Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 19.04.1963 – 4 StR 267/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gachschlugewerk: ja
Arıtliche Sammlung: Ja
Gastst@ v. 28. April 1930, RGBl. I 146,
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er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenveranttlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GaststG) verhalten kann (Ein-
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x hränkung von EGHSt 4, 20).
EGH, Beschl. v. 13. November 1963 - 4 StR 267/63 - AG Braunschweig LG Braunschweig OLG Braunschweig
den Gastwirt Horst “ Emm cu: OEEEEED/ Harz, gcboren am EEE 935 in u Hüiringen,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Sterafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Yorlegungsbeschlus des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 19. April 1963 nach Anhörung des Generaibundesanwalts am 15. November 19653 beschlossen:
Wer als Gastwirt einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, daß er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantvortlich (§§ 16 Abs. 1 Nr. 5 GaststG) verhalten kann (Einschränkung von BGHSt 4, 20).
I. Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen Mitternacht kehrten bei ihm drei Gäste ein. Alle drei hatten schon vorher Alkohol getrunken. In der Gastwirtschaft des Anscklagten knobelten sie zusammen mit diesem zehn bis zwölf Runden Whisky aus. Gegen 5 Uhr morgens wollten sie mit einem Personenkraftwagen wegfahren. Der Angeklagte erkannte, daß keiner von ihnen mehr sicher fahren konnte und riet ihnen
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deshrib, sine Taxe zu nehmen. sie folgten dicsen Ratschlag nicht. Der Biutalikoholgehalt Petrus bei dem, der den Wagen
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h. Zwei Personen wurden verletzt,
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger rverietzung verurteilt. Seine Berufung ist vom Landge-
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richt unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt A, 2o vervworfen worden. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe als Gastwirt das Wegfahren der Gäste mit dem fahruntüchtigen Fahrer am Steucr verhindern müssen, indem er den Zündschlüssel abzog oder die Polizei herbeirief.
Das Oberiandesgericht in Braunschweig möchte der Revision des Angeklagten stattgeben. Es ist mit dem Oberlandesgericht in Karlsruhe (JZ 1960, 179) der Ansicht, an sich sei der Gast allein dafür verantwortlich, wenn er in "Fahruntüchtigen ZU- stand einen Kraftwagen fahre. Den Gastwirt treffe die Rechtspflicht, einen Gast an der Weiterfahrt zu hindern, nur
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dann, wenn der Gast entweder zurechnungsunfähig oder wenn
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‚ei ihm ein besonders hoher Grad von Fahruntüchtigkeit offen-
htlich sci. Der Wirt müsse nur dann eingreifen, wenn der Gast infolge offensichtlich hochgradiger Trunkenheit unfähig sci, die verantwortliche Entscheidung darüber, ob sein Zustand das sichcore Fahren eines Kraftfahrzeuges erlaube, selber zu treifen.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig sieht sich an dieser Äntscheidung gehindert durch das Urteil des Bundesgerichtshofs EGHSt 4, 20, dem sich das Öberlandesgericht in Düsseldorf (VerkMitt 1960, 17) angeschlossen hat. In dem Urteil EGIISt 4, 20 hat der Bundesgerichtshof entschieden; ein Gastwirt, der einem Kraftfahrer so viel Alkohol aus-
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gschenko, daß üleser "völlig fahrunfähig" sei, müsse die ‚zung der Fahrt verhindern, wenn ihn dies möglich sei,
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t Das Oberliandesgericht in Braunschweig ha § 121 Abs. 2 GYG dem Bundesgerichtshofs zur Ent
II. Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht in Braunschweig will die Verantwortlichkeit des Gastwirts in cinschlägigen Fällen an engere Voraussetzungen knüpfen, als dies in der Begründung des Urteils BGHSt 4, 2o geschehen ist, ohne daß es im einzelnen auf die Tragweite des in BGHSt A, 20 ausgesprochenen Hechisgedankens ankommt,
Ill. Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis beizutreten,
in dem ailgemein anerkannten Rechtsgedanken, daß derjenige, der schuldhaft oder schuldlos durch sein Verhalten die Gefahr e 5 Schadens geschaffen oder mitgescheffen hat, rechtlich pfiichtet sci, den Schaden rach Kräften abzuwenden, ist
im Grundsatz festzuhalten. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß dies auch für jedes sozial übliche und von der Allgemeinheit gebilligte Verhalten zu gelten hätte. Zu den allgemein als sozial üblich anerkannten Verhaltensweisen gehört das Ausschenken und der Genuß alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften. Er führt nicht selten zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen bis zur Grenze der rechtlichen Verantwortlichkeit und über diese hinaus. Wäre der Gastwirt, dessen Gewerbe im Ausschenken geistiger Getränke besteht, für die Folgen, zu denen übermäßiger Alkoholgenuß seiner Gäste
führen kann, allgemein strafrechtiich verantwortlich zu machen; so würde er in den meisten der Fälle auf dem Wege über die strafrechtliche Garantenpflicht gleichsam zum Vormund oder Hüter sciner Gäste bestellt. Mit Recht untersagt 8 15
Abs, 1 Nr. 3 GaststG dem Gastwirt die Abgabe geistiger Getrünke aber nur an Betrunkene, worunter freiiich nicht mur
sinnlose Vrunkenheit zu verstehen ist, sondern schon jeder
üÜr. 1686; Brbo/Kohlhaas, : Strafreshtliche Novengesetz e Ba. I
ar er, Gaststättengesetz 1959, Anm. B III zu § 16; Michel, Das Gaststättengesetz, 4. Aufl. 1952, Anm. IV zu § 16). Wann dieser Zustand vorliegt, mus Vatirage bleiben. Ebenso ist gegenüber dem genehmigten Gewerbebetrieb des Gastwirts ch die Grenze strafrechtlicher litverantwortung Hebontäters. chaft) zu ziehen. Solange der Gastwirt verständigerweise annehmen darf, der Gast sei noch fühig, sclbstverantwortlich zu handeln, braucht er sich in dessen Jun oder lassen in aller Regel nicht einzumischen; jedenfalls kann ihm keine derartige strafrechtlich erhebliche
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?flicht auferlegt werden, soweit aus dem Ausschenken von Alkohol an Gäste, auch an krafltfahrzeugführer, die ihr Fahrzeug bei sich haben, Gefahren erwachsen, nimmt sie die Gesellschaft, was die Rechtspflichten des Gastwirts angeht, in erträgiichen Grenzen in Kauf. Eine Rechtsnpllicht des Gastwirts zum Eingreifen kann, solange ein Gast noch, sei es
auch eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist, weder im Sinne des Gastes liegen, noch im Interesse der Allgemeinheit, noch würde sie allen Interessen des Gastwirts gerecht, die er als Gewerbetreibender erlaubterweise berücksichtigen darf. Innerhalb dieses Rahmens braucht sich der Gastwirt daher rechtlich auch nicht darum zu künmern, auf welche Weise der Gast heimzukehren gedenkt. Derartige enge Aufsichtspflichten würden, nähme man sie wörtlich, zahlreiche weitere Rechtsfragen aufverfen, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, Sic würden auch zu rechtlichen Weiterungen gegen andere Gastgeber führen können, die nicmand wünschen kann, sumal da dic rechtliche Grenze der Fahruntüchtigkeit von Autofahrern gegenwärtig bereits bei 1,5 %o Biutalkoholgehalv und danit möglicherweise noch immer zu hoch liegt. Sie liegt jedenfalls erheblich unterhalb derjenigen der Betrunxen-
heit im Sinne des Gaststättengesetzes. Aus ähniichen krwägungen ist bisher auch die bioße Zechgemeinschaft nicht für hinreichend gehalten worden, eine Pflicht zur fefahrabwendung zu begründen (BGH Nö 1954, 1047 YRS 7, 105; h 7
( YRS 13, 470; BGH 4 StR 42/58 vom 24. April 1958
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Hiernach entfällt eine Haftung des Gastwirts dafür, daß Gästc, denen er Alkohol ausgeschenkt hat, einen Unfall verursachen, nicht schlechthin. Die Grenze liest da, wo die Trunkenheit des Gastes offensichtlich einen solchen Grad erreicht hat, daß er nicht mehr verantwortlich handeln kann. Dies trifft allerdings nickt erst dann zu, wenn der Gast sinnlos betrunken ist, sondern schon, wenn er zurechnungsunfühig geworden, also der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten ist. Der Wirt muß dies jedoch anhand äußerer Anzeichen feststellen können. In diesen Fall muß er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Wegfahren des Gastes am Steuer eines Fahrzceugs zu verhindern, notfalls Gurch Herbeirufen der Folizei (BGH YRS 6, 447). Liegen im Einzelfall ganz besondere Umstände vor, 2.B., der erkennbare schlechte Gesundheitszustand oder die ersichtlich vorhandene besondere Empfindlichkeit cines Gastes gegenüber den Wirkungen des Alkohols, die dem Gastwirt die Befürchtung aufädrängen müssen, ein trotz erheblichen Alkoholgenusses an sich rechtlich noch verantwortlicher Gast werde sich einer strafrechtlichen Verfehlung schuldig machen, die mit auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführen wäre, mag eine andere Beurteilung ausnahmsweise geboten scin. Wann im cinzelnen solche ganz besonderen Unstände vorliegen können, ist Tatfrage und hier nicht zu
3er Generalbundesanwalt hatte beantragt, an der Ent-
scheidung BGHSt 4, 20 festzuhalten. Krumme
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Börtzler
Lang-Hinrichsen