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BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 5 StR 96/58

5. Strafsenat

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5 StR 96/58 2220 022

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Seemann Jobst R ED aus vl, dort geboren am EEE 1935,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Überfalls auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) u.a.

- Sachbezeichnung: zpu..a. - hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichtcr Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

auf die Revision des „ngeklagten Rp wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Dezember 1957 im Strafausspruch gegen diesen Ingeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Jugendkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Rep, cinen Heranwachsenden, wegen gemeinschaftlichen Auto-Straßcenraubes in Tateinheit mit versuchtcm schwerem Raube und gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre abcerkannt.

Die Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie macht Verletzung des § 267 Abs.3 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat ürfolg,.

I.

Die verfahrensrechtliche Rüge ist allerdings unbegründet; denn das Urteil gibt, wie § 267 Abs.3 StPO es verlangt, die Umstände an, die für die Bemessung der Strafe "bestimmend" waren.

II.

Ob die Strafzumessungsgründe die Rechtmäßigkeit der Strafe dartun, ist keine Frage des Verfahrens-, sondern des sachlichen Rechts. Dieser Prüfung hält der Strafausspruch nicht stand.

1.) Die Revision erhebt im einzelnen keine Einwendungen dagegen, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StPO und des § 105 JGG verneint. Insoweit ist das Urteil auch nicht zu beanstanden.

2.) Die Strafkammer hat ferner nicht übersehen, daß sie nach § 106 Abs.1 JGG an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer verhängen konnte. Sie gibt aber, wie die Revision mit Recht vorbringt, keine rechtlich einwandfreie Begründung dafür, daß sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Sie sagt dazu, der angeklagte sei an der kusführäng der Tat ebenso stark beteiligt wie sein 22jähriger Mittäter ZB, der in demselben Urteil zu echt Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.

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Eine Gefängnisstrafe gegen den „ngeklagten würde, wie das Urteil fortfährt, "keine ausreichende Sühne für die Schwere der Tat darstellen und auch zu einın ungcerechten Unterschied im Vergleich zu der Verurtcilung des Zahn führen".

Die Entscheidung, die der Tatrichter nach § 106 JGG zu treffen hat, ist allerdings Sache seines pflichtgemäßen Ermessens. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu prüfen, ob sie rechtliche Mängel enthält. Das ist hier in zweifacher Richtung der Fall.

a) Der Inhalt des Urteils bietet zunächst keine ausreichende Gewähr dafür, daß der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Ermächtigung, die § 106 JGG ihm gibt, ausgeht und alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach dem Zweck dieser Bestimmung zu beachten sind.

Dem § 106 Abs.1 JGG liegst die Erfahrung zugrunde, daß ein Heranwachsender selbst dann, wenn er ein schweres Verbrechen begangen hat, im allgemeinen nicht als hoffnungslos aufzugeben, sondern günstigen Einflüssen oft noch zugänglich ist, so daß der Versuch, ihn auf den rechten Weg zurürkzuführen, Erfolg verspricht. Wenn es so liegt, soll es dem Richter möglich sein, statt der Zuchthaus- eine Gefängnisstrafe zu verhängen, weil sie eine bessere erzieherische Einwirkung auf den jungen Gefangenen zuläßt und es weniger erschwert, ihn später wieder in die menschliche Gesellschaft einzufügen.

Die Frage, ob von solchen Bemühungen ein günstiges Ergebnis zu erwarten ist, muß, soweit so etwas vorausgesagt werden kann, bei der Entscheidung nach § 106 Zbs.1 JGG im Vordergrunde stehen: (BGHSt 7,353,355). Das Landgericht hat sie sich in diesen Zusammenhange nicht vorgelegt, so- ‘ viel das Urteil erkennen läßt. Es hat zwar an einem anderen Punkte, nämlich beim Überschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus, "wohl erwogen, daß eine

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derartige Zuchthausstrafe bei so jungen und nicht oder nicht schwerwiegend vorbestraften Tätern die Gefahr in sich birgt, ihnen einen gceoräneten Lebensweg in der Zukunft zu verbauen!",. Diese Bemerkung, die sich auf beide Angeklagte bezieht, betrifft aber nicht die Art, sondern die Dauer der Strafe. Aus ihr geht jedenfalls nicht hervor, daß der Tatrichter geprüft hat, ob der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach voraussichtlich wieder zu einen brauchbaren Gliede der Gesellschaft gemacht werden kann und ob aus diesem Grunde statt einer Zuchthaus- eine Gefängnisstrafe angebracht erscheint.

Die Besserung und Wiedereingliederung des Verurteilten hat zwar keinen uneingeschränkten Vorrang vor dem Bedürfnis, die durch ein schweres Verbrechen verletzte Rechtsordnung durch eine strenge Strafe wiederherzustellen. Beide Gesichtspunkte müssen aber gegeneinander abgewogen werden (BGHSt 7,353,355). Das angefochtene Urteil 1äßt eine solche Abwägung vermissen. Wie sie ausgefallen wäre, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen. Der Strafausspruch kann daher auf dem Mangel beruhen. Das gilt auch für die Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (vgl.§ 106 äbs.2 JGG).

b) Das Landgericht wählt die Zuchthausstrafe auch deshalb, weil cs meint, durch eine Gefängnisstrafe würde es den Angeklagten vor dem Mitangeklagten ZB ungerecht bevorzugen. Das ist jedoch kein rechtmäßiger Grund, den § 106 JGG nicht anzuwenden. Daß diese Bestimmung dem erwachsenen Mittäter nicht zugute kommen kann, rechtfertigt es nicht, den Beranwachsenden ebenso zu behandeln. Es mag zwar Fälle geben, in denen es unbillig erscheint, daß nur ein Teilnehmer, der erst wenig über 21 Jahre alt ist, mit Zuchthaus bestraft wird. Jede Altersgrenze kann aber solche unvermeidbare Härtc mit sich bringen. Das muß als Folge dcr gesetzlichen Regelung hingenommen und darf nicht zum Nachteil des jüngeren

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Beteiligten durch eine andere Härte ausgeglichen werden, zu der das Gesetz nicht zwingt.

Da Gas Verfahren gegen ZB rechtskräftig abgeschlossen ist, verweist der Senat dic Sache an die Jugendkammer zurück (BGH NJW 1954,1695 Nr.22).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Dr.Börker Hoepner