Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.03.1958 – 2 StR 82/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ff
2_StR_82/58 2265 057
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
le 2 a 10 Oswald > GE aus KB, dort geboren
am 1900, 2 die Ehefrau Gertr u aus KW, geboren am in ,
wegen gewerbsmäßiger gemeinschsftlicher AbgebenP.ah 17 EL DRRIKUN Veen
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichiver Tr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Jusbizengestellter EEE> als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1956, soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß a) die Angeklagte Gertrud BEEEW vesen gewerbsmäßiger gemeinschafilicher Abgabenhehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen forigesetzt handelnd und in einem Falle im Rückfall, sowie wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftiicher Abgabenhinterziehung im Rückfall in einem Falle. und
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bi der Angeklagte Oswald eo] wegen gewerbsmäßiger semeinschaftlicher Abgabonhelllerci in “jer Fällen, davon in zwei Fällen Tortgesetzi handelnd, unä wegen gewerbsmäßiger gemeinschefslicher Abgaben .- hinterziehung in sinem Falle
verurseilt werden,
2. im Ausspruch auf Zahlung von Wertersatz dahin ereänzı, daß unter Nr. 10 in der ersten Zeile zwiechen den Namen der Angeklagten und dem Betrag von 1256 IM dis Worte "als Gesamtschuläner" und in der zweiten Zeile zwischen den Worten "davon" und "Besautschuldnerisch" das Wort "ferner" eingefügt werden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmitbtels zu tragen.
Von Rechis wegen
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4, +3
Gründe§
u. no.
Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen verurteilt:
a) die Angeklagte v iii > wegen
weverbsmäßiger semeinschaftlicher Abgabenhehlerei in fün? Fällen, davon in zwei Fällen forigesetzl handeind und in zwei Fällen im Rückfall, zu einer - zur Bewährung ausgesetzten -- Gesamtsirafe von sechs honaten Gefängnis und zu fünf Geldsirafen von je 20 DM,
db) ihren Ehemann, den Angeklagten O B «> ‚ wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei in Zünf fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu insgesamt sieben Monaten Gefängnis und ebenfalls zu fünf Geldstrafen von je 20 DU:
Lermer hat die Strafkamner den Angeklagten die Zahlung eines VWersersatzes von Höhe von 1256 IM auferlest und dabei für gewisse Teilbeträge die gesamtischuldnerische Mithaftung anderer — inzwischen rechtskräfiig veruricilter Mitangeklagier - ausgesprochen. Schließlich hat sie die Einziehung son 2874 smerikanischen Zigaretien angeordnet, die in der Wohnung der Angeklagten sichergestellt worden waren.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklasien dıe Verletzung des sachlichen Rechts, Ihre Revisionen führen zwar in einem Falle der Verurteilung zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleiban jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Annahme.der geneinschaftlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei in den Fällen 2, 13, 15, 16, 18, 33 und 35 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 403 Abs. 1 und 2 AbgO auf den fesigestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Der Widerspruch
den die Rovision im Hinblick auf die im Falle 18 genannte Yatzeit aus der Feststellung der Beteiligung des Mitangeklagien Egon Hg und der an anderer Stelle des Urteils erwähnten Dauer seiner Uniersuchungshafi herleiten will, liegt nicht vor. Die Angabe der Jahreszahl "1955" im Falle 18 beruht ersichtlich auf einen Versehen, Schon aus der Schilderung des latgeschehens als solcher scht klar hervor. daß die Strafkammer nicht Anfang Juli oder Ende Juni 1953, sondern den entsrrechenden Zeitraum des Jahres 1954 gemeint hat. Dies wird durch ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung im Falle 18 verdeutlicht, in denen es heißt, daß die Angeklagten hier durch die Angaben des Mitangeklagten Fgon | überführt seien, der glaubwürdig erklärt habe, ihnen zwischen Juni und September 1954 mindestens 10 Stengen ameri kanische Zigaretten verkauft zu haben. Liest man also bei der Wiedergabe des Sachverhalts im Falle 18 anstati 1955 richtig 1954, so ist die Feststellung der Beieiligung HB an der Tat mit der Angabe über die Dauer seiner Untersuchungshafi vereinbar.
Ob die Sirafkammer das Vorgehen der Angeklagten in den Fällen 15, 16 und 18 sowie in den Fällen 55 und 35 der Urteilsgründe zutreffend als zwei fortgesetzte Handlungen sewertet hat, bedarf keiner Erörterung, Die Angeklagten sind hierdurch ksinesfalls beschwert.
2, Hingegen kann der Strafkammer nicht darin zugestimmt werden, daß die Angeklagten sich auch im Falle 44 der Urteilsgründe der Abgabenhehlerei schuldig gemacht hätten.
Nach den dazu getroffenen Foststellungen haben die Anseklagten in ihrer Wohnung 2874 amerikenische Zigaretten von einem amerikanischen Soldaten gekaufi, wobei sie schon beim Zrwerb der Tabakwaren die Absicht hatten, "deren testollung zu unterlassen und keine Abgaben zu entrichten.
Gegenstand der Abgabenhehlerei können nach § 403 Abs.l Abgü nur solche einer Verzollung unterliegendon Waren sein, die mit dem Makel der Abgabenhinterziehung oder des Banı- bruchs behaftet sind. Diese Voraussetzung is; bei Varen, die für die Besatzungsmacht — zollfrei — in das deutsche _ Zollgebiet eingeführt sind, nicht gegeben, wenn sie von einem Besaizungsangehörigen übernonmen werden, Sie werden ersi mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht oder eines ihrer Angehörigen zollhängig; sie treten demii in den virtschaftsverkahr des deutschen (Zoll-) Inlandes ein (BGHSt 5- 54). Es ist somit ausgeschlossen, daß hinsichtlich solcher Waren in dem Zeitpunkt ihrer Übernahme schon Zoll hinterzogen war. Demnach können die Angeklagten hier durch den Ankauf der Zigaretten von dem Besatzungsoidaten keine Abgabenhehlerei
besangen haben,
Ihr Verhalten erfüllt vielmehr den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 396 AbgO. Die Abgabenschuld für die 2igaretten enistand gemäß § 45 Abs. I Nr. 2, 47 Abs, L Nv. 2 ZollG in Verbindung mit § 13 TabakstG und 8 15 Abs. ? Ustt in der Person der Angeklagten, als sie die Zigaretten erwarben. Tamit wurden diese zolibares Zollgut, das nach § 13 Zoll@ der zuständigen Zollsielle zu gestellen war, Indem die Ange. klagten nun die Zigaretten mit dem Willen enkaufien, der Ge-- stellungspflicht nicht nachzukommen, behandelten sie die hare, als stünde sie im freien Verkehr, und nehnen so dic ersie vorschriftswidrige Verfügung im Sinne des § 45 Zoll& über sie vor. Hiermit enistand die Zolischuld.
Dem steht nicht entgegen, daß den Ingeklagten eine Gestellung durch den alsbaldigen Zugriff der Polizei unmöglich "emacht wurde, Wie der Bundesgerichtshof in der bereits anseführten Entscheidung BEHSt 5, 54 in Übereinstimmung mit
der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BZollRB1 1954, 309)
des näheren darselegt hat, wird Zollschuläner, wer das Verbringen von Zollgut in das Inland verbirgt. Das tut der Ühen.. nehmer von Besatzungsware schon denn, wenn er sie in der a... sicht an sich bringt, sie entgegen der Vorschrift des § 1x goll3 nicht zu gestellan; denn dadurch entzicht er bereits den Einvritt des Zollgutes in das Inland der Kenntnis durch die Zollstclle, Macht er dieser bis zu dem Zeitpunkt keine Meldung, in dem er ihr nach dem gewöhnlichen Goschäftsgang die Anzeige hätte machen können und müssen, so unserscheidet sich, was die Kenntnis der Zollstelle von dem zellpflichtigen Vorgang angehi, die Lage zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise von jener zur Zeit des Erwerbs des Zollguis._Es besteht daher kein Grund, den späteren Zeitpunkt als für die Annahme einer vorschriftswidrigen Verfügung im Sinne des 8 45 ZullG maßsebend anzusehen. Demnach lag hier in dem Ankauf der Zigareiten mit dem Entschluß, sie nicht zu gesiellen, ein vorschriit: wiäriges erstes Verfügen über das Zollgut.
Die Angeklagten haben mithin bewirkt, daß Zoll- und Stwe einnahmen durch Unterlassung der Gestellung verkürzt wurden, Dessen waren sie sich nach den Feststellungen der Strafkamnmar auch bewußt, Sie haben somit durch ihr Vorgehen den Tatbestend des § 396 AbgO erfüllt.
Daß sie dabei auch gewerbsmäßig gehandeli haben, ergibt sich aus den Darlegungen des Urteils, wonach sie alle son ihnen vorgenommenen Zigareiiengeschäfte in der Absicht ge-Lötigt haben, sich dadurch eine Einnahmequelle von gewieser Dauer zu verschaffen,
Demnach ist der Schuldspruch im Falle 44 entsprechend zu ändern, was von hier aus geschehen kann. Verfahrensrechi liche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil die Angeklagten s:hon im Eröffnungsbeschluß der gemeinschaftlichen gewerhs-
mäßigen Abgabenhinterziehung im Fallc 44 beschuldigt waren, vines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es daher nicht.
Der Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt, Die Strafrahmen für die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung und für die gewerbsmäßige Abgabenhehlerei sind, aucl soreit die Voraussetzungen sirafschärlenden Rückfalls vorliegen, gleich (§§ 403 Abs, 2, 404 AbgO). Bedeutung und Gewicht der Umstände, die für die Strafkammer bei der Bemessung der hier erkannten Einzelsirafen von je vier Monaten Gefängnis und je 20 DU Geldstrafe besiimmend gewesen sind, erfahren durch die abweichende rechtliche Beurteilung der Tat keine Veränderung. Es besteht daher kein Anleß anzunehmen, die Strafkammer würde geringere Einselstrafen und auch - möglicherweise — niedrigere Gesamtstrafen, als geschehen, Testgesotzt heben, wenn sie das Vorschen der Angeklagten im Falle 44 als gemeinschaftliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gewündigt hätte.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urveils keiner. Rechtsfehler ergeben, Nur in dem Teil des Urteilsspruchs, in dem auf Zahlung des Wertersatzes erkannt worden isv, hat die Strafkammer die gesamischuldnerische Haftung der Angeklagten untereinander, wie sie nach der Aufstellung in den Urteilsgründen festgestellt worden ist, nicht zum Ausdruck gebracht. Das kann von hier aus nachgeholt werden.
4. Abgesehen von dieser Ergänzung und von der Änderung des Schuldspruchs im Falle 44, die jedoch auf die Höhe der Strafen ohne Einfluß ist, erweisen sich sonach beide Revı- sionen als unbegründet und sind zu verwerfen,
Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha Menges
An