Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.03.1958 – 1 StR 458/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.StR_458/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
eu Rogierungsbaudirektor Dipl. Ing. Ernst H .
, geboren am mm 1909 in Sem, =» .
Zeit in Untersuchungshaft,
natspräsident Dr. Geier 18 Vorsitzender, E Bündesrichter ' Dr. Peeiz Bundesrichter Mantel ‚Bandesrichter Werner Eu richter Dr. Hengsberger. Beisitzende Richter, 00 Bundesanwalt ‚Dr. m sn s Vertreter der Bundosanmeltschaft, iza, gestellte = als Urkundsbeaitter der. Geschäft ;setelle, Recht'erkamt: N FE
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des SO werten. oblenz vom 14. März 1958 wird ver ..worfen.
‚Der Beschwe etibrer hat. die Kosten. des Bookte-
Von Rechte wegen
rteilt. Seine Revision ist unbegründet.
L Tortstzensrlzen.
gen hat der Vorsitzende den Angeklagten über ich,. wie das. Urteil zeigt; eingehend vernomme
rafkanner iot übers ug aır Firma va den
Die Strafkanner hat den Angeklagten wegen Bortgesetzter en, schwerer und wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit - . \ zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sieben Monaten Zucht
- 3. -
Betrag von 10.000,- DM an den Angeklagten mit dessen Einver- 5
0 ständnie nicht auf die angebliche Provisionsforderung, sondern Ä cels Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung zahlie. Bei dieser Sachlage war die angebliche Provisionsforderung weder en- ‚Schuld- noch für den Strafausspruch bedeutsam. Der Nein Ser Aavteton. ‚auf die Emischoidung Benst b 157 ft |
che nı n Venetöge Be äie ‚Lebenserfahrung eek. | rechtfertigen in ‚allen Fällen die Annahne der Strafkammer, aß die ‚Vorteile, die der Angeklagte empfing, über den ‚Rahmen u . Bogenannter Aufmerksamkeiten oder Werbegaben hinaus gingen und. nach ‚dem - vom Angeklagten erkannten - Willen der Spender en ein ntgelt für dienstliches Entgegenkonmen waren. |
Anlaß zur Pr üfung gibt folgendes: Die Annahme einer Bortsetzten schweren und einer Zortge. ataten einfachen Bes tech-
ichkeit ist bisher nicht einwandfrei begründet, weil ein Geamtvorsatz. nicht. dargetan ist (BGHSt 1, 331, 3155 2, 163, FR
3 Imüaausa beschvert dies den Angeklagten nicht. ‚Anderer-
hier vorliegt. Der Senat tritt See ‚rai amner bei. Bidet u
F6 taetzungszusammenhang setzt oraus, daß die sinze/ er on denselben aeset lichen Tatbestand erfüllen Nicht
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notwendig ist es allerdings, daß er seine Regelung in einen. _ Paragraphen gefunden hat. Es genügt, daß den verschiedenen Strafärohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zu Grunde liegt, „go der. sie nur denselben Gedanken nit Rücksicht auf besondere _ Brachverungs-. oder | Erleichterungsgründe ausgestalten, RGSt 51, 305; 308 #2; 56, 323 £5 BGHSt 8, 34 ff. In einem solchen Ver-- hältnis stehen die §§ 331 und 332 StGB nicht zu einander. § 332 enthält nicht nur eine Erschwerung des § 331 StGB. Beide Be- eh stimmungen schließen vielmehr einander aus. Die Vorteile werden gegeben, im Falle des § 331 StGB für eine pflichtgemäße, im er 1le- des '§ 332 StGB für eine pflichtwidrige Amtshandlung. Dem: u 8351 stcB liegt das Verbot zu Grunde, daß sich der Beamte Für eine nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Entgelt zahlen läßt. Der § 332 StGB will pflichtwidrige Amtshandlungen ver- j hindern. Diese iatbestandliche Verschiedenheit schließt.es aus, | einen Verstoß gegen die eine Vorschrift als Fortsetzung einer
' Verletzung der anderen anzusehen (RG DR 1943, 757 Nr. 19).
| | ‘Der Generalbundesanwalt hält Forisetzungszusammenhang
mischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit für möglich. | u ...Er meint, § 331 StGB sei der Grundtatbestand, der in § 332 Stcn
23 Merkmal, der Pflichtwidrigkeit abgewandelt verde
ach Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 621),
Anı h daß. zwischen den 33 331, 332 StEB das N
estehe, wie zwischen den §§ 242, ‚243 ei
Senat nicht, zu Tolgen. Wer einen schweren ri arme nowuendig alle Merkmale des |
Aantshandlung und zwar einer pflichtimässigen, im Falle des
eg 2 PR 2 Pam or § 332 StGB durch den Zusammenhang
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mit einer pflichtwiärigen.
Da eine Amtshandlung nicht gleichzeitig pflichimäßig und
vflichwmidrig sein kann,
schlie
aus, Bin Fortsetzungszusammenhang 1 § 331 StEB anwendbar ist, wenn sich
Daran ändert nichts, daß
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beide Bestimmungen einander
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st deshalb nicht möglich.
die Pflichtwidriekeit der Amishandlung oder das Bewußtsein erweisen 1äßt, RGSt 56, 401, 403 E.
des Beamten hiervon nicht
Dr. Geier . Werner
Dr.
Peetz
kantel
Dr. Hengsberger