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BGH Urteil vom 12.06.1958 – 4 StR 49/58

4. Strafsenat

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«252 019

Im Namen des: Volkes

In der Strafsache

gegen

don Arbeiter Theodor B ib zus VE. dort geboren am > EEE EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.8., '

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen els beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 1 oo. als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Auf die Hevision. des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichte beim Landgericht in Paderborn vom 6. Nuvenber 1957 mit äen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe: L

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Der Angeklagte zog in den ersten Jahren nach dem 2. Weltkrieg als Lendfahrer von Ort zu Ort. Das Schwurgericht hält für urwiesen, er habe in der Nacht zum 9. Juli 1946 in einem Viehstall nahe bei Anröchte den doppelbeinamputierten Invaliden Valentin Sch und dessen 13-jährigen Sohn Günter Sch ermordet und ausgeraubt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen Mordes in Tat- ‚einheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem zuchthaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision "des Angeklagien mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Rügen. Das Urteil muß auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.

In der Hauptverhandlung erklärte die als Zeugin geladene Stieftochier des Angeklagten, Berte HP, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen. Daraufhin vernahm das Schwurgericht den Gerichtsassessor Kortemme, der die Zeugin im Vorverfahren nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsracht richterlich vernommen und vor dem sie ausgesagt hatte. Das Schwurgericht nält es unter Hirweis auf die Entscheidung des Bundesgeriöhtshofs in BEHSt 2, 99 f£ für zulässig, die früheren Angaben der Zeugin vor Gerichtsassessor KMp, die in dem über ihre Vernehmung angefertigten Protokoll niedergelegt und, wie das Schwurgericht wörtlich ausführt (UA S. 17), "von dem Zeugen Do ,) als richtig aufgenommen bestätigt worden sind", in diesem Verfahren zum Zwecke der Wahrheitserforschung zu verwerten.

Nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre es’allerdings zulässig gewesen, Gerichtsassessor TEE 215 Zeugen dsrüber zu vernehmen, was die nun von

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-der Stieftoohter zu machen vermochte, sondern lediglich b®

ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machende Stieftocn ter des Angeklagten kei ihrer früheren richterlichen Verneh mung ausgesagt hatte. Es wäre ferner ordnungsgemäß verhande worden, wenn dem Gerichtsassessor Ks erforderlichen?, zur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Behebung gıl etwaigen Widerspruchs Vorhalte Über den Inhalt der Aussage der Zeugin vor ihm, selbst durch Verlesung der von ihm aufg nommenen Niederschrift gemacht worden und die auf diese Yon halte hin geschehenen. Aussagen des Richters verwertet worde wären. Wie nämlich der 2,- Strafsenat des Bundesgerichishots in seinem Urteil vom 2. April 1958 (2 StR 96/58, NIW 1958, 919) ausgeführt hat, ist ein solcher Vorhalt nur eine Vernehmungshilfe. Er darf aber nicht dazu führen, den Inhalt der Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung heranzuzie hen. Nur was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des ver nommenen Richters zurückkehrt und von Ihm als Inhalt der früheren Aussage des Zeugen bestätigt wird, darf für die Wehrheitsfindung verwertet werden. Erinnert sich der Richte aber auch nach einem solchen Vorhalt nicht mehr an den Inhalt der Aussage des Zeugen, sondern erklärt er nur, daß die Aussage richtig aufgenommen worden sei, so darf hierauf keine riohierliche Überzeugung gestützt werden.

Der oben wörtlich wiedergegebenen Urteilsstelle ent nimmt der Senat, daß Gerichtsassessor KEEP nicht aus seiner Erinnerung Bekundungen über den Inhalt der Aussag®

stätigte, die Niederschrift sei richtig aufgenommen. Der Senat folgert dies auch aus der weiteren Tatsache, daß da Schwurgericht bei der Verwertung des Wissens der Zeugin FEED 1ediglich den Inhalt der Niederschrift vor det vernehmenden Richter wiedergibt. Darin lag ein nach § 252 StPO unzulässiger Urkundenbeweis.

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Die Möglichkeit 158t sich nicht ausschließen, daß der Inhalt der Niederschrift über die Aussage der Stieftochter des Angeklagten die Feststellungen zu seinen Ungunsten beeinflußt hat.

Bei diesem Ergebnis kommt es auf die sonstigen - .ibrigens unbegründeten-verfahrensrechtlichen und „sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht an. Das Schwurgericht wird allerdings Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung den sachlichrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.

Bundesrichterin Krunmne Rotberg ist durch Urlaubsabwe- Sauer

senheit an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg

Seibert Leng-Hinrichsen

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