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BGH Entscheidung vom 18.02.1958 – 4 StR 208/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen worden ist, kann den Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat botreffen.

Für das Nachschlagewerk 22 F 6 01 1 Nicht für die Amtliche Sammlung

Gesetz: § 252 StGB

Rechtssatz: Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen worden ist, kann den Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat botreffen.

Aktenzeichens 4 StR 208/58 Urteil des BGH v. 3. Juli 1958 IG Essen

Stk 205/58

nun a ne rn seen

in Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

“.!den Arbeiter Josef Tb aus Bo, dort geboren am @. EB WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den m Gib Erich B aus ‚Pop , geboren an. ED ED. , in anderer Sache in zn CD in

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sibzung von 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzonder, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr in der Verhandlung Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter - dosanwaltschaft, Justizangestellter rd als Urkundsbeagiter der Geschäftestelle;

für Recht erkannts“ o.. " “ \ .

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Februar 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeftihrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten FO wird die in dieser Sache seit dem 19. Pebruar 195£ arlittene Untersuchungs-

haft, soweit sie drei Nonate überstoigt, auf die

Strafe angerechnet. j Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte FREE ist wegen räuberischen Diebstahls [ § 252 in Verbindung mit § 250 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte BED wegen Beihilfe hierzu zu einer Gelängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden.

Die Angeklagten begleiteten am 8. November 1957 sinen gewissen SW nach gemeinsamen Alkoholgenuß auf den Wege zu seiner Wohnung. BE versuchte mit ihm einen Streit herbeizuführen. SD hatte seine Iohntüte hervorgeholt, da er sich mit dem Gedanken trug, FB freiwillig einen Betrag zu geben, um-ihn loszuwerden. Fi» Taste Jedoch zu und entriß Sc dic Geldscheine, die er in den Händen hielt. Darauf ergriffen FED una BE; Ger die Wegnahme des Geldes beobachtet hatte, die Flucht. Die Angeklagten hatten die Begehung der Tat vorher nicht miteinander besprochen. Sp schrie nun laut um Hilfe. Um nicht entdeckt zu werden und sich im Besitz der Beute zu erhalten, kehrten beide Angeklagte zum Tatort zurück, fielen über Sp her, schlugen ihn zu Boden, traten ihn mit den Füßen und würgten ihn. Sodann liefen sie endgliltig fort.

Zur Tatzeit wies MD einen Blutalkoholgehalt von 1,5 %o und BEP von 1,7 %o auf.

Das Landgericht hat F> des räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252, 250 Nr. 3 StGB für schuldig erachtet. Die Annahme cines Raubes im Sinne des § 249 StGB

hat es abgelehnt, da FB die Geläscheine Se ünerraschend ontrissen habe. Die Gewaltanwendung habe er erst nach Vollendung des Diebstahls, der Begründung eigenc: Gewahrsams am Geld, verübt, um sich dio Diebeshbeute zu erhalten und nicht entdeckt zu werden. BED habc zu dem räuberischen Diebstahl Beihilfe geleistet, Die Voraussetzungen des § 51 Abs. i und 2 StGB hat das Gericht im Einklang mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen abgelehnt.

Die Körperverletzung ist nach Ansicht des Landgerichts durch die Gewaltanwendung beim räuberischen Diebstahl aufgezehrt.

Mit den Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Das Landgericht hat zutreffend wegen räuberischen Diebstahls aus § 252 StGB verurteilt. Auch der bestohlene Gewahrsamsinhaber kann den Dicb auf frischer Tat "betreffen". Es ist nicht erforderlich, daß er die Tat erst nach ihrer Vollendung entdeckt. Die Voraussetzungen des § 252 StGB sind auch dann erfüllt, wenn er der Tat von Anfang an beigewohnt hat, ja selbst wenn sie gegen ihn durch Wegnahme aus seinen Händen vollzogen wird. Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 73, 343 unter Bezugnahme auf die Begründung zum Entwurf des Strafgesetzbuches. dargelegt hat, wird die Gewalt, die ein Täter im Sinne dieser Vorschrift anwendet, deshalb als eine "räuberische" bezeichnet und der Täter wegen räuberischen Nichstahls bestraft, weil die Annahme nahe liegt, daß derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in

u

vestinmter Weise gewalttätig ist, dieselbe Gewalt angewandt hätte, um die Wegnahme zu vollenden, wenn er an deren Durchführung verhindert worden wäre. Diese Gleichstellung des Diebes mit dem Räuber ist allerdings auf

den Fall zu beschränken, daß der Dieb "auf frischer Tat" betroffen wird, da nur dann die bezeichneten Gründe der Gleichstellung zutreffen. Das Merkmal des "Betreffens

auf frischer Tat" bedeutet mithin einen Umstand, der das Gebiet, in dem jene Annahne zulässig ist, im wesentlichen zeitlich begrenzen soll. Dieser Umstand ist für die Deutung des Verbrecherwillens des Räubers wesentlich, ohne daß es darauf ankommt, von wem und unter welchen Gezebenheiten er verwirklicht wird. Mit dem Ausdruck auf frischer Tat "betreffen" ist entgegen der Ansicht der

Revision nicht notwendig ein "Überraschen" oder "Entdecken"

verbunden. Er bedeutet dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend nicht mehr als "Wahrnehmen" oder "Bemerken" (BEH 1 StR 134/51 vom 17.4.1951 = IM StGB § 252 Nr. 1), gleichgültig, ab dies aus einiger Entfernung oder aus nächster Nähe geschieht. Daraus folgt, daß auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache weggenommen wird, selbst den Täter auf frischer Tat betreffen kann, auch wenn er die Wegnshmehandlung von Anfang an bemerkt hat, insbesondere weil sie unmittelbar - wenn auch gewaltlos - gegen seinen Körper begangen wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, die Anwendung des § 252 auf den Fall zu beschränken, daß der Betroffene die Tat erst nach ihren Beginn oder gar erst nach ihrer Vollendung wahrnimmt. Für die Anwendung jener Vorschrift ist vielmehr entscheidend, da3 der Dieb die Gewalt nach Vollendung des Diebstahls und in zeitlichen Zusammenhang auf diesen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu

erhalten (RGSt 75, 343, 345 f). Auch der äntscheidung BGHSt 9. 255, 256 kann nichts anderes entnommen werden. Sie hatte die hier zu entscheidende Frage nicht zum Gegenstend. Wenn es in ihr heißt, daß die Vollendung des Diebstahls Uurch den Täter gerade Voraussetzung für die Anwendung des § 252 StGB sei, so sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß Gewalt oder Drohung erst nach Vollendung des Diebstahls angewendet werden müssen, wenn die Voraussetzungen des § 252 erfüllt sein sollen: Dage.sen hat sie nicht ausgesprochen, daß auch die Wahrnehmung der Tat erst nach ihrer Vollendung erfolgen müsse. Dies ergibt sich auch eindeutig durch die Bezugnahme .auf das Urteil RGSt 73, 343 ff, in welchen das Reichsgericht die oben wiedergegebene Auffassung vertreten hat (sa

S. 345).

II. Gegen die Verurteilung dee Angeklagten BE wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl sind ebenfalls rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, daß er bereits an der Ausführung des Diebstahls selbst beteiligt war. Für die Beihilfe ist es jedoch bereits genügend, wenn der Gehilfe den Täter bloß bei der Nötigung unterstützt hat, sofern er nur weiß, daß die Nötigung zur Erhaltung der Diebesbeute erfolgt (Jagusch in LK Bd. II 8. Aufl. 1958 § 252 Anm. 7 8.397). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer rechteirrtumsfrei festgestellt.

Da auch die übrigen Merkmale des § 252 in Verbindung mit § 250 Abs. i Nr. 3 vorliegen und das Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen 1äßt, waren die Revisionen zu verwerfen,

Nicht unbedenklich ist es jedoch, daß dar Landgericht zwischen räuberischem Diebstahl und Körperverletzung desetzeseinheit angenommen hat (vgl. RG JW 1957 S. 1528; Schönke /Schröder 8. Aufl. 1957 § 249 Anm. IX S. 879). Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedurfte es Jedoch nicht, da die Angeklasten durch die Annahme der Gesetzeseinheit nicht beschwert sind. Es war daher auch, da der Geschädigte einen Strafantrag nicht gestellt hat, nicht notwendig, cine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. ch das Strafverfolgungsinteresse bejaht wiräd.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert Lang-Hinrichsen ist durch Erkrankung an der Unterz@6chnung verhindert.

Rotberg