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BGH Entscheidung vom 14.03.1958 – 1 StR 458/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.StR_458/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

eu Rogierungsbaudirektor Dipl. Ing. Ernst H .

, geboren am mm 1909 in Sem, =» .

Zeit in Untersuchungshaft,

natspräsident Dr. Geier 18 Vorsitzender, E Bündesrichter ' Dr. Peeiz Bundesrichter Mantel ‚Bandesrichter Werner Eu richter Dr. Hengsberger. Beisitzende Richter, 00 Bundesanwalt ‚Dr. m sn s Vertreter der Bundosanmeltschaft, iza, gestellte = als Urkundsbeaitter der. Geschäft ;setelle, Recht'erkamt: N FE

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des SO werten. oblenz vom 14. März 1958 wird ver ..worfen.

‚Der Beschwe etibrer hat. die Kosten. des Bookte-

Von Rechte wegen

rteilt. Seine Revision ist unbegründet.

L Tortstzensrlzen.

gen hat der Vorsitzende den Angeklagten über ich,. wie das. Urteil zeigt; eingehend vernomme

rafkanner iot übers ug aır Firma va den

Die Strafkanner hat den Angeklagten wegen Bortgesetzter en, schwerer und wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit - . \ zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sieben Monaten Zucht

- 3. -

Betrag von 10.000,- DM an den Angeklagten mit dessen Einver- 5

0 ständnie nicht auf die angebliche Provisionsforderung, sondern Ä cels Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung zahlie. Bei dieser Sachlage war die angebliche Provisionsforderung weder en- ‚Schuld- noch für den Strafausspruch bedeutsam. Der Nein Ser Aavteton. ‚auf die Emischoidung Benst b 157 ft |

che nı n Venetöge Be äie ‚Lebenserfahrung eek. | rechtfertigen in ‚allen Fällen die Annahne der Strafkammer, aß die ‚Vorteile, die der Angeklagte empfing, über den ‚Rahmen u . Bogenannter Aufmerksamkeiten oder Werbegaben hinaus gingen und. nach ‚dem - vom Angeklagten erkannten - Willen der Spender en ein ntgelt für dienstliches Entgegenkonmen waren. |

Anlaß zur Pr üfung gibt folgendes: Die Annahme einer Bortsetzten schweren und einer Zortge. ataten einfachen Bes tech-

ichkeit ist bisher nicht einwandfrei begründet, weil ein Geamtvorsatz. nicht. dargetan ist (BGHSt 1, 331, 3155 2, 163, FR

3 Imüaausa beschvert dies den Angeklagten nicht. ‚Anderer-

hier vorliegt. Der Senat tritt See ‚rai amner bei. Bidet u

F6 taetzungszusammenhang setzt oraus, daß die sinze/ er on denselben aeset lichen Tatbestand erfüllen Nicht

- 4 -

notwendig ist es allerdings, daß er seine Regelung in einen. _ Paragraphen gefunden hat. Es genügt, daß den verschiedenen Strafärohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zu Grunde liegt, „go der. sie nur denselben Gedanken nit Rücksicht auf besondere _ Brachverungs-. oder | Erleichterungsgründe ausgestalten, RGSt 51, 305; 308 #2; 56, 323 £5 BGHSt 8, 34 ff. In einem solchen Ver-- hältnis stehen die §§ 331 und 332 StGB nicht zu einander. § 332 enthält nicht nur eine Erschwerung des § 331 StGB. Beide Be- eh stimmungen schließen vielmehr einander aus. Die Vorteile werden gegeben, im Falle des § 331 StGB für eine pflichtgemäße, im er 1le- des '§ 332 StGB für eine pflichtwidrige Amtshandlung. Dem: u 8351 stcB liegt das Verbot zu Grunde, daß sich der Beamte Für eine nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Entgelt zahlen läßt. Der § 332 StGB will pflichtwidrige Amtshandlungen ver- j hindern. Diese iatbestandliche Verschiedenheit schließt.es aus, | einen Verstoß gegen die eine Vorschrift als Fortsetzung einer

' Verletzung der anderen anzusehen (RG DR 1943, 757 Nr. 19).

| | ‘Der Generalbundesanwalt hält Forisetzungszusammenhang

mischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit für möglich. | u ...Er meint, § 331 StGB sei der Grundtatbestand, der in § 332 Stcn

23 Merkmal, der Pflichtwidrigkeit abgewandelt verde

ach Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 621),

Anı h daß. zwischen den 33 331, 332 StEB das N

estehe, wie zwischen den §§ 242, ‚243 ei

Senat nicht, zu Tolgen. Wer einen schweren ri arme nowuendig alle Merkmale des |

Aantshandlung und zwar einer pflichtimässigen, im Falle des

eg 2 PR 2 Pam or § 332 StGB durch den Zusammenhang

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mit einer pflichtwiärigen.

Da eine Amtshandlung nicht gleichzeitig pflichimäßig und

vflichwmidrig sein kann,

schlie

aus, Bin Fortsetzungszusammenhang 1 § 331 StEB anwendbar ist, wenn sich

Daran ändert nichts, daß

SSen

beide Bestimmungen einander

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st deshalb nicht möglich.

die Pflichtwidriekeit der Amishandlung oder das Bewußtsein erweisen 1äßt, RGSt 56, 401, 403 E.

des Beamten hiervon nicht

Dr. Geier . Werner

Dr.

Peetz

kantel

Dr. Hengsberger