Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 5 StR 502/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2221 02C

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den Polizeihauptkommissar Paul 5 EEE

aus FE,

dort geboren am EB 1909,

2. den Polizeimeister Fermann FH EB aus re,

geboren am EEE 1900 in "EB “reis SHHHEHEimEEn , 3. den Polizeimeister Hermann M (EEE

aus FE , geboren am 1910 in SE (Oberschlesien),

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.März 1958, an der teilrenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten SI wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 17.April 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen fortgesetzter versuchter schwerer passiver Bestechung verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt worden ist.

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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten SCENE und die Revisionen der, Angeklagten Tr und MO werden verworfen. Jeder der beiden zuletzt genannten Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3t

Das Landgericht hat die Angeklagten Se und HD wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und jeden wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen, den Angeklagten SEES außerdem wegen fortgesetzter versuchter schwerer passiver Bestechung und den Angeklagten Ye Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung in vier Fällen und wegen einer weiteren Amtsunterschlagung verurteilt, Fs hat Gesamtstrafen von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten SEE, von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten He und von 8 Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten ME verhängt. Gegen diesen sind außerdem drei Geldstrafen festgesetzt worden. Seine Gefängnisstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich sind gegen die Angeklagten SB und HE Verfallerklärungen nach § 335 StGB ergangen.

Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SB hat teilweise Erfolg. Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind unbegründet.

I. Fs bestehen keine Verfahrenshindernisse.

1.) Die Beschwerdeführer How und “mp halten in je einem Falle die Strafverfolgung für verjährt. Das trifft jedoch nicht zu.

a) Der fortgesetzte gemeinschaftliche Betrug der Angeklagten SEE una Hagperstreckte sich über die Zeit vom 15.September 1950 bis zum 10.November 1951 (UA S.23-26). Die fünfjährige Verjährungsfrist begann erst nach dem letzten Teilakte zu laufen. Sie ist durch die Verfügung des Strafkammerv:rsitzenden vom 19.Mai 1956,

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mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde, rechtzeitig unterbrochen worden. Die Auffassung des Angeklagten HE, die im Jahre 1950 liegenden Teile der fortgesetzten Handlung hätten wegen Verjährung auszuscheiden, geht fehl.

b) Der Angeklagte VW erwarb am 29.März 1951 Teile eines DKW-Kraftrades. Fr ließ sie durch Arbeiter, die ihm dienstlich unterstellt waren, teilweise während der Dienststunden, also auf Kosten des Landes, ausbessern, zusammensetzen und mit Farbe aus amtlichen Beständen versehen (UA S.60,61). Darin sieht das Landgericht Untreue in Tateinheit mit Amtgunterschlagung (va 8.67).

Der Angeklagte ist über diese Tat am 2.Tebruar 1956 richterlich vernommen worden (Bd.IV B1.173 4.A.). Dadurch ist die fünfjährige Verjährungsfrist rechtzeitig, unterbrochen worden (§ 68 SteB)ı nn

2. ) Straffreiheitsgesetze stehen dem Verfahren nicht entgegen.

. a) Der Angeklagte SW erhielt von dem Unternehmer KB eine Gans geschenkt. Das geschah "wahrscheinlich kurz vor Weihnachten 1949" (UA S.22).

“ Zu Unrecht meint die Revisi-n des Angeklagten SE, diese Feststellung schließe nicht aus, daß die Tat v:r dem 15.September 1949 begangen worden sei, also unter die 88% 1, 3 StFG 1949 falle. In dieser Frage gilt nicht der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten", auf den sich die Revision beruft. Straffreiheit tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, daß die Tat vor dem Stichtage liegt. Hier ist aber, wie das Urteil. erkennen läßt, das Gegenteil viel. wahrscheinlicher.

:b) Die Voraussetzungen des § 3 StrG 1954 hat das Landgericht bei dem Anreklagten I ) ohne Rechtsirrtum verneint,

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Der Angeklagte war vor dem Kriege Polizeihauptwachtmeister und als Yerkmeister im technischen Dienst tätig gewesen (UA S.8). Im Tshre 1946 kam er aus russischer Kriessgefangenschaft als mittelloser Flüchtling nach Schleswig-Holstein. "Fr hatte daher zunächst erhebliche Schwierigkeiten, wieder Fleidung und Hausrat zu beschaffen, zumal seine Fhefrau nicht sparsam wirtschaften konnte, sondern Schulden machte (UA S,.9, 82). Er wurde aber schon am 1.September 1946 als Kraftfahrer wieder bei der Polizei eingestellt und im Jahre 1947 Fahrdienstleiter. Ende 1950 wurde er Leiter der Zentralwerkstatt der Landespolizei und Polizeimeister (UA S.9). Es fehlte ihm also nicht an den wirtschaftlichen Voraussetzungen, um die verlorene Familienhabe allmählich zu ersetzen. Daß er gleichwohl in wirtschaftliche Bedrängnis geriet und die Übersicht verlor, lag an dem unwirtschaftlichen Verhalten seiner Fhefrau (UA S.9, 82). Hierin und nicht in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen sieht die Strafkammer den Grund seiner Notlage (UA S.83). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision behauptet, daß der Angeklagte "der mangelnden Wirtschaftlichkeit seiner Ehefrau Herr geworden wäre", wenn er nicht zugleich Heimatvertriebener gewesen wäre. Sie meint, es reiche aus, wenn die Yachkriegsereignisse in dieser Weise mitursächlich seien. Das trifft nicht zu. Sie müssen die wesentliche Ursache der Notlage ausmachen. Daran fehlt es hier, weil die Kriegs- und Nachkriegsfolgen für den Angeklagten zur Tatzeit in der Hauptsache durch die Art und die Dauer seiner dienstlichen Wiederverwendung ausgeglichen waren.

c) Die drei Beschwerdeführer rügen zu Unrecht Verletzung des § 11 StTG 1954. Da alle Taten vor dem 1.Dezember 1953, dem Stichtage des § 1,liegen und die Gesamtstrafen drei Monate Cefängnis übersteigen, sind die Angeklagten nach den §§ 2, 11 Abs.1 nicht straffrei. Der § 11 Abs.3

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8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/5-str-502-57#rd_13

kommt hier nicht in Betracht (BGHSt 6,312). Dasselbe rilt für § 11 Abs.2; er betrifft nur Gesamtstrafen, die schon rechtskräftig waren, als das Straffreiheitsresetz in Kraft trat.

II» Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Verstöße gegen § 55 Abs.2 StPO, die die Beschwerdeführer Sp un: HB geltend machen, können die Revision nicht rechtfertigen. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 1,39) hat inzwischen der Große Senat für Strafsachen durch einen Beschluß vom 21.Januar 1958 - Aktenzeichen (8St 4/57 - gebilligt, der veröffentlicht werden wird.

2.) Der § 58 StPO, den die Revision des Anveklagten SEE 215 verletzt ansieht, ist nur eine Ordnungsvorschrift, aus der sich kein Revisionsgrund herleiten läßt (R6St 54,297).

3.) Soweit die drei Beschwerdeführer rüren, das Landgericht habe seine Pflicht vernachlässigt, nach § 244 -Abs.2 StPO die "Tahrheit zu erforschen, geben sie nicht die Beweismittel an, deren Gebrauch sich dem Tatrichter nach ihrer Ansicht hätte aufdrängen müssen. Diese Verfahrens-

beschwerden sind daher unzulässig (B6HSt 2,168).

III,

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil bis auf einen Punkt stand.

1.) Die Einzelangriffe der Revisionen äringen nicht durch, "

a) Die Beschwerdeführer Sp und Hp wenden sich verseblich gegen die fgefestigte höckstrichterliche Rechtsprechung über die Bestechung von sogenannten Ermessensbeamten (RGSt 77,75,78; BGHS+ 3,143,146). Diese Grundsätze

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hat das Landgericht entgeren der Meinung der Revisionen richtig angewendet. Seine Feststellungen rechtfertigen

es insbesondere, auch den Anseklagten "WW als einen Beamten dieser Art anzusehen. Der Vorwurf dieses Beschwerdeführers, die Strafkammer habe bestimmte Zuwendungen rechtsirrig als Bestechuns gewertet, obwohl sie in “Wahrheit nur geringfügige und verkehrsübliche Aufmerksaukeiten gewesen seien, trifft nicht zu.

b) Soweit sich die Ausführungen der Revisionen von den rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen entfernen, kann das Revisionsgericht sie nach § 337 StPO nicht beachten.

c) Das gilt auch für die Behauptung der Revision des Angeklagten Mgw, die Strafkammer habe seine Finlassung über seine Folgerungen aus einem Gespräch mit dem verstcrbenen Polizeiamtmann Ka "offensichtlich mißverstanden". Von einem Verbotsirrtum, den die Revision geltend macht, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.

d) Die Einwendungen der Beschwerdeführer Sm und Hi zesen die Strafzumessungsgründe sind haltlos. Die Strafkammer war insbesondere nicht aus Rechtsgründen gehindert, strafschärfend zu berücksichtigen, daß sich die Angeklagten als Polizeibeamte haben bestechen lassen.

2.) Die sonstige rechtliche Prüfung, zu der die allgemeinen Sachrügen nötigen, zeitigt nur insoweit ein durchgreifendes Bedenken, als der Angeklagte Sn wegen fortgesetzter versuchter schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist.

Fr ließ im Frühling und Fnde des Jahres 1950 Ausbesserungsarbeiten an seinem eigenen Volkswagen von der Firma Schw: Ho ausführen. Diese belastete mit den Kosten im April und Dezember 1950 ein "schwarzes" Guthaben, das bei ihr zugunsten des Landes Schlewwig-Holstein

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durch eine Naßnahme des Angeklagten entstanden war

Die Anklageschrift und der Fröffnunrsbeschluß waren davon ausgegangen, der Angeklarte habe diese Verrechnung veranlaßt und sich dadurch der Untreue nach §§ 266 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die Belastung des "schwarzen" Kontos mit seinen persönlichen Verbindlichkeiten sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe auch nicht so hohe Beträge geschuldet, weil er weit weniger Arbeiten habe durchführen lassen. Fr sei der Ansicht gewesen, die Firma Schi & Hoi habe inm die geringen Kosten dafür aus Entgerenkommen nicht berechnet, ihm die Leistungen also unentgeltlich zukommen lassen (UA S.51/52).

Diese Einlassung behandelt die Strafkammer (UA. 8.52) mit Ausnahme des Teils, der den Umfang der Bestellungen des Angeklagten betrifft, als "nicht widerlegt". Sie ist der Auffassung, es sei "nicht ausgeschlossen, daß die Belastung des Landes mit den Kosten seiner privaten Reparaturen ohne sein Zutun erfolgt ist". Er möge davon auch nichts gewußt haben, obwohl solche Unkenntnis mindestens bei den ersten Fällen "nicht gerade sehr wahrscheinlich" sei. Im letzten Falle sei es. "denkbar", daß der Angeklagte eine Geste des Firmeninhabers Ho "mißverstanden und als Schenkung angesehen hat, obwohl Hol in Wahrheit etwas anderes meinte" (UA S.52). Eine Untreue sei daher "nicht festzustellen" (UA S.54). S:weit der Anpeklagte jedoch die Forderungen der Firma Sci & Hop der. Höhe nach bestreitet, sei erwiesen, daß er die zugrunde liegenden Leistungen bestellt habe (UA S.53).

Die Strafkammer verurteilt ihn daher wegen. versuchter fortgesetzter schwerer passiver Bestechung, weil er. irrig geglaubt habe, daß die Firma Sc & Ho auf. das

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Entgelt für die Arbeiten verzichtete, und weil er dies habe dulden wollen in der falschen Annahme, die Firma suck sich dadurch seine Gunst zu erhalten, auf die sie weren seines tinflusses auf ihre geschäftlichen Beziehunsen zur Landespolizei Wert lege (UA 5.54/55).

Der Sachverhalt, von dem diese rechtliche Würdipung ausgeht, ist jedoch laut den Urteilsgründen nicht erwiesen. Das Landgericht entnimmt ihn vielmehr nur der Finlassung, mit der sich der Angeklagte gegen den Vorwurf. der Untreue verteidigt. Diese Ansaben erachtet es nicht für zutreffend, sondern nur für unwiderlegt. Sie können daher einer Verurteilung wegen versuchter schwerer passiver Bestechung nicht zugrunde gelegt werden. Denn dazu dürfen nur solche Tatsachen dienen, von denen der Tatrichter überzeugt ist.

Das Urteil kann daher in diesem Punkte nicht bestehenbleiben. Das nötigt nicht dazu, auch die Finzelstrafen wegen der übrigen Fälle aufzuheben, Sie sind erkennbar nicht deshalb höher ausgefallen, weil der Angeklagte auch wegen versuchter schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist. Die Gesamtstrafe hat jedoch keinen Bestand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Untreue und versuchte schwere passive Bestechung sind so verschiedenartige strafbare Handlungen, daß eine wahldeutige Verurteilung nicht in Betracht kommt. Wenn die

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Strafkammer die bisherige Darstellung des Angeklagten weder widerlegen noch als zuverlässig unr richtig ansehen kann, wird sie ihn von diesem Teile der Anklage freizusprechen haben. Nimmt sie jedoch entgegen seiner Einlassung Untreue an, s- wird sie noch die Trage der Verjährung prüfen müssen. Der Angeklagte ist über diesen Fall am 11:;November 1955 richterlich vernommen worden (Bd.IV Bl. 103 d.A.).

Sarstedt Schmidt _ . Siemer Schmitt Dr.Börker