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BGH Entscheidung vom 01.03.1958 – 2 StR 536/58

2. Strafsenat

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für Recht erkanutı g

2_§ 1R. 536/58 2268 097

Im Nanen des Volkes In der Stirafsache

gegen

’ ji.) den Kaufmann Alfred L er \ aus X (REED, Be-

boren an B 1925 in K 2.) den Arbeiter Erich T iB zus KW, üort geboren cn EB 1925, | - Sachbezeichnungs BB u-A--

wegen Hehlerei u.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Jamuar i959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter. Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

»_ ”

Bundesanwalt‘ in der Verhandlung, Bundesanwalt \ "pei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, „ Justizangestellter

„00 als Urkundsbeamte: er. et eaatteete, Bu

.- Is Die Revision des Angeklagten Jam gegen das Urteit

des Landgerichts in Köln vom 1. März 1958 wird verworfen. .Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:

II. Auf die Revision des Angeklagten Tu wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

wo

DE. BEPFPREEEN Fan

Der Angeklagte Lil ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden,

Der Angeklagte Tip erhielt wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Abs. 1 Ziff. 1 des Schußwaffengesetzes. eine Gefängnisstrafe von acht Monaten.

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts.

Te Der Angeklagte TÜRE erhielt von dem Mitangeklagten DO sen Auftrag, ihm bei dem Verkauf einer gestohlenen Pistole behilflich zu sein, Obwohl. er von vornherein Kenntnis von dem strafbaren Erwerb der Pistole hatte, sagte er seine Mithilfe bei der Veräußerung zu. Für seine Vermittlungstätigkeit vereinbarte er eine. Provision von 20 DM. Verabredungsgemäß übergab alsdann Du in einem Kraftwagen dem von dem: Angeklagten ausfindig‘ gemachten Käufer zu die Pistole gegen: ‚das vereinbarte Batgeit, das zunächst der Angeklagte von diesem ent-. gegennahm und unter Zurlickbehaltung eines Betrages von 20 .DM .

‘ für Provision und eines Betrages von 2 DM für den. Fahrer ‚des

2 ‚Sraftnagens | an ABB #eitergab.. Rue

‚Die Strafkänner hat dsl Angeklagten wegen dieses Verhaltens E . der Hehlerei. schuldig. befunden, weil er zum Absatz der gestohlenen Pistole mitwirkteo Bei dem festgestellien Sachverhalt . .. ist diese Verurteilung im- Schuldspruch rechtlich nicht zu be- ".anstanden (vgl. auch R6St.58, 154 ff). Dies gilt auch für das in Tateinheit mit der Hehlerei verwirklichte Vergehen nach

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes: vom 18. März 1938,

Das Urteil zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nach. teil des Angeklagten. Insbesondere ist es unbedenklich, daß die Strafkammer eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und weil auch bei diesem Persönlichkeitsbiläd das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, versagt hat» wie die Urteilsgründe in ihren Zusammenhalt ergeben, ist nach Auffassung der Strafkammer bei den festgestellten Umständen und der dadurch gekennzeichneten Persönlichkeit des Angeklagten nicht zu erwarten, daß er unter der Einwirkung ein Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges unä georänetes Leben führen wird. Danach war eine Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nicht zulässig; die Revision ist zu verwerfen.

LIo Unter nicht näher geklärten Umständen hatte der Angeklagi Im von einem Angehörigen der Familie Bü eine Siemag-

' Schreibmaschine erhalten und bewahrte sie, weil er etwas daran # verdienen wollte, zunächst in seiner Garage auf, Kurz darauf ' ' erfuhr der Angeklagtb gelegentlich eines ‚Besuches in der Wohnui u DAUER von der Ehefrau, daß die Schreibmaschine gestohlen wargi “ Frau U) bat ihn, ‚die. Maschine verschwinden zu lassen. i

"obwohl der Aigektagte nunmehr mußte, daß äle Maschine

aus einem Diebstahl herrührte, versuchte er dennoch sie mit (e-

winn abzusetzen, was ihm aber mißlang. Daher brachte er die

Maschine Zunächst bei seinem Önkel in Sicherheit. Als er fest” genommen wurde, gab er aus freien Stücken den Verbleib der

Schreibmaschine an, so daß sie beschlagnahmt und dem Eigentümer

zurückgegeben werden könnte. |

Von welchem Angehörigen der Familie Bi der Angeklagt® die Schreibmaschine erhalten hatte, konnte-nicht geklärt werd® so daß nach den Feststellungen der Strafkammer insbesondere

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auch ungewiß geblieben ieh ob der Angeklagte sie käuflich oder ob er dem Oswald 1 (Vater) oder Alfred DW |Sohn) gegenüber es übernommen hatte, gegen Beteiligung am Erlös die Maschine an einen Dritten zu veräußern. Möglicherweise hat der Angeklagte auch eine solche zuvor getroffene Abrede nicht eingehalten, sondern abredewidrig versucht, die Maschine für sich allein zu verwerten.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte eine unmittelbare selbständige Verfügungsmacht an der Schreibmaschine zu eigenem Zwecke begründet hat dadurch, daß er nach der Mitteilung, die Maschine sei gestohlen und er solle sie verschwinden lassen, sie zu eigenem Nutzen verwerten wollte. Infolgedessen habe er, sagt das Urteil, die Schreibmaschine im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht, Das Gericht geht hierbei davon aus, daß der Angeklagte, nachdem er über die Herkunft der Schreibmaschine unterrichtet worden war, die Maschine mit Gewinn an den Mann zu bringen suchte, Dies beurteilt die Strafkan-

"mer zugleich als rechtswidrige Zueigrung der Sache im Sinne des § 246 StGB, sieht aber unter. Hinweis auf. ‚RESt 56, 335, 336

von einer zusätzlichen. ‚Bestrafung wegen Unterschlagung ab,weil.

!Gesetzeseinheit vorliege.

wo.

Indessen berücksichtigt die Strafkamner hierbei. nicht

alle Möglichkeiten, die angesichts ihrer unsicherön Feststel- ‘Tuhgen in Betracht zu ziehen: sind. Besaß nämlich der Angeklagte ‚aie Schreibmaschine schon im Zeitpunkt der Mitteilung, sie sei . gestohlen, für sich in eigener Verfügungsgewalt, weil er sie . durch Kauf oder schenkweise von. einem Mitglied der Familie DB erhalten hatte, dann konnte er sie nicht mehr dadurch

"an sich bringen", daß er sie an Dritte zu veräußern suchte.

Denn dann war der Erwerb zur eigenen Verfügungsgewalt schon | zeitlich vorher abgeschlossen (BGHSt 2, 135, 138;vgl: auch RG in GA 69, 8). Hehlerei scheidet aus. Jedoch mußte in diesem Fall das

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Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung geprüft werden (vgl. hierzu -Jagusch in IK § 259 Anm. 5 c und Welzel, Deutsches Strafrecht, 6. Aufl» S. 324), x Falls der Angeklagte die Maschine lediglich zur Weiterver.. Sußerung an Dritteerhalten hatte und dabei am Erlös beteiligt . werden sollte, ist die Beurteilung nicht einheitlich. Wenn er unter dieser Voraussetzung auf die Mitteilung hin, die Maschine sei gestohlen und er solle sie verschwinden lassen, sich dazu‘ entschloß, sie unter Ausschaltung seines Auftraggebers zu j seinem alleinigen Vorteil zu verkaufen, so läge darin. wiederup: keine Hehlerei, sondern ebenfalls eine Unterschlagung, weil es sich dabei für den Angeklagten nicht um abgeleiteten Erwerb handelte (R6St 64, 326, 327; 70, 7; 85 BGHSt 10, 151). Unternahm der Angeklagte dagegen die weiteren Verkaufsversuche im Einverständnis mit seinem Auftraggeber, oder jedenfalls gemäß ' der mit diesem getroffenen Vereinbarung, um ihm die Verwertung, der Maschine zugute kommen zu lassen, so wäre ein Mitwirken “

zum Absatz gegeben und Hehlerei zu bejahen.

Im übrigen ist das Vorgehen des Angeklagten - Verstecken

< der Schreibmaschine bei seinem Onkel - auch unter dem Gesichts-:

punkt Asa § 258 StGB’zu prüfen, In den Verkaufsangeboten Liegt:

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möglicherweise ein versuchter Betrug, weil der Angeklagte an der gestohlenen Sache kein Eigentum übertrasen konnte.

Baldus - Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges