder hatte noch — durch den baldigen Weiterverkauf der Lumpen - erwarten konnte. Ohne Erfolg geht die Revision hiergegen mit der Erklärung an, der Angeklagte habe sich "in seinem Super-Optimismus" nur verrechnet.
Ob die Peststeliungen des Lanägerichts auch die Verneinung des Sahlungswillens rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben, weil der Schuldspruch hierauf ersichtlich nicht gestützt ist. Abgesehen davon wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aus der Tatsache, daß der Angetlagte später Gen Erlös aus dem Weiterverkauf der von Frau SCHE erworbenen Iumpen für andere Zwecke als zur Zahlung der Schuld gegenüber Prau MB verwendet hat, gefolgert hätte, der Argeklagtie sei zur Tatzeit auch richt zahlungswillig geweser.
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vom
PERTAN WEG,
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3 ) Fall IB 9 (fortgesetzter Betrug z chteil des Aıtmaterialhändlers M
Die Einwendungen der Revision sind unvereinbar mit der viudenden Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte die früheren Lumpenkäufe jeweils sofort oder doch bald bezahlt und auch im vorliegenden Falle umgehende Zahlung ver- ;prochen hat. Es ist aus Rechtsgründen auch hier unbedenkiich, daß (ie Strafkammer aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag "in den nächsten Tagen" nicht gezahlt, sondern den Erlös aus dem Weiterverkauf der Lumpen zur Bezahlung anderer Verbindlichkeiten verwendet hat, folgerte, der Angeklagte habe schon bei Abgabe des Zahlungsversprechens gewußt, daß er es nicht werde einhalten können. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist im angefochtenen Urteii mit Recht angenommen, daß der Angeklagie den Verkäu-
"fer Meluche getäuscht und einen Vermögensschaden des Maluche
vorausgesehen hat.
Eine Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist entgegen der. Meinung der. Revision nicht ersichilich. Sie läge nur dann vor, wenn der Tatrichter nicht die volle Überzeugung von dem Vorliegen aller Betrugsmerkmale gewonnen hätte. Dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.
4.)Fall I B 16 (Betrug zum Naehteil des Kaufmanns KW) Den Feststellungen des Tatrichters ist nicht zu entnehmen, daß -dieser den mangelnden Willen des Angeklagten, die Fahrikosten alsbald zu bezahlen, (nur) daraus gefolgert hat, daß für den Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen wirtschaftlichen lage keine "sicheren Aussichten" bestanden, den Fuhrloan umgehend entrichten zu können. Abgesehen davon wäre eine solche Beweisführung - entgegen der Ansicht der Revision -— rechtsbedenkenfrei, falls die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt sein sollte, der Angeklagte habe mangels sıcherer Aussichten, den Fuhrlohn aisbald bezahlen zu können,
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mıö der Möglichkeit der Nichteinhaltung des durch schlüssigeg ' erhalien abgegebenen Zehlungsversprechens gerechnet.
Entsprechendes gilt bezüglich der Feststellung, der Angelilagte habe den Kaufmann Kap nach Anmahnung an die Firma RB verwiesen, die dieser übersandte Rechnung habe den Angeklagten als den wirklichen Inhaber und alleinigen Geschäfts führer der Firma aber nicht mehr erreicht, weil er inzwischen Marnheim verlassen hatte. Die Strafkammer wäre im übrigen rechtlich nicht gehindert gewesen, das Verhalten des Beschwer-Geführers als Beweisanzeichen für den Betrugsvorsatz zu wei'ien. wenn auch - wie die Revision an sich zutreffend geltend macht -. cas nach der Tat liegende Verhalten eines Angeklagten im allgemeinen keiner zwingenden Schluß auf den Tatvorsatz zuläßt, darf ler Tatrichter doch auch dieses Verhalten bei der Bildung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten berücksichtiigen,
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Das Landgericht spricht bei der Erörterung des Betrugsvursatzes davon, dem Angeklagten müsse bekannt gewesen sein, Ja5 Rp davon ausgegangen sei, er - der Angeklagte - werde alsbald bei ihm vorsprechen und die Fuhren bezahlen. Nach dem. Zusammenhang der Urteilsgründe - im folgenden Satz heißt es, der Angeklagte habe Kg in seinem Irrtum belassen, weil er wegen seiner finanziellen Notlage die Zahlung habe verzögern wollen - besteht jedoch kein Zweifel, daß die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten von der Erwartung des Kgp festsiellen wollte.
5.) Aälle 1 B 21 und 22 (Einmietbetrügereien und Fälschung . von polizeilichen Meldescheinen)
a) Die Revision wendet gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 St6B) ein, dem Angeklagten habe das Unrechtsbewußtsein gefehlt, weil er schon einmal wegen eines
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Falscheintrags in einem polizeilichen Meldezettel angeklast gewesen. von dem Vorwurf der Urkundenfälschung aber freigesprochen worden sei, Dieses Vorbringen ist neu und darf daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 Abs. i StPO). Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich damals ebenfalls um eine Fälschung der Unterschrift oder nur um eine inhaltlich falsche Eintragung handelte, die den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllte. Richtig ist, daß die Frage des Unrechtsbewußtseins in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert wird. Das ist jedoch hier kein. Rechtsfehler, weil jedermann weiß, daß polizeiliche Meldezettel mit dem richtigen Namen auszufüllen und zu unterschreiben sind.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Urkundeneigenschaft der Unterschrift unter einen polizeilichen Meldezettel; sie ist in der Rechtsprechung anerkannt.
b) Auch die Nichtanwendung des § 264 a StGB auf die Taten des Angeklagten - der Schaden der getäuschten Gastwirte betrug 18,40 DM und 22,75 DM - 1äßt im Ergebnis kei-
- nen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestellt bleiben,
R ob die Erwägung der Strafkammer zu billigen ist, der Ange-
g klagte habe Geshalb nicht aus Not gehandelt, weil er sich jederzeit der Polizei habe stellen und dadurch seine Not-
. lage beenden können (die vom Landgericht für diese Auf-
fassung angeführte Entscheidung BGH 5 StR 312/52 vom 3. Ap-
- vil 1952 ‚ angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu § 248 a St@B_; betrifft einen anderen Sachverhalt). Der Ansicht des Landgerichts ist jedenfalls deshalb beizutreten, weil der Angeklagte in Wirklichkeit gar nicht obdachlos war; nach der im Urteil getroffenen Feststellung hatte er eine Wohnung in Mannheim, die er weiter benutzen konnte. Die Gefahr, wegen seiner vorangegangenen Straftaten von der Polizei gelaßt zu werden, war keine Notlage im Sinne des § 264 a SiGB.
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6.) Fälle 1 B 29, 30, 32, und 34
Zu. Unrecht wendet sich die Revision auch in diesen Fällen gegen die Verneinung eines Notbetrugs. Im Falle I B 534 scheidet ein solcher schon wegen der Höhe der erschwindelten Beträ- : ge aus. In den Fällen T B 29 und 30 hat das Landgericht ein . Handeln des Angeklagten aus Not mit dem Hinweis verneint, daß der Beschwerdeführer sich der Polizei hätte stellen und dadurch die ärztliche Betreuung durch einen Polizei- oder Gefängnisarzt hätte erreichen können. Ob diese Möglichkeit eine Notlage im Sinne des § 264 a StGB ausschloß, kann zweifelhaft sein. Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung, weil der Be- , schwerdeführer auch auf redliche Weise die unentgeltliche ärzt-. liche Versorgung hätte erhalten können, sei es durch Inanspruchnahme der Fürsorge, sei es durch Aufsuchen einer Universitätsklinik.
In Falle I B 32 hat die Strafkammer ebenso wie in dem von der Revision nicht besonders aufgegriffenen Falle I B 23 das Vorliegen eines Notbetruges trotz der Geringfügigkeit der erhaltenen oder erstrebten Beträge nicht ausdrücklich erörtert. Die Anwendung des § 264 a StGB scheidet jedoch auch hier aus. Wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils - im Rahmen der Strafzumessung - ausführt, waren die Taten des Angeklagtendarauf zurückzuführen, daß dieser es, obwohl gesund und kräf- i tig, vermied, sich den harten Anforderungen des Lebens, insbesondere körperlicher Arbeit, zu stellen. Daraus ergibt sich die - Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Beschwerdeführer den notwendigen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit hätte verdienen können, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Unter diesen Umständen aber befand er sich in keiner wirklichen Not. Die mit der Aufnahme einer unselbständigen Arbeit verbundene Gefahr, von der Polizei schneller gefunden zu werden, begründeie, wie die Strafkammer - ebenfalls im Rahmen der Strafzumessunsserwägungen — zutreffend bemerkt, keine Notlage im Sinne des § 264 a StGB {vgi. auch oben unter 5.). N
Im Falle I B 34 bemängelt die Revision ferner ohne Erfolg die Annahme zweier (mit dem fortgesetzten Betrug tateinheitlich zusammentreffender) Vergehen der Urkundenfälschung. Bezüglich der Fälschung des polizeilichen Meldebogens wird auf das unter Ziffer 5 Gesagte verwiesen. Den (ungedeckten) Scheck hat der Angeklagte zwar mit seinem richtigen Namen unterschrieben; da er sich aber im Hotel als "Heinz Ruschke" ausgab und diesen Namen auch in den polizeilichen Meldebogen eingetragen hatte, da er weiter der Scheckunterschrift den Zusatz "Kpl." (Kaplan) beifügte und bei der Begebung des Schecks überdies darauf hinwies, er habe ihn von einem Dritten erhalten, täuschte er auch durch die Unterzeichnung mit seinem richtigen Namen über die Person des Ausstellers (vgl. dazu BGH IM Br. 11 zu § 267 StGB).
7.) In den übrigen 17 Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, beschränkt sich die Revision auf die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in diesen Fällen 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Landgericht hat im Anschluß an das auf eine mehrwöchige Beobachtung des Angeklagten gestützte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der Straftaien verneint. Die Revision bemängelt das mit dem Hinweis, daß das (schriftliche) Gutachten des Sachverständigen keine Ausführungen über das Zusammenwirken übermäßiger Mengen von Pervitin und Dicodid enthalte. Das Fehlen diesbezüglicher Darlegungen im vorbereitenden Gutachten schließt indes nicht aus, daß diese Frage in der Eauptverhandlung erörtert und vom Sachverständigen
beantwortet
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worden ist. Im übrigen kommt es auf sie gar nicht an, weil : das Lardgericht für widerlegt ewachtet hat. daß der Angeklagte; : übermäßige Mengen der genannten Betäubungsmittel zu sich genomsen hat. Die Revision geht zwar auch hiergegen an; sie bezeichnet es als unerfindlich, daß die Strafkammer auf Grund ’ des neun Monate nach der Verhaftung des Angeklagten erstatteteg. Sachverständigengutachtens die Behauptungen des Beschwerde- = führers über den übermäßigen Genuß von Pervitin und Dicodid : als unrichtig abtun konnte. Die Revision trägt jedoch keine Gesichtspunkte vor, die das Landgericht gezwungen haben könn- z ven, die Angaben des Angeklagten als glaubwürdig hinzunehmen; solche sind auch nicht ersichtlich, Dafür, daß der Sachverständige und das Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen eines Pervitin/Dicodidmißbrauchs verkannt haben, daß der Angeitlagte im Zeitpunkt der Untersuchung schon Monate in Untersucnungshaft war und keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehmen # konnte, bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt.
Auf einen angeblichen Widerspruch oder sonstigen Mangei des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen kann die Sachbeschwerde nicht gestützt werden, weil Grundlage der Ur- . teilsfindung nur das vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist.
Daß der Angeklagte nach der Flucht aus Mannheim "sinnlos" * in der Bundesrepublik "umhergeirrt" ist, schloß die Verneinung ' eines Betäubungsmittelmißbrauchs und einer erheblichen Ver- \ minderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ni.cht aus.
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Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit selbst keine besonderen Einwendungen.
Bundesrichter Werner ist erkrankt und dadurch verhindert,das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier Dr. Peetz
Dr. Geier
Martin Hübner