Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.04.1958 – 2 StR 96/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BE EN BT a re “ " "pür das Nachschlagewerk ı Für die Amtliche Sammlung !
un arte tun de rn ben mn eb tem menü fin me Mer am di Din aim nen ua —
Da a 5 Ze
Gesetz: StPO §§ 252, 52, 244 Abs. 2
Rechtssatzs 1. Dem Ermittlungsrichter, der in der Hauptver-- handlung nach Aussageverweigerung eines Zengen über dessen frühere, von ihm protokollierte Aussage vernommen wird, darf zur Unterstützung des Gedächtnisses die Niederschrift vorgehalten oder vorgelesen werden (in Anschluß an BGHSt 2, 99). Zur Beweisgrundlage darf jedoch.nur die Bekundung des Richters gemacht werden,
2. In einem solchen Fall kann die Aufklärungsrüge nicht damit begründet werden, dem Ermittlungsrichter hätte die Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern vorgelesen werden müssen.
Aktenzeichen: 2 StR 96,758 . Urteil des BGH vom 2. April 1958 . 1G Bremen
Inu Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
ien Schrotthändler Berthold geboren a: ED WE >35: in u Bezirk
zur Zeit in Strafheft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch | Bundesrichter Scharpensseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Justizangestellter
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in 3remen von 4. November 1957 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Siaatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
a
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Benita zu einem Jahr Gefängnis verurtejlt worden. Die Staalsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen dieser Urteil Revision eingelegt; die Beschwerdeführer erheben Verfahrensrügen, die Staatsanwaltschaft auch die Sachbeschwerde; beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
T. Revision des Angeklagten,
In der Hauptverhandlung hat Benita RGEMD, die in Ermittilungsverfahren nach Belehrung über ihr Aussageverwei,erungsrecht Zeugnis vor dem Ermittlungsrichter, Gerichtsassessor TOD: apse1est hatte, ihre Aussage verweigert. Die Strafkamner hat daraufhin den Gerichtsassessor ED als Zeugen übar ihre früheren Angaben vernommen und - nach Zurückweisung des Widerspruchs des Verteidigers durch förmlichen Gerichtsbeschluß - mit dem Zeugen "zur Stützung seines Gedächtnisses das von ihm aufgenommene Protokoll über die Vernehmung des kKädchens erörtert". In dieser Erörterung. die naturgemäß einen Yorhalt der Aussage voraussetzt, sieht die Revision eine Verletzung der §§ 250, 252 StPO. Das trifft indessen nicht zu. Den Streit über den Umfang des Verwertungsverbots nach | 252 StPO hat der Bundesgerichtshof in BGHST 2, 99 ff dekin entschieden, daß nichtrichterliche Vernehmungsniederechri[lten von jeler Verwertung ausgeschlossen sind, daß dagegen über den Inhalt richterlicher Niederschriften in Jer teise Beneis erhoben werden darf, daß der Richter, der sie nach Belehrung der Auskunftsperson über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgenommen hat, als Zeuge vernommen wird: Da aber Grundlage der Feststellung des Sachverhalts nur das in der Hauptverhandlung erstattete Zeugnis des Richters über den Inhalt der früheren Angaben des jetzt die Aussage ab--
A)
- 3%.
lehnenden Zeugen sein kann, nicht der Inhalt der Vernehmunssnıederschrift selbst, erhebt sich die Frage, ob diese Niederschrift Jem Richter zur Unterstützung seines Gelächtnisses vorgehalten oder vorgelesen werden darf. Die Frage ist zu bejahen. Indem das Zeugnis des vernehmenden Richters zugelassen wird, ist die Verwertung der früheren Aussage der weigerungsberechtigten Auskunftsperson nicht mehr grundsätzlich verboten. Die Art dieser Verwertung ist allerdings eingeschränkt. Ausnahmslos unstatthaft ist jede Form des Urkundenbeweises; insbesondere ist eine entsprechende Anwendung des § 253 StPO, der es erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen die frühere, nrotokollarisch niedergelegte Aussage des Zeugen durch Verlesung unmittelbar zur Beweisgrundlage zu machen, schlechthin ansgeschlossen. Der Vorhalt ist aber kein Urkundenbeweis, sondern ein bloßer Vernehmungsbehelf, der durch das Verbot des Urkundenbereises nicht ohne weiteres unzulässig wird (vgl. z.B. BGHSt 3. 149). Es kenn hier dahingestellt bleiben, ob der Vorhalt etwa bei allen
in Betrecht kommenden Auskunftspersonen gestattet ist; bei deu vernehmenden Richter ist er jedenfalls zulässig, unter dem Gesichtsvunki der Aufklärungspflicht möglicherweise sogar geboten. Es wäre wenig folgerichtig, das Zeugnis des vernehnenien Ricıters in Abwägung der widerstreitenien Belange, - woil der Zeuge nun einmal nach richterlicher Belehrung ausgesazgt hat und weil infolgedessen das Interesse an der Wahrheitsermittlung den Vorrang beanspruchen kann -, zuzulassen, zugleich aber das bedeutsame Hilfsnittel des Vorhalts zur Herbeiführung einer wahren und vollständigen Aussage zu verbieten. Eine solche Beschränkung müßte umso mehr als verfehlt erscheinen, als dic Unvolletändigkeit einer Aussage sehr häufig ihre Unrichtigkeit, unter Umständen sogar zu Iasten des Angeklagten, zur Folge haben kann. Die Zu-
.»n
Lu -A-
lassung des Vorhalts, der auch in einem Vorlesen besteheu kann, darf allerdings nicht dazu führen, den Inhalt der Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Nur was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt und von ihm als Inhalt der früheren Bekundung bestälist wird, ist als Beweisergebnis verwertbar. Erinnert sich der Richter auch nach Vorhalt nicht mehr an den Inhalt der Aussage, sondern erklärt er nur, daß diese richtig aufgenommen wurde, so kann hierauf, weil die Niederschrift als solche unverwertbar bleibt, keine richterliche tberzeugung gesıützt werden (BGH NJW 1952, 556). Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben, denn Gerichtsassessor ED 53: nach "Erörterung" des Protokolls bekundei, was Benita ausgesagt und wie sie ihre Erklärungen abgegeben hat. Das wird im Urteil ausdrücklich hervorgehoben. Hiernach ist das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden. Diesen Ergepnis stehen die Entscheidungen des 4. Strafseneis in dw 1956, 18686 und in BGHSt 7, 194 nicht entgegen. Die erste handelt von Vorhalten an einen Angeklagten, die üleser nicht bestätigt hat; die zweite betrifft den Vorhalt einer volizeilichen Vernehuunssniederschrift. In beiden Urteilen stand also die hier zu entscheidende Frage nichi zur Erörterung-
ıI- Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Verfahrensrüge.
Im Gegensatz zum Angeklagten meint die Staatsanwaltschaft, das Sericht habe zu wenig getan und seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es mit dem Gerichtsassessor die Aussage der Benita rn nur "erörtert", sie ihm aber nicht; vorgelesen habe. Die Rüge ist unzulässig. Sie gründet sıch ersichtlich auf die Annahme, daß Gerichtsassessor
weitere Einzelheiten über die vor ihm erstattete Aussage hätte bekunden können, wenn ihm die Niederschrift vollständig und wörtlich vorgelesen worden wäre. Da aber das V>rhalten und Vorlesen einer Niederschrift nur ein Vernehmungsbehelf und ihr Inhalt im Wege des Urkundenbeweises nicht einmal teilweise verwertbar ist, läuft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft darauf hinaus, daß ein in der Hauptverhandlung vernommerer Zeuge nicht erschöpfend gehört worden sei. Eine so begründete Aufklärungsrüge hat die ständige Rechtsprechung für unzulässig erklärt (vgl. BGHSt 4, 125); deshalb kann auch die Behauptung, das Gericht habe den ihm gestatteten Vernehmungsbehelf des Vorhalts nicht in erschöpfender Weise benutzt, dem Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung unterbreitet werden.
Aber selbst wenn die Rüge zulässig wäre, wäre sie hier unbegründet.
Die Straikammer wollte, wie die Entscheidungsgründe ergeben, ganz besonders Klarheit darüber gewinnen, ob Benita Tatsachen bekundet hatte, die einen Rückschluß auf die Absicht des Angeklagten zuliessen, den Beischlaf mit seiner Tochter auszuführen. Nichts deutet darauf hin, daß die Aussare insoweit unvollständig vorgehalten worden wäre und das eine wörtliche Verlesung eine weitere Aufklärung ergeben tLätte; Gie Strafkammer geht nämlich davon aus, daß Benita bei ihrer Vernehmung bekundet hatte, ihr Vater habe den Seischlaf nit ihr ausführen wollen. Das genüste dem Gericht aber nicht, da die Zeugin eben keine #inzelheiten angegeben hatte, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Annshme zweifelsfrei ergab. Diese Zweifel wären also auch nicht beseitigt worden. wenn der Vorsitzende die Niederschrift dem Gerichisassessor Elling wörtlich vorgelesen hätte.
2 Sachrüge.
a) Soweit die Staatsanwaltschaft sich dagegen wendet, daß die Strafkanmer aus den Feststellungen nicht den Schluß gezogen hat. der augeklagte habe versucht, den Beischlaf mit seiner Tochter zu vollziehen, greift sie in unzulässiger Weise die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Erfahrungssätze wie sie die Staatsanwaltschaft für ihre Ansicht in Anspruch ninwt, bestehen nicht.
b) Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden. Die allerdings knappen Ausführungen lassen erkennen, daß das Landgericht dem Angeklagten deshalb mildernde Umstände zugebilligt hat, weil er nicht einschlägig vorbestraft ist.
HKiernach sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben
Baldus