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BGH Entscheidung vom 26.03.1958 – 2 StR 101/58

2. Strafsenat

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N 2265 055 “N

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Obst- und Gemüsehändler Eduerd ‚KuiilD zu:

KO: dort geboren an ED 1918,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, \ Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter.

‚ Bundesanwalt >

als’ Vertreter Bundesanwaltschaft,

Justizeangestellter rare

als Urkundsbeanter eschäftsstelle, für Recht erkannt;

“Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ländgerichts in Krefeld vom 6. Dezenber 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.

‚von Rechts wegen

-2-

gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 ziffer 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt-die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg. .

1.) Soweit die Revision in ihrem Vorbringen ven einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das angefochtene Urteil feststellt, oder dazu ergänzend tatsächliche Ausführuägen bringt, ist sie unbeachtlich. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsrügen sein (§ 337

StPO).

2.) Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß sein Verhalten als Blutschande (§ 173 Abe. 2 StGB) strafbar sei, steht nach Ansicht der Strafkamner seiner Verurteilung nicht entgegen. Im Urteil wird dazu ausgeführt, er habe gewußt, daß er durch den geschlechtlichen Verkehr mit seiner Stieftochter Ilse seine Ehe brach; insoweit habe er auch gewußt, daß er Unrecht tat; das Unrechtsbewußtsein sei nicht teilbar; es erfordere nicht dis Kenntnis bestimmter Gesetzesvorschriften; da der Angeklagte wußte, daß er Unrecht tat, hätte er sich durch sein Wissen von der Tat abhalten lassen müssen; diese Grundsätze hätten zumindest Geltung für den hier zur Entscheidung stehenden Fall, da das auf den Ehebruch bezügliche Unrechtsbewußtsein dem auf die Blutschande bezüglichen wesensverwanät sei.

Die Auffassung, das Unrechtsbewußtsein sei nicht Leillbar, ist vom Bundesgerichtshof zwar zunächst in der

Entscheidung BGHSt 3, 342 vertreten. jedoch im Urteil BGHSt 10, 35 aufgegeben worden. In dem dieser lintscheidung zugrunde liegenden Falle handelte es sich ebenfalls um die Frage, ob der Stiefvater, der mit seiner Stieftochter den Beischlaf vollzogen hat, wegen Blutschande bestraft werden kann, wenn er die Rechtswidrigkeit dieses Beischlaßs nicht unter dem Gesichtspunkt der Blut-" schande, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Ehebruches kannte (oder hätte kennen können). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint und ausgesprochen, das Unrechtsbewußtsein müsse tatbestandsbezogen sein, sich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrunde liegende Verbot erstrecken. Bei einer mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung kann der Täter nur wegen derjenigen Tatbestandsverwirklichungen bestraft werden. deren Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen kön. nen. Das Unrechtebewußtsein ist also bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Verbrechen teilbar.

Dennach durfte das Landgericht gegenüber der Einlassung des Angeklagten von der Feststellung, da3 er sich des Unrechtes seiner Handlungsweise als Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB bewußt war oder doch sein konnte, nicht deshalb absehen, weil er sich der Rechtswidrigkeit des gleichzeitig begangenen Shebruches bewußt war.

Freilich wird, wie in BGHSt 10, 35 (40,41) ausgeführt, wenn der Täter das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes hatte, er es im allgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben. Doch ist dies nur eine auf tetsächlichem Gebiet liegende und auch nicht unwiderlegliche Erfahrung, die lediglich für die Beweis--

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würdigung, also für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung ist. Auf diese Weise kann im Einzelfall das Unrechtsbewußtsein allerdings erwiesen sein. Sofern sich daher hier nach den Feststellungen des Unrechtebewußtsein des Angeklagten hinsichtlich des Verbrechens nach § 174 StGB unzweifelhaft ergibt, ist im Hinblick darauf zu erwägen, ob nicht auch für die im wesentlichen unter gleichen Voraussetzungen, nämlich unter MißR- achtung persönlicher Bindungen und Beziehungen begangene Straftat des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sein Unrechtsbewußtsein zu bejahen ist. Die erforderlichen Feststellungen hierüber muß jedoch der Tatrichter treffen und würdigen. Daher ist die Aufhebung des Urteils erforderlich, damit auf Grund der neuen Hauptverhandlung festgestellt wird, ob der Angeklagte das Unrechtmäßige seines strafbaren Tuns in den ihm zur last gelegten Tatbestandsverwirklichungen erkannt hat oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können.

3.) Das Landgericht hält § 174 ziffer 1 StGB nicht schon ohne weiteres wegen des Verhältnisses des Stiefvaters zur Stieftochter und wegen des Bestehens der sie beide umschließenden Hausgemeinschaft auf das Tun des Angeklagten für anwendbar. Toch stellt das Urteil fest, daß die Stieftochter Ilse darüber hinaus gerade auf Veranlassung ihrer Kutter in dem Geschäft des Angeklagten tätig war und kommt so zu dem Ergebnis, daß das Mädchen der Erziehung und Aufsicht des Angeklagten Nanvertraut" war. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, diese sich im wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkenden Feststellungen zu dem Merkmal des "KaAnvertrautseins" in geeigneter Weise zu ergänzen und sich auf Grund des erschöpfend ermittelten Sachverhalts

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5.

darüber auszusprechen, ob die Mutter irgendwie ihre erzieherischen Rechte und Pflichten gegenüber dem Mädchen auf den Angeklagten Übertragen und ihn insbesondere damit beauftragt hattc, Ilses sibtliche Führung zu überwachen, Aucl: wenn dies nicht förmlich geschehen ist, kann sich aus der tatsüchlichen Gestaltung der Famillenverhältnisse und durch die Beschäftigung des Kindes im Geschäft des Angeklagten sowie die damit geschaffenen besonderen persönlichen Bezichungen ergeben, daß ein Überordnungsverhältnis der im § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Ari bestand.

Busch Dr,Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalsche Menges

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