Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 26.02.1958 – 2 StR 56/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2265 047 5

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

BB. zevoren en 1926 in Cm rei: Hp.

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Erregung öffentlichen Ärgerrisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung N vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

£ 7 $ A g »

. Senatsepräsident Dr. Baldus ' als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Ir. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. WUenges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Lovers von 27. November 1957 wit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

% d PR D PX) un '. w

&

wer were

Er Zu

3

SUR IT:

PEN

Die Strafkemmer hat den Angeklagten ale gefährlichen Gewonnheitsverbrecher wegen ürregung ö’fentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in drei Füllen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von "2 32" Jahren verurteilt, auf dic sie die Intersuckungskaft argerechunet hat. Ferner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen £hrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Kit der Revision erhebt der Angoklagte die Sachbeechwerdes sie ist begründet.

1.) Die Revision sieht zwar den Tatbestand des § 1§ 3 StGB

in allen drei Fällen durch das Vorgehen des Angeklagten als

zur äußeren Tatseite verwirklicht an. Indessen trifft dar für

die Vorgänge auf dem Schiotenweg und in der lähe des Dongorbusches nicht zu, da hier das Merkmal der Öffentlichkeit im Urteil nicht hinreichend dargeten ist. Die Strafkammer hält

es für erfüllt, weil der Angeklagte von den beiden Frauen

und von dem jungen Ifidächen gesehen worden sei, denen er sich

in schamverletzender Weise gezeigt hat. Das ist jedoch für

die Frage der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB nicht entscheidend. Gffentlich begangen ist eine Handlung vielmehr denn, wonn sie von einer unbestixmten Vielheit von Personen wahrgeno:men werden konnte, die nicht durch persünliche Beziehungen zuseumengehalten wurden und die nach den örtlichen Verhiltnissen jcderseit hätten zur Stelle sein können. Daß diese Voraussetzung in den beiden Fällen gegeben war, ist den Feststellungen des Urteils nicht zu entnehmen. Dazu ist nichts gesagt. Schon aus diesem Grunde muß die Verurteilung des Angeklagten in den beicen Füllen zu Er. 2 und 3 der Urteilsgründe aufgenoben wer-

den.

un.

— eo

.n

—m— - = ._

an

2.) Daß die Strofkammer insoweit auch im ersten Falle, dar a auf der lionberger Straße in lioers zugetragen hat, von ciner irrigen Xechtsauffascsung ausgegangen ist, gefährdet allerdi den Bestand des Urteile nicht. Hier kat die Strafkamner Test. gestellt. daß die Honmberger Straße, bei der es sich un die

Hauptstraße der Kreisstadt Moers handelt, zur Tatzeil einen lebhaften Verkehr aufwies und daß daher eine größere Anzahl von lienschen das Treiben des Angeklagten beobachten konnte

und beobachtet hat. Daraus geht hervor, daß in diesen Falle Kerkmal der Üffentlichkeit von der Strafkamner in ürgebnis wo fend bejaht worden ist.

3.) Die Verurteilung des Angeklagten kann jedoch auch wegen seines Verhaltens auf der llomberger Straße nicht aufrechterhalten werden, weil die Ausführungen der Strafkaımer Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu verneinen. Wie es im Urteil heißt, liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Heikes, dem die Strafkammer sich anseschlossen het, kcine organische Srkrankung, insbesondere keine Gehirnschädigung vor, sondern eine 808g. Triebanonalie. MS. Landgericht ist deher der jinsicht, der Angeklagte sel für

seine Triebhandlunsen grundsätzlich voll verantwortlich. !hw

im Hinblick auf seine schwere Trunkenheit - der Blutalkoholgehalt betrug zur Tatzeit etwa 2,35 - 2,45 %o - billigt as im ' "verminderte Zurechnungsfühigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 sea ZU:

Diese recht knappen Darliegungen lassen schon nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Turdigung an sich von def zutreffenden Auslegung des Begriffes der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist: wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 8. Februar 1955 - 1 StR 475/54 - (IK Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB) unter Anführ

SJ ho

weiterer Rechtsprechungsnachwcise ausgeführt hat, fallen hiorunter richt nur Geisteskrankhoiten im Sinne der ürztlichen Wissonschaft, sondern alle Störungen, welche die bei einem normalen und geistig reifen Jenschen vorhandenen, zur Willensbiläung hefähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist gleichgtltig, ob cs sich um Beeinträchtigungen der Verstendestätigkeit

oder um solche des Willens-, Gefühls- und Trieblebens handelt. Störungen solcher Art können ebenfalls kranlkhaft im Sinne des

§ 51 StGB sein. "

Des weiteren läßt das Urteil jede Zrörterung derüber vermissen, welche Wirkungen der festgestellte Graä von Trunkenheit auf einen Hann wie den Angeklagten haben kann und frehabt hat, bei dem eine Triebanomalie vorhanden ist.

Zu einer eingehenden Prüfung und Behandlung gerade dieser Frage bestand hier nuch um deswillen besondere Veranlassung, weil der Angeklagte sich im Gegensatz zu seinem sonstigen und su dem im allgemeinen üblichen Vorgehen sog. Sxhibitionisten völlig nackt auf cire belebte Straße gestellt und sich so nicht nur Frauen, sondern den dort vorübergehenden kenschen schlechthin gezeigt hat. Diese Tatsache legt es bedionders nahe, daß

bei dem wöglicheiweise im Sinne des § 51 StGB krankhaften, sbertigen Triebleben des Angeklagten die sterke Trunkenheit seine £Einsichtsfähigkceit oder sein Heumuugsvermögen nicht nur erheblich vermindert, sondern ganz beseitigt hat. Jedenfalle roicht unter diesen Inständen die kurze, nicht näöher begründete Benerkung des Urteils, dem Angeklagten werde wegen seiner schweren Trunkenheit verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des

§ 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, nicht aus, um nachprüfen zu können, ob die Ablehnung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

ig v

Die Strafkamnmer wird &aher hierzu in der neuen Hauptverhandlung eingehendere Feststellungen trefien müssen. Dabei dürfte es sich empfehlen, auch die mündlichen Darlegungen dog oder der Sachverständigen jedenfalls dann im Urteil wisderzugeben, wenn sie, wie hier, von schriftlichen Äußerungen abweichen, die vor der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Darüber hinaus wird die Strafkammer Gelegenheit haben, bei cr Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB in den beiden anderen, Fällen der Behauptung der Revision über "post-alkoholische #irkungen" auf die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten nachzu. gehen. Sollte die Strafkamner den Angeklagten wiederun zu Zuchthaus verurteilen, so wird sie die Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB zu beachten haben, wonach die Dauer einer Zuchthausstrafe nur nach vollen lionaten bemessen werden darf.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenssel Venges