Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 24.04.1958 – 4 StR 42/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Nanen des Volkes
1. den a > Hans VOBEEED, geboren an &. GEEREED> zur Zeit in Untersuchungshaft,
In der Strafsache
gegen
2. den Vorarbeiter Theodor T ı GG DEED-Pi, dort geboren am j
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 24. April 1958,
an der teilgenommen habens
- Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Staatsamalt
als Vorsitzender, Krumme
Dr. Sauer
Dr. Seibert
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
GE in der Verhandlung,
Oberstaatsamalt RE bei der Verkündung als reter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter iR
für Recht erkannt:
*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 23. September 1957 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdoführer hat die Kosten seines
Rechtsmwittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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eründe:
Der seit 1949 schon 10mal - u.a. wiederholt wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Volltrunkenheit - vorbestrafte Angeklagte PM fuhr zu Karsamstag 1957, nachdem er am Abend vorher bis Mitternacht gefeiert und 6 - 7 Flaschen Bier getrunken hatte, um 6 Uhr morgens, ohne gefrühstückt zu haben, mit dem Lastkrafiwagen seines Arbeitgebers yon Keiiiip nach Mw-VeiiiW, un Hohre aufzuladen. Von dort fuhr er zur Qleftalsperre, wo die Rohre abgeladen wurden. Der 18jährige Schlosserlehrling Christian TORE - Sohn des Mitangeklagten TED - begleitete ihn. Auf der Rückfahrt iranken sie in einer Gastwirtschaft Bier und aßen in einem anderen Ort zusammen 1 Pfund Blutwurst und einige Brötchen. Um 14.15 Uhr traf der Angeklagte, nachdem er seinen Begleiter um.die Mittagszeit im Walde vor Pi in der Nähe einer Gastwirtschaft nach Hause geschickt hatte, mit dem Lastwagen bei der Familie TED in Pi ein. Dort wurde er von dem Vater Te mit Flaschenbier bewirtet. Nach 1 - 2 Siunden war er erheblich angetrunken. Nun beschlossen sie gegen 16 Uhr, nach Keiiiilib zu fahren. TEE und sein Sohn benutzten einen Volkswagen, während der Angeklagte. PER den Lastwagen seines Arbeit-
“ gebers steuerte. In wilder Fahrt, teilweise mit 80 km/st,
gelangte PER nach Se@iB. Hier stellte er den Wagen in der Rähe der. ihm bekannten Gastwirtschaft SC ab und
wartete auf seine Begleiter. Nach ihrer Ankunft kehrten sie alle zusammen in der Wirtschaft ein.
Ausgelassen polternd trat va» schon in die Gaststube ein und benahm sich auch während seines Aufenthalts aort äußerst enthemmi. In übermäßig lässiger Weise lehnte
- 30.
er sich auf die Theke und gebrauchte Kraftausdrücke. Da e ; kein Geld mehr hatte, hielt ihn der Mitangeklagte 1 | frei. Er gab zunächst zwei Runden Bier aus. Als der Wirt den Schankraum betrat, erkannte er sofort, daß PD, der sn,
-schwankte, stark angetrunken war. In der Annahme, er sei Any
Fahrer des vor der Tür abgestellten Volkswagens, klopfte ex ihm gönnerhaft auf die Schulter mit den Worten: "Na Puel,du fährst ja wohl nicht mehr?" Hierauf antwortete Time: "Kein, mein Sohn fährt, der ist nüchtern." Durch dieses Gespräch kamen PM Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit. Er fragte den Wirt deshalb "lallend", ob er Telephon im Hause i habe. St vejahte dies, obwohl im TEE durch Zei- . chen zu verstehen gab, er solle die Prage verneinen, Als -. DOEEEED darauf, wiederum lallend, dat, seine Firma anzurufän ' schnitt ihm TEE das Wort ab mit dem Bemerken: "Du bist nicht betrunken. Du fährst mit uns. Mensch, mach doch keines : Unsinn. Es ist Karsamstag, die wollen auch ihre Ruhe haben.‘ . POEEED stellte darauf seine Bedenken zurück und forderte ? noch eine Runde Bier, die TEE nach einigem Widerstrebe bestellte, weil P@WEMP drohte, sonst nicht mitzufahren. Nach dem Verlassen der Wirtschaft ging PB raschen Schrities ! auf seinen Lastwagen zu und setzte sich an das Steuer. Tab. . (MD 1ieS es geschehen, obwohl er die starke Angetrunkenheit . seines Zechgenossen kamte. . .
Rasch setzte FEED den Tastnagen in Bewegung, scheitete in kurzer Zeit bis auf den vierten Gang und fuhr mit "
‚einer Geschwindigkeit von 55 km/st in die unübersichtliche
und gefährliche Kreuzung der von ihm benutzten VilBst rad mit der Bahnhofstraße ein. Dies tat er, obwohl auf der WIE iraße ein Dreieckschild (Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung) angebracht war und die Einsicht nach
. links in die Bahnhofstraße ‚durch die an der Kreuzung stehen
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de Kapelle verhindert wird. Zur selben Zeit näherte sich von links auf der Bahnhofstraße, die erst jenseits der Kreuzung durch ein Viereckschild (Bild 52 der Anlage) als bevorrechtigte Straße gekennzeichnet war, der Schmied Hans Fe in mäßiger Fahrt mit seinem Beiwagenkrad, auf dessen Soziussitz seine Ehefrau mitfuhr, während sein Sjähriges Söhnchen und sein 3jähriges Töchterchen im Beiwagen untergebracht waren. Trotz Abbremsens und Ausweichens auf seine linke Fahrbahnseite konnte er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Obwohl auch PO scharf bremste, erfaßte der Lastwagen mit seiner rechten Vorderseite den Beiwagen des Kraftrades etwa in Höhe der Fluchtlinie der linken Fahrbahnbegrenzung der Bahnhofstraße. Der Beiwagen wurde abgerissen und unter die Stoßstange des Lastwagens gedrückt, das Motorrad zertrümmert. Der kleine Sohn des Kraftradfahrers wurde auf der Stelle getötet, das Schwesterchen mit schweren Prellungen hervorgezogen. Die Eltern wurden in hohem Bogen nach links fortgeschleudert und blieben bewußtlos liegen. Sie erlitten Gehirnerschütterungen und schwere Verletzungen.
. Die Blutuntersuchung ergab bei PB einen Biutalkoholgehalt von 2 °/oo zur Zeit des Unfalls, bei dem Motorradfahrer einen solchen von 0,02 °/oo.
Das Landgericht hat.den Angeklagten PEEEED wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefähräung zu zwei Jahren Gefängnis ‘verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Den Angeklegten TEE hat es wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit.mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Rechtsmittel der Angeklagten können keinen Erfolg haben.
%Is_Revision des Angeklagten POGEED
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet. Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß in der? Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, wann der Ange" klagte den Führerschein erworben hat und wie lange Zeit er; # schon unfallfrei gefahren war. Das Revisionsgericht kann Y nämlich nicht prüfen, welche Umstände zum Gegenstand der a
Verhandlung gemacht worden sind. : \ . " % 2. Auch die sachlich-rechtlichen Rügen greifen u nicht durch. ' 2 .&
&) Der Tatrichter hat den Teil der Bahnhofstraße, " auf dem sich FEB der Kreuzung von links - vom Angeklagten ‘ aus gesehen - näherte, als bevorrechtigt angesehen, obwohl‘. die Bahnhofstraße vor der Kreuzung nichi als Vorfahrtstraße. .. gekennzeichnet war. Er stützt seine Ansicht darauf, daß an’ | ihrer Fortsetzung jenseits der Kreuzung ein Viereckschild . aufgestellt und an der 1227 vor der Kreuzung ein“ Dreieckschild angebracht wer. Ob diese Auffassung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats begründete das, auf: der IB raße aufgestellte ee Dreieckschila für PO jedentalıs eine Wartepflicht auch... gegenüber dem von links auf der Bahnhofstraße nahenden Verkehrsteilnehmerz. ohne Rücksicht. darauf, ob auch dieser Teil » der Straße an der Kreuzung, wirkeom als Vorfahrtstraße gekenf. zeichnei war (BGHSt 8, 1075: VRS 14, 30)..
EEE war daher verpflichtet, auch mit Rücksicht auf von links kommende Verkehrsteilnehmer vorsichtig und
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langsam an die Kreuzung heranzufahren, um jederzeit anhalten zu können, zumal er keinen Einblick in den linken Teil der kreuzenden Straße hatte und deshalb jederzeit mit dem über-
. raschenden Auftauchen eines Fahrzeugs von dieser Seite her rechnen mußte (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO). Diese Pflicht hat er nicht erfüllt; denn er ist nach den Feststellungen zügig mit einer nach den dortigen Verhältnissen viel zu hohen Geschwindigkeit von 55 km/st und verkehrswiärig die Mitte der Fahrbahn bemutzend auf die Kreuzung gefahren. Ob der Angeklagte glaubte, der von links kommende Beiwagenkraftfahrer sei ihm gegenüber wartepflichtig, brauchte der Tatrichter nicht zu erörtern, da PD sich awweislich der Urteilsgründe hierauf nicht berufen hatte. Ein unverschuldeter Verbotsirrtum
(BGHSt 2, 194 ff) käme im Hinblick auf das auf seiner Straße angebrachte Dreieckschild, das ihn mindestens zum Warten verpflichtete, auch nicht in Betracht. PD konnte höchstens darauf vertrauen, daß der von links kommende Verkehrsteilnehmer sich vorsichtig nähern werde. Das hat der Beiwagenkraftfahrer aber auch getan; denn er nahte sich nach den Urteilsfeststellungen mit mäßiger Geschwindigkeit und wurde von der rechten Vorderseite des plötzlich viel zu schnell über die Kreuzung fahrenden Lastkraftwagens des Angeklagten mit voller Wucht erfaßt, obwohl er selbst sofort bremste und auf seine linke Pahrbahnseite auswich. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung läßt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen.
db) Auch der Schaldspruch ‚wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach den §§ 315; a Abs. T! Ir. 2, 316 Abs. 2 StGB begegnet keinen rechtlichen "Bedenken.
Der Angeklagte war betrunken. Er schwankte leicht und sprach lallend. Er zeigte sich durch sein für Betrunkene
typisches ausgelassenes Poltern äußerst enthemmt, lümmelte
sich auf die Theke, gebrauchte Kraftausdrücke und verlarg schließlich eigensinnig drohend noch eine Runde Bier. Sein Zweifel an seiner Fahrsicherheit ließ er von TMEMB leioh beschwichtigen. Durch den Gemuß eines rohen BEies suchte ei sich schließlich für die Weiterfahrt zu ernüchtern, wobei < die Hälfte der Flüssigkeit auf den Boden fallen ließ. Des: halb trank er auf Zureden des Wirts noch ein Glas Coca-Coli Auf der Weiterfahrt zeigte er sich dann ungewöhnlich unbe-: kümmert, indem er im vierten Gang mit unverminderter Ge- . schwindigkeit, sich auf der Mitte der Straße haltend, über; die gefährliche Kreuzung zu fahren begann. - n
c) Obwohl PO sich bis zur Fahruntüchtigkeit betrunken hat, war er nach der Überzeugung des Landgerichts nicht unzurechnungsfähig, wie sein Verhalten vor der Abfaht in Sechtem und ummittelbar nach dem Unfall bezeugt. Diese Feststellung wird durch den Blutalkoholgehalt des Angeklagten bestätigt, der zur Zeit der Tat 2 °/oo nicht Üüberstieg.
Zu einer Strafermäßigung auf Grund des im angefoch-: tenen Urteil nicht ausdrücklich erörierten § 51 Abs. 2 StGB war das Landgericht nicht genötigt. Aus den Feststellungen: ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte schon entschlossen war, mit dem Lastwagen noch nach Keil zurückzufahren, . als er sich in leichtfertiger Weise nach und nach betrank, - bis er schließlich fehruntüchtig wurde. Sollte er sodann schon im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gewesen sein, als er die bei ihm auftauchenden Bedenken gegen seine Fahrtüchtigkeit verädrängte und Sich deshalb trotz des Ange“ bots seines Begleiters Tim, mit ihm in dem Volkswagen weiterzufahren, wieder an das Steuer des Lastwagens setzte und mit zu hoher Geschwindigkeit davonfuhr, so wäre er
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hierfür jedenfalls strafrechtlich voll verantwortlich; denn er hätte noch im Zustand unverminderter Zurechnungsfähigkeit schuldhaft die entscheidende Ursache für sein späteres Verhalten gesetzt, das dann in für ihn voraussehbarer Weise eintrat, während seine Zurechnungsfäbigkeit erbeblich vermindert
war (BGH JR 1958, 28 ff).
Bei dem überaus großen Verschulden des Beschwerdeführers und dem durch die Art seiner Vorbestrafungen ausgewiesenen Persönlichkeitsbild ist es unerheblich, wie lange er schon im Besitz eines Führerscheins war und ob er seit vielen Jahren unfallfrei gefahren ist. Gegen die Strafzumessungsgründe und die Entziehung des Führerscheins auf Lebenszeit ließen sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken herleiten.
II. Revision des Angeklagten Tegggnm»
1. Unbegründet sind die Einwendungen der Revision gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Nebentäters (nicht "Mittäters") für einen von POEEED schuldhaft mitverursachten Verkehrsunfall. Wie der Senat mehrfach-ausgesprochen hat, ist auch derjenige, der einen anderen, der -— wie er weiß - noch mit einem Krafifahrzeug fahren muß, zum übermäßigen Alkoholgenuß veranlaßt, indem er ihn freihält, neben dem Kraftfahrer strafrechtlich verantwortlich, wenn dieser -— voraussehbar - durch verkehrswidriges Fahren unter der Wirkung des genossenen Alkohols einen Verkehrsunfall herbeiführt. Denn eine solche Anregung sum Trinken geht über die zu nichts verpflichtende Teilnahme an einer bloßen Zechgemeinschaft hinaus (BGH VRS 13, 470). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall erfüllt.
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Als POEEEED auf der Rückfahrt nach Keil nit 3 seinem Lastwagen bei der Familie TE eintraf und um E_ ein Glas Wasser bat, bewirtete ihn der Mitangeklagte ® TE mit Flaschenbier. Nach : — 2 Stunden war sein Gast erheblich angetrunken. Trotzdem faßte er mit ihm zusammen . » den Entschluß, noch nach Kelle zu fahren. Obwohl er B | schon unterwegs an der wilden Fahrt nach Se merken rm mußte, daß PB durch den Alkoholgenuß sehr enthemmt je war, folgte er ihm nicht nur auf seinen Wink in die Gast-,, wirtschaft St@@>, sondern er hielt ihn dort sogar frei _ und gab ihm mehrere Glas Bier aus. Dies tat er, obwohl er .. = gleich bei dem Betreten der Wirtschaft an dem polternden j und unbeherrschten Auftreten PEED erkannte, daß dieser schon stark angeirunken war. Als PB auf die mahnenden, Worte des Wirtes seine Firma davon benachrichtigen lassen wollte, daß er den Lastwagen an diesem Tage nicht mehr zurückbringen könne, hielt ihn Te davor zurück, weil er ihm Unannehmlichkeiten bei der Arbeitgeberin ersparen woll,, " te. Er bot ihm - wie das Landgericht zu seinen Gunsten an-_ nimmt — dafür ernstlich an, ihn in seinem Volkswagen mitzu-” nebmen. Er ließ sich sodann auf die Drohung seines Begleiters sonst nicht mehr mit nach Hause zu fahren, auch dazu bestif men, ein drittes Glas Bier auszugeben. Schon aus diesem Geschehensablauf, beginnend mit der gastlichen Bewirtung mit Flaschenbier während 1 - 2 Stunden in seinem Hause bis zum Verlassen der Wirtschaft StB, ergibt sich, dag rain nicht nur das Eintreten der Fahruntüchtigkeit seines Be- x gleiters mitverschuldet, sondern ihn auch durch "aktive „,E Einmischung" daran gehindert hat, seine Arbeitgeberin über das Vorgefallene zu unterrichten und von ihr Weisungen darü, ber einzuholen, was mit dem Lastwagen geschehen solle. Für die dadurch entstandenen rechtswidrigen Folgen ist er, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, verantwortlich, und war ohne Rücksicht darauf, ob er den Willen hatte, eine solch®
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Verantwortung zu übernehmen oder nicht. Er war deshalb verpflichtet, P&EEMDb mit aller Entschiedenheit von der Weiterfehrt mit dem lastwagen abzuhalten, und hätte, selbst wenn er sich erfolglos darum bemüht hätte, für die Folgen seines vorhergegangenen fahrlässigen Verhaltens strafrechtlich einstehen müssen. Nach den Feststellungen ließ er es aber sogar widerspruchslos geschehen, daß PD sich wieder an das Steuer des lastwagens setzte.
2. Soweit sich die Revision gegen die Annahme wendet, daß der Beschwerdeführer für sein Tun voll verantwortlich war, weil er selbst nur leicht angetrunken war, richtet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung enthält. Es ist kein unlösbarer Widerspruch, wenn das Urteil den Angeklagten TOMB einige Male als "leicht angetrunken" oder "allenfalls leicht angetrunken" in anderem Zusammenhang aber als "fast nüchtern" bezeichnet. An allen Stellen ist offenbar dasselbe gemeint, nämlich eine geringe Alkoholbeeinflussung, die weder Einsichtsfähigkeit noch Hemmungsvermögen berührt$.
Der Tatrichter war nicht gehindert, bei der Beurteilung der Frage, ob TMEMD erheblich betrunken oder durch den Alkoholgenuß nur leicht angeheitert war, sich auf das sachkundige Urteil des Gastwirts Ste zu stützen, wenn auch ein anderer Gast beim Eintritt der Angeklagten in den Schankraum meinte, sie seien beide betrunken. Denn dem Zeugen StOMWB> gab das im Urteil.eingehend' geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers N während seines Aufenthalts
in der Wirtschaft recht. TED zeigte sich näwlich im
Gegensatz zu PD ruhig und besonnen. Es kam ihm darauf an, seinen Begleiter vor Wnannehmlichkeiten, vor allem vor
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Schaden auf seiner Arbeitsstelle zu bewahren. Deshalb sagt! a er gleich nach den mahnenden Worten des Gastwirts, Pet werde doch wohl nicht mehr fahren, daß sein Sohn fahre, des; nüchtern sei, und er verhinderte sodann das Telephongespräck mit der Arbeitgeberin. Andererseits wollte er auch den Gast, wirt von der ihm lästigen Gegenwart des Betrunkenen im ScheanK- raum befreien und drängte deshalb mehrmals zum Aufbruch. Nif_ den Worten, sie hätten die Gastwirtschaft gemeinsam betreten. und müßten sie nun auch gemeinsam verlassen, bewog er ihn ';. schließlich zum Mitgehen und geleitete PD; als er nochmals zurückgegangen war, um ein rohes Ei auszutrinken, wiedel zur Tür hinaus. Wenn er seine an PB gerichteten Worte;
"Du bist nicht betrunken. Du fährst mit uns", nicht folgerichtig durchdacht haben sollte, wie die Strafkammer meint,
so beweist das keineswegs, daß er infolge Alkoholgemmsses . nur noch vermindert zurechnmungsfähig und über die Tragweite seines Handelns sich nicht im klaren war. Daß er in der peir lichen Lage, in die er sich durch die Bewirtung in seiner Wohnung und die Fahrt mit Pi gebracht haite, nicht in allerersier Linie ins Auge faßte, einen Verkehrsunfall unter . allen Umständen zu verhindern, drängte ebenfalls nicht zu einer solchen Schlußfolgerung. Denn das entspricht der all-- gemeinen Lebenserfahrung, nach der Kraftfahrer vielfach geneigt sind, persönlichen Belangen gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs — fahrlässigerweise - den Vorzüg zu geben in der Hoffnung,. es werde schon. nicht zu einem Unfall kommen.
"Bei ‚dieser Sachlage war die Strafkammer, wie die Revision anscheinend geltend machen will, auch nicht genötigt, einen Sachverständigen über den Trunkenheitsgrad
des Angeklagten TOEEEED zu vernehmen, der selbst zugab, nüchtern gewesen zu sein.
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Die Revision dieses Beschwerdeführers ist nach alledem ebenfalls zu verwerfen,
Bundesrichter Dr. Sauer
ist erkrankt und da-Rotberg Krumme durch am unterschreiben
verhindert. Rotberg
Seibert Lang-Hinrichsen
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