Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.06.1952 – 1 StR 766/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Postangestellten Wilhelm H ED aus "EEE geboren um@D, ED MD in. 2, REED ,
2. die Damenschneiderin Anna D Se aus geboren an. U in
wegen Lieineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuig vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben;,
Senatspräsident Richter ' als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Ei» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ii . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Kempten von 18. September 1951 wer-- den verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Die Angeklagten unterhielten mehrere Jahre hindurch ehebrecherische Beziehungen, die sie’ eine Zeitlang auch noch während deg Ehescheidungsrechtsstreites, den der Ehemann De angestrengt hatte, fortsetzten. Dieser hatte FEED als Zeugen für die ehebrecherischen Deziehungen seiner Frau benannt. Die. Angeklagte DEE unterrichtete HE von der Ehescheidungsklage und derüber, cass er als Hauptbelastungszeuge benannt sei. ED beruhigte sie und erklärte, er werde sich schon eus
der Schlinge zu ziehen wissen. Frau DEEP verfasste zit Hilfe des TW einen Schriftsatz, in dem sie ihre ehebrecherischen Beziehungen bestritt, und Überbrachte ıın ihrem Prozessvertreter, der daraufhin die Klagebehauptung bestritt, Tiderklage erhob und FEB als Zeuc:n benannte... In der Verhandlung wurde zunächst die „.nieklagte DEEP gemäss § 619 Z2O vernommen; Sie bestritt, mit HWEEED Geschiechtsverkehr gepflogen zu kaber, wc stellte auch irgendwelche anderen unerlaubten Beziehungen zu ihm in Abrede. HM beschwor sodann in Gegenwart der Angeklagten DW, dass er zu ihr weder ehebrecherische noch ‚.ehewidrige Beziehungen irgendveicher Art unterhalten habe:
Das Ländgericht hat HE wegen Leineiäs, DEE wegen Beihilfe hierzu zu Gefängnisstrafen veruri eiit und ihnen die "bürgerlichen Ehrenrechte euf Cie Tever eines Jahres aberkannt.
2.) Die Revision des Angeklagten FB :st in .T3-- siger Weise auf die Lberkennung der bürgerlicher Tirenrechte beschränkt. Sie rügt, das Landgericht Erbe Jem Angeklagten § 157 StGB zugebilligt, trotzdem £2ber von
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der Kannvorschrift des § 161 Abs 2 Gebrauch gemacht, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte treffe den Angeklagten besonders hart, da sie ihm eine Rückkehr in den Postdienst unmöglich mache. Die züge ist unbegründet. § 161 Abs 2 stellt die Nebenstrafe in
das Ermessen des Gerichts. Das ILandgericht hat sie wegen des ehrlosen Verhaltens des Angeklasten für erorderlich gehalten. Diese Erwägung ist rechtlich bederkenfrei. Das Revisionsgericht kenn die Entscheidung nur in dieser Hinsicht prüfen.
3.) Die Revision der Angeklagten Mi ficht das Urteil im vollen Umfang an und rügt die Verletzun; des sachlichen Rechts,
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum lieineid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht führt aus, die Angeklagte habe durch ihr Bestreiten, äas zur Vernehmung des liitangeklagten führte, die Gefehr seiner falschen Aussage herbeigeführt. Sie sei deker rechtlich verpflichtet gewesen, dieser Ge’ahr cadurch vorzubeugen, dass sie spätestens im Beweistermin, els TOD sich zur Beeidigung, seiner unwahren inrehen enschickte, selbst der Wahrheit die Ehre gab. Ikr Vorbringen, sie habe if ihrer Bestürzung und Verwirm.as die Lage nicht richtig übersehen, sei völlie ungleuowürdig. Sie sei sich der Förderung des Vorhebens des TED, einen Heineid zu leisten, bewusst gerissen. Das Landgericht findet die Förderung des lleineiäs !r. einer pflichtwidrigen Unterlassunr. Dabei ergeben erer die Feststellungen, dass die Angeklagte auch durel. !rr
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vorhergehendes Tun die Tat des litangeklasten gefördert nat. HEEMED sollte als Zeuge über Vorgänge aussagen, die sich zwischen ihm und der Angeklagten abgespielt hatten. Die wahrheitswidrige Ableugnung ehebrecherischer Beziehung, die H@MP in Aussicht genommen hatte, hatte Zür ihn nur einen Sinn, wenn er sich dessen gewiss war, Jass auch die Litangeklagte im Prozess wie auch ausserhalb
‚des Prozesses Erklärungen abgeben würde, die sich nit
seinen unwahren Aussagen deckten. Unter diesen Unstünden wurde der leineid MP durch alle Handlungen der Ingeklagten gefördert, durch die sie ihm zu erkennen gab, dass sie als die einzige Person, die die Vorgünge miterlebt hatte, seinen Bekundungen. nicht entgegentreten werde (BGH Urteil - 1 StR 8/51 - vom 10. Avril 1951). Solche lNandlungen hat das Landgericht in der Desprechung Testgestellt, die die Angeklagte mit TED hatte, als sie-mit ihm das Schreiben an den Rechtsanı alt anfertiötve, und in einer späteren Unterhaltung. Die beiden !nzekieagten haben noch mindestens bis zum Beweisterrin el.erreer Beziehungen unterhalten,. ohne dass die ngeillase DD erklärte, sie werde die Wahrheit sazen. Lie i=stveltungen tragen somit die Verurteilung wegen Zeiniife zum Meineid. "
Die Revision bringt noch vor, die Angeklagte sei sich der Pflicht, den Erfolg abwenden zu rüssen, nicht bewusst gewesen. Der Irrtum über die Erfolgshinderungspflicht schliesse als Tatbestandsirrtum die Schuld aus. Die ingeklagte hat sich nach den Urteilsgründen nicht cuf Irrtun berufen. Sie hat vorgebracht,els es zur Beeidicung des TOD zeicommen sei, sei sie so bestürzt geviegen, dass sie den Iieineid nicht habe verhindern können. Tas hat ihr das landgericht nicht geglaubt. Es ist von der Unrichtigkeit
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des Verteidigungsvorbringens und davon überzeugt, dass sie den Leineid bewusst gefördert hat. Da die /ngelilaste den lieineid aber auch durch ihr Tun gefördert hat, kommt es zuf die Kenntnis der Erfolgsabwendungspflicht nicht en. Zur Frage des Unrechtsbewusstseins brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich Stellung zu nehnen. Denn es ist so allgemein bekannt, dass der lieineid
mit schwerer Strafe bedroht ist, dass sich dessen auch die Angeltlagte bewusst war. Zudem hat sie die Zidesbelehrung des HM gehört.
Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen Rechtsirrtun. Die !berkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist im § 161 Abs 1 StGB. zwingend vorgeschrieben, sie musste daher auch neben der nach den Grundsätzen Cer Versuchs gemilderten Strafe ausgesprochen werden - 88 49, 45 Abs 2 StGB -.
Richter Mantel . ' Dr. Geier
Glanzmann _ "Jagusch
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