Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.04.1958 – 2 StR 114/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2267 032
In Namen des Vol kes
In der Strafsache gegen
i. den Dachdecker Christi ; ohys en Wohnsitz, geboren am 1933 in alzii. zur Zeit in Untersuchungshaltt,
2. den Arbeiter Alfred .ohne festen Wohnsitz, geboren am ın . zur Zeit in Untersuchungshalt,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ' der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalsche
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanvalt ot als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter are als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts in Tüsseldorf von August 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seincs Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 22. August 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie arei Lonate übersteigt, auf die StraTe
angerechnet. 2.) Auf die Revision des Angeklagten E ertes wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Falle sc» wegen Verbrectens nach § 49 a Abs, 2 StGR und wegen Hehlcrei verurteilt worden ist,
bp‘ im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Yon Rechts wegen
-2.-
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt:
den Angeklagten eo] wegen schweren Diebstahls im Rückfell in 14 Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls im Fückfall in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Vergehens nach § 248 5b StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 2, 24 StVG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten MEERE wegen "Verbrechens nach
§ 49 a Abs, 2 StGB" (Verabredung eines schweren Diebstahls) und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von
einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus.
Sie hat außerdem ausgesprochen, daß dem Angeklagten a] vor Ablauf von fünf Jahren keine Erlaubnis zun Führen eines Kraftfahrzeuges erteilt werden dürfe,
Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Gi peanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Dagegen führt die ebenfalls euf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
No zu einen Teilerfoleg.
I. Die_Revision_des Angeklagten Ge:
1. Die Versagung mildernder Uustände zeigt im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfeller. Die Strafkammer hat mildernde Umstände nicht deshalb ver-
ncint, weil sich der Angeklagie schwerer Ticbstähle schul-
dig gemacht hat. sondern weil er "zahlreiche!" Dicebstühle "in dichter Folge" begangen hat, mehrfach einschlägig vor-
-3-
bestraft und ein "haltloser" Yeusch ist."der sich seit langem vor jeder geregelten Arbeit drückt, um ein undurchsichtiges Leben ohne feste Bindungen führen zu können". Diese Umstände treffen auch auf den LDiebstahlsfall zu, bei dem die Rückfallvoraussetzungen “üoch nicht vorlagen. Unrichtig ist deshalb die Behauptung. die Strafkammer habe die Entscheidung insoweit allein darauf abgestellt, daß der Angeklagte mit den Tabakwaren Gegenstände entwendet habe, die er für seinen Lebensunterhalt nicht notwendig brauchte.und die er sich bei Aufnshne geregelter Arbeit auch auf redliche Art hätte beschaffen können. Daß er haltlos ist und sich seit längerer Zeit vor jeder. geregelten Arbeit drückt, ist eine Feststellung, die auch das Revisionsgericht bindet. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, bleibt ihr schon deshalb der Erfolg versagt, weil sie die Beweismittel. nicht angibt, deren sich die Stirafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168). Im übrigen sind die Persönlichkeit Ges Ängeklagten und seine Lebensverhäitnisse von der Strafkammer auch eingehend gewürdigt worden.
Der. Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,
2. Auch sonst 1äß8t der Strafausspruch keinen durch-. greifenden Rechtsfehler erkennen, § 267 StPO ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daß die Urteilsgründe für das - in Tateinheit mit Verletzung des § 24 StVC begaugene — Vergehen nach § 248 b StEB nicht ausdrücklich eine zEinzelstrale Testisetzen. Das beruht aber nur auf einem Versehen, Dern tatsächlich hat die Strafkammer auf eine Einzelstirafe von drei Konaten Gefängnis erkannt, wie sich daraus ergins, daß sie diese Strafe nach § 21 StGBin
.
nn.
-4A-
eine Zuchthausstrafe von zwei Monaten ungcwandelt und bei der Gesamtstrafenbildung berücksichti.t hat.
3. Schließlich ist die Entscheidung nach § 42 m StGB bedenkenfrei, Die Strafkamner konnte eine selbständige Sperrfrist anordnen, obwohl der Angeklagte noch keine Fahrerlaubnis besaä (BGHSt iO, 94). Die Behaurtung der Revision, die lange Sperrfrist von fünf Jahren sei hier nicht begründet worden, trifft nicht zu.
II. Die_ Revision des Angeklarten Mg:
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei, begangen durch Ansichbrinsen des gestohlenen elektrischen Rasierapparates, ist sowohl im Schuldspruch als auch im Straiausspruch frei von Rechtsfehlern., Yas die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,
2. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49 a Abs. 2 StGB und wegen Hehlerei im Falle Ssc> begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken,
Schon die Bezeichnung der Straftat im Urteilsspruch genügt nicht dem Gesetz (§ 260 Abs. 4 StPO); es fehlt der Hinweis auf das in Rede steliende Verbrechen (schwerer
Diebstabl ).
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes
Der Angeklagte, der Mitangeklagte GP und der
frühere zitargeklaste DEEP kamen in der Unterkunft des Angeklagten überein, bei der Firma Sch cinen Ein-
-5.
steigediebstahl zu begehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan sollten GB v.:ü DEM sen eigentlichen Diebstahl ausführen und der Angeklagte in der Nähe des Tatorts "Schmierer stehen. In Verfolgung dieses Planes verliessen sie gemeinsan die Unterkunft; zur Tarnung ihres Vorhabens blieben nur cc und | zusasnen, während der Angeklagte alleine gelıen sollte. ee] und vB führten den Einsteigediebstahl verabredungsgemäß durch, Der Angeklagte hingegen hiclt sich nun nicht mehr an die Verabredung, sondern wartete das weitere Geschehen in einer Yirtschaft ab. Bei seiner Rückkehr traf er in der Nühe seiner Unterkunft auf die Mitangeklagten, die ihm einen Teil ihrer Beute abtraten.
In rechtlicher Hinsicht führt das Urteil aus, daß der Angeklagte keinen Tatbeitrag zur Durchführung des Diebstahlsverbrechens geleistet habe, deslalb könne er nur wegen Verabredung dieses Verbrechens nach § 49 a.Abs. 2 StGB verurteilt werden. Die Strafkammer hat zwar die Bedeutung des § 49 a StGB als subsidiärer Vorschrift gegenüber den Bestimmungen über die Teilnahme an dem verabredeten und äurchseführten Verbrechen nicht überschen (BGHSt 1, 151, 135). Ihre Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei kein Beitrag zum Diebstahlsverbrechen, begegnet jedoch Bedenl:en, Insoweit fehlt es an einer ausreichenden ?Prürluns, Sie ist möglicherweise deshalb unterblieben, weil die Strafkarner davon ausging, dieses Verhalten scheide als Toeilnsahmehanälung in jeden ralle aus, da es für das Diebstahlsverbrechen nur eine Vorbercitungshandlung gewesen sei. Das wire rechtsirrig. Teder Hittäterschaft noch Beihilfe brauchen eine Ausführungshandlung im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes zu sein.
n
Sie können auch in einem Verhalten bestehen: das sich äußerlich nur als Vorbereitungshandlung darstellt, vorausgesetzt, daß sie die Begehung der Tat Türdern und die ivnere Tatseite der Teilnahmehandlung erfüllt ist (vgl. BGH IWW 1951, 4105; RGSt 58, 113, 114). Eine solche Tatförderung kann hier schon die geweinsame Planung und Verabredung des Einsteigediebstahls gewesen sein. Sie kann vor allem aber auch darin bestanden haben, das der Angeklagte in Ausführung dieses Planes die Unterkunft gemeinsam mit den Hitangeklagten verlassen, sich alsdann vereinbarungsgemäß von ihnen getrennt und sie so in dem Glauben gelassen hat, er werde entsprechend der Abrede für
sie "Schmiere" stehen. Dabei kann er sich auch eine Mittherrschaft über die Tat erhalten haben. indem er sich bewußt gewesen ist, daß die beiden andersn das Vorhaben nur ausführten, weil sie auf seine Mitwirkung vertrauten. Dem steht nicht entgegen, daß die Mitangerlagten ihn nicht am Tatort gesehen haben, zumal nicht feststeht, ob sie nicht dennoch von seiner Anwesenheit im verabredeten Sinne ausgegangen sind:
Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49 a Abs. 2 in Verbindung mit § 243 StGB,damit die Strafkammer den Sachverhalt insoweit einer erneuten Früfung und Würdigung unterzieht. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch sein Verhalten die Begehung des Einsteigediebstalils gefördert hat, so wird sie weiter zu prüfon haben, ob er als Wittäter oder mur als Gehilfe tätig geworden ist. Die Verurteilung wegen der in der Annahme des Beuteanteils erblickten Echlerei ist gleichfalls aufzuheben. Denn der Angeklagte ist durch sie beschwert, wenn er als Mittäter des Diebstahlsverbrechens zu verurteilen
ist, In einen solchen Falle kenn er nicht auch noch wegen Hehicrei nestraft werden (BEHSt 7. 134, 137), Falls er nur Gehilfe war, stünde dagegen einer Verurteilung auch wegen Hehlerei nichts im Wege (BGH aa0).
Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Dazu hätte der Angeklagte die Gesamttat verhindern (§ 46 StGB) oder sich um ihre Verhinderung redlich bemühen (§ 49 a Abs. 4 StGB) müssen.
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges
“.