Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.02.1958 – 2 StR 64/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gasetz: StGB § 211
Rechlesatiz: Auch wersich irrigerweise vorstellt, er habe eine andere Straitat bogangen, und tötet, um diese vermeintliche Strafiat zu verdecken, macht sich des vollendeten Mordes schuldig (entgegen OGHSt 1, 74).
Aktenzeichen: 2 StR 64/58 Urteil des BGH vom 26. Februar 1958 LG Köln
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2_StR. 64/58
Im Nanen des Volkes
In der Strafeache gegen
den Tliesentechniker ienfred C HHEENEm zus EEE EB. ::voren ar EB 1255 in Ku, 2.72%. in
Untersuchungshaft, wagen ‚lordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 265. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Sundesrichter ?rof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Böundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für necht erkannt:
Die Revision des Angeklagten sogen das Urieil ües Landgerichts in Köln von 9. Juli 1957 wird verworfen.
Er hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den zur Taizeit fant 20 Jahre «lten ıngeklagtan wegan Kordee zu 15 Jahren Zuchthaus vorurteilt ud ihm die bliirgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision, die die Verletzung suchlichen Rechte rüut, bleibt ohne ärfolg.
L. Rochtlich bedenkenfrei geht die Strafkammer davon aus, duß der Angeklagte den Goschäfts[lihrer GE vorsätzlich ‚;hötet het. Insoneit sind ihre Festsiollungen eindeutig und okne Widerspruch. Sie ergeben insbosondere, daß [ür den Tod des 0 ) nicht der Schlag mit der Wasserflarch®e, sondern alleir. jene Schläge ursächlich gewesen sind, die der Anzeklagte mit dem Ziegelstein und den Kacheln auf den Kopf des CP geführt nat. Bei diesen Schlägen handelte der Angeklagte nichl in einen Affektstura, sonlern"eiskalt und mit „berlegung", Die vorangegangene tätßliche Auseinanderse zung nit GW war durch dessen Niederschlag mit üer Wasserflasche abgeschlossen. Die Strafkammer kat deshalb auch zuireffend uns weitere Verhalten des Angeklagten rechtlich als sine von der vorangegangenen Auseinendersetzung getrennte neue Tst gewortetl, Soneit die Revision dies beernstandei, insbesondere des gesamte Tatgsschehen seit Beginn der Ausoinendersetzung als eine natürliche Handlung ansisht, geht sie unzulässiserweise von einem enderen als dem Tesigestellten Sachverhalt aus.
2. Der Angeklagte ist auch zu Recht wegen ifordes verurteilt worden. Er hat nach den Feststellungen getötet, um GE zum Schweigen zu bringen und dadurch zu verhindern, dsß or wesen des Schlages mis der Wasserflasche angezeigt und zur Rechenschaft gezogen werde. Br nat somit In der Vor-
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stellung gehandelt, durch diesen Schlag eine strafbare Handlung - beyangen zu haben. Daraus hat die Strafkammer gefolgert, daß der Angeklagte nit der Tötung den Zweck vorfolgt hat, eine ardere Straftat, nämlich eine gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Folgerung sind offensichtlich unbegründet.
Den Urteilsfeststellungen kenn allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverlelzung und damit eine andere Straftat begangen hat. Da CB Urheber des Streites war und auch als Erster tätlich geworden ist, 18ßt sich nicht ausschlioßen, daß der Schlag mit der Wasserflasche durch Notwehr geboten war (§ 53 Abs. 1 und 2 StGB) oder in Überschreitung einer gegebenen (§ 53 Abs. 3 StGB) oder in irrtümlicher Annahme einer vermeintlichen (§ 59 StGB) Notwehrlage geführt worden ist. Dazu genügte jedenfalls nicht die allgemeine Feststellung, für den Angeklagten habe trotz der Bedrängnis durch GP kein Anlaß zu einem derartigen massiven Vorgehen bestanden. Dies gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.
Entgegen der Meinung .der Revision setzt Yord als Tötung zur Verdeokung einer anderen Straftat nicht voraus, daß diese auch tatsächlich begangen wurde. Die Rovision kann sich zwar auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone berufen. Dieser hat die Auffassung vertreten, die "andere Straftat", zu deren Verdockung die Tötung geschiehl, sei Taibestandsmerkmal des Mordes; deshalb entfalle die Verurteilung wegen. vollendoten Mordes, wenn der Täter "irrigerweise eine andere Straftat angenommen"habe (OGHSt 1, 74, 78; 190, 197). Dieser Rechtsansicht kann der Senat jedoch nicht folgen; sie wird auch im Schrifttum überwiegend abgelehnt (IK 8. Aufl. § 211 StGB Anm. II 3; Maurach StGB Bes. Teil § 2 Anm. III b; jotzt- auch ‚ Schönke/Schröder 8. Aufl. § 211 StGB Ann. V 3). j
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Das Gesetz findet hier die besondere Verwerflichkeit der Törung, wie bei der ersten Fallgruppe des § 211 Abs. 2 StGB, in der Niedrigkeit des Boweggrundes; niedrig deshalb, weil der Täter das Leben eines Mitmenschen so sehr nißachtet, daß er seine Vernichtung als Kittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Unrechts cinsetzt (BGHSt 7, 287, 290). Dieser 3eweggrund ist somit der Maßstab für die Bewertung der Tat; er allein bestimmt den besonderen Unwert der Tötung und charakterisiert sie als Mord.Es kann deshalb nicht dareuf ankommen, ob der erstrebte Zweck überhaupt erreichbar ist. Ebenso ist es rechtlich bedeutungslos, ob die andere Straftat, üle der Täter verdecken will, in Wirklichkeit begangen ist oder nicht; sie ist kein Tatbestandsmorkmal. Zur Verurteilung wegen vollendeten Mordes genügt es sonach, daß der Täter, wie es hier der Fall gewesen ist, sich vorstellt, er habe eine andero Straftat begangen, und daß er sötet, um die vermeintliche Straftat zu verdecken. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der früheren Strafvorschrift des § 214 StGB - Totschlag bei Unternehnung einer strafbaren Handlung -, die zum Teil in § 211 StGB aufgegangen ist (vgl. RGSt 59, 49, 50). Im übrigen bedurfte es hier zur Verurteilung wegen vollendeten kordes nicht der weiteren Begründung, daß der Angeklagte sich der besonderen Verwerflichkeit seiner Handlung bewußt gewesen sei. Daß er eines solchen Zieles wegen das Leben’eines Mitmenschen geopfert hat, kennzeichnet ihn ‚bereits, als, Mörder...
3. Die Anwendung’ ‘des "Erwachsehnen-Strafrechts auf den zur Matzeit fast 20 Jahre. "alten Angeklagten zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Strafkanmer ist nach eingehender Würdigung ser Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, daß er zur Zeit der Tat ‚sowohl nach seinor sittlichen als auch nach seiner geistigen- Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen, sondern bereits einen Erwachsenen gleichstand (§ 105 Abs. I J6G). Sie hat sich also davon überzeugt, daß seine Entwicklung
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zum Erwachsenen abgeschlossen war. Ihre Auffassung, daß gewisse psychopatische Wesenszüge des Angeklagten "aller Wahrscheinlichkeit nach unveränderlich" seien, steht dem nicht entgegen. Denn die Strafkammer stützt sich bei der Feststellung über die abgeschlossene geistige und sittliche Entwicklung des Angeklagten nicht ellein auf diesen Gesichtspunkt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen handelt es sich bei den peychopatischen Wesenszügen um anlagebedingte “igentünlichkeiten, die sich also ihrer Watur nach regelmäßig nicht verändern. Die Annahme der Unveränderlichkeit liegt deshalb besonders nahe, sodaß die Strafkammer von dem so gewonnenen Wahrscheinlichkeitsurteil ausgehon durfte, um nit Hilfe weiterer Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten zu dem erwähnten sicheren Ergebnis zu kommen. Der Einwand der Revision, die Unsicherheit der Straikammer folge daraus, daß sie zugunsten des Angeklagten von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG Gebrauch gemacht hat, geht offensichtlich fehl.
4. Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechisfehler erkennen.
Baldus - . Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. “ Baldus