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BGH Entscheidung vom 26.03.1958 – 2 StR 98/58

2. Strafsenat

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2265 056 4 2_StR. 98/58

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Heinrich r nn aus FO, geboren am I) 1925 in WEB (“reis 2), in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betrugs uU.8&.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalsche

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangsstellter im

als Urkundgbeamter eschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1957 .

i. im Schuldspruch dahin geändert, daß er unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges,wegen Tortgesetster Hehlerei sowie wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit nit Besitz von Diebesver!:zeug vorurleilt wird,

2. im Strafaussrruch mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich der für den Tiebstahl ir nückfall und für den Besitz von Diebesverkzeug erkannten Einzelstrafen sowie hinsichtlich der Gosamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sacke zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiosen. Von Rechts wegen

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gründe§

wu 1;

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges (8 263% StGB). fortgesetzter Hehlerei .§ 259 StGB). Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244 StGB! und Besitzes von Diebeswerkzeug ( § 245 a St@B)zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt sowie die Einziehung einer Bauklammer angeordnet.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die nur in geringem Unfange durchgreift.

i. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Des gilt auch hinsichtlich ihrer Einwendungen gegen die für den Betrug festgesetzte Einzelstrafe, die sie Strefkammer unter besonderer Berücksichtigung der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und ihrer geringen Wirkung auf ihn in rechtlich zulässiger Weise auf neun Honase Gefängnis bemessen hat.

Zu bemängeln ist allein das Absel,en von einem Freispruch, soweit die Strafkamner den Vorwurf betrügerischen Verhaltens nicht als eiwiesen angeseren nat. pa sie den Angeklagten abweichend von dem Eröfinungsbeschlusse, in dem er des forigesetzten Betrugesbeschuldigt war. nur wegen Betruges in einem Einzelfelle verurteilt hat, mußte sie ihn erigegen ihrer Ansicht hinsichtlich der enderen im Eröffnungsbeschlusse als unselbständig bezeichneten Hanälungen freisprechen (BGH

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NIW ı951, Alls IM Nr. 2 und 3 zu § 260 StPO). Dies kann jedoch on hier aus nachgeholt werden.

2. Ebensowenig ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall; begangen durch Wegnahnme einer Bauklammer, aus Rechtsgründen zu beanstsnden. Was die Revision dazu vorbringt, bewegt sich au? tatsächlichen Gebiet und kann ihr, weil im Rerisıonsvre.fehren unbeachtlich, nicht zum Erfolg verhe!.fen.

Das gleiche trifft auf die Verurteilung des Angeklagten aus § 245 a Abe. 1 StGB - Besitz der Bauklammer - als solche zu. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Rechtsirrig ist allein- worauf die Revision zutreffend hinweist — die Annahme der Strafkamner, daß zwischen den Diebstahl der Bauklammer und ihrem nach § 245 a

Abs. 1 StGB strafbaren Besitz Tatmehrheii gegeben sei.

Da dieser bereits mit der wWegnahme, also durch den Dieb-. stahl begründet wurde, hat sich der Angeklagte durch dieselbe Handlung sowohl gegen § 242 StGB wie auch gegen

§ 245 a Abs. 1 StGB vergangen, so daß die beiden Rechtsverletzungen zueinander in rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen (BGHSt 9. 96).

Die sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs kann von hier aus vorgenommen werden. Ver.chrensrechtliche Bedenken bestehen üagegen nichi, weil es nach Lage der Sache ausgeschlossen ist daß sich der Angeklagte

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gegenüber der geiinderten rechtlichen Beurteilung würde anders verteidigen lcönnen, als er es bisher getan hat,

Nur müssen die wegen des Diebstahls im Rückfall und wegen Beaitzes von Diebeswerkzeug ausgesprochenen beiden Einzelstrafen aufgshoben werden, was auch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Webenstrueie \Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) zur Tolse hab. In der neuen Verhandlung wird dann die Strafkammer anstelle der zwei kinzelstrefen eine neue Dinzelstrafe Testzusetzen und aus ihr sowie den wegen Betruges und fortgesstzter Hehlerei erkannten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden, ferner über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Kosten des Verfahrens erneut zu befinden haben.. wobei die teiiweise Freisprechung von dem Vorwurf des Betruges zu berücksichtigen sein wird.

A. Die auf § 245 a Abs. 3 StGB gestüutzte Anordnung der Einzishung der Bauklaemmer bleibt hingegen von der Aufhebung des Urteils unberührt. Der Hinweis der Revision auf die schon zuvor erwähnte Entscheidung BGHSt 9, 96 vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der darin zu §§ 245 a Abs. 3, 295 Abs. 2 StGB vertretenen Auffassung uneingeschrenkt zu folgen ist. Jedenfalls liegen die besonderen Voraussetzungen, die damals eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 295 Abs. 7 StGB auf die Einziehung eines dem Täter nicht gehörigen Diebeswerkzeugs nach § 245 a Abs. 3 StGB geboten erscheinen liessen,

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hier nicht vor. Infolgedessen ist es nicht als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen, daß in dem angefochtenen Urteil von der Kannvorschrift des § 295 Abs. 2 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr.Schalscha Menges

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