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BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 5 StR 523/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen

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des _ Volkes

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In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Heinrich H o ED aus TB geboren am EEEEEED 1505 ir u (Linne),

2. den Handelsvertreter Hermann HB aus aim; geboren am ENEEEEED 1895 in EEE Kreis Sum,

wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten Hob wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.Juni 1957

1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Hol nur wegen Diebstahles verurteilt ist, ®

2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

- 2.

II. Die Revision des Angeklagten Hgg wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

III. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten Hoi zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten Hop wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, den Angeklagten Igggp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahre und sechs Wonaten Gefängnis.

Beide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und rügen die Verlstzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten HB ist zum Teil begründet, die Revision des Angeklagten Hgggp unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten Hof

1.) Die Verfahrensbeschwerde.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Die Revision teilt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO nicht die Tatsachen mit, in denen der Verfahrensverstoß gesehen wird.

2.) Die Sachrüge.

a) Gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls hat der Beschwerdeführer Hol keine Einwendungen gemacht. Auch die auf die Sachrüge vom Senat vorgenommene Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsirrtum zutage gefördert.

b) Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer sieht insoweit, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den Treubruchstatbestand als erfüllt an.

Hiergegen macht die Revision zunächst geltend, Ho habe sich selbst an den Diebstählen beteiligt und könne sich deshalb nicht zugleich der Untreue schuldig gemacht haben. Denn - so führt die Revision aus - das würde zu dem Ergebnis führen, daß sich der Angeklagte

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selbst hätte anzeigen müssen, Das steht jedoch einer Verurteilung nach § 266 StGB nicht entgegen (s. BGHSt 5,187,190 mit weiteren Nachweisen).

Mit Recht macht die Revision aber geltend, es fehle nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt an einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Im Urteil heißt es zu diesem Punkte zunächst, der Angeklagte habe sich von Arbeiter "in eine Vertrauensstellung als Hausmeister und Kassenbote'' emporgearbeitet (S.2 UA). Später wird die "Treupflicht'' des Angeklagten sodann, wie folgt, umrissen; "In seiner Zigenschaft als Hausmeister der wollwäscherei TB hatte er auf Grund seines Anstellungsvertrages die Pflicht, dafür zu sorgen, ihn bekannt werdende, seine Firma schädigende Ordnungswidrigkeiten auf dem Firmengrunästück abzustellen oder aber doch der Firmenleitung zu melden und eine Schmälerung des Vermögens der iWollwäscherei durch strafbare Handlungen abzuwenden. !"

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß die Strafkammer den Treubruchstatbestand des § 266 StGB für gegeben erachtet hat, weil der Angeklagte besonderes Vertrauen genoß und auf Grund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet war, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren,

Ein derartiges Vertrauens- und Treueverhältnis reicht jedoch für die Anwendung des Treubruchstatbestandes nicht aus. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, muß den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages bilden. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet ist, die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was ihn schädigen kann. Dieses Gebot, das sich aus dem alle Arbeitsverhältnisse beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht ergibt, ist für alle Arbeitsverhältnisse nur eine Neben-

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pflicht, nicht der wesentliche Inhalt des Vertrages (vgl. hierzu BGHSt 5,187 ff mil weiteren Nachweisen). Eine Pflicht, die über die mit jedem Arbeitsvertrag verbundene Pflicht, die Interessen des Dienstherrn zu wahren, hinausgeht und damit ein Vertrauensverhältnis bildet, wie es § 266 StGB erfordert, ist nicht festgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß sich weitere Feststellungen nicht treffen lassen.

Aus diesem Grunde muß die Verurteilung aus § 266 StGB entfallen. Der Senat hat insoweit das Urteil gegen Homuth berichtigt. Da die Strafe dem § 266 StGB entnommen worden ist, mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

II. Die Revision des Angeklagten Hg

1.) Die Verfahrensbeschwerde.

Auch die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten ist unzulässig. Sie bringt im wesentlichen neue und damit im Revisionsrechtszuge unbeachtliche Tatsachen. Die Rüge, das Landgericht hätte dem "Beweisamtritt, den Zeugen BEE von den OKA-Werken HE zu vernehmen", nachkommen müssen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2 StPO. Sie gibt weder den Inhalt des Beweisamtrages noch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses wieder (BGHSt 3,213).

2.) Die Sachrüge.

Auch der Vortrag zur Sachrüge verkennt durchweg die Aufgaben des Revisionsgerichts. Dieses hat nur die Möglichkeit, das Urteil auf die Sachrüge dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Alle Ausführungen der Revision, die von einem ander'en Sachverhalt ausgehen und neue Behauptungen aufstellen, sind somit unbeachtlich. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung hat keinen Rechtsverstoß ergeben.

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Weiterer Erörterungen bedarf es nur zu den Ausführungen der Strafkammer über das Bewußtsein des Angeklagten von der Herkunft der Wolle aus einer strafbaren Handlung. Sie sind insofern etwas unklar, als in den Gründen zunächst davon die Rede ist, der Angeklagte Hgpnhabe "den Umständen nach annehmen! müssen, die von EollB beschaffte Wolle sei gestohlen. Das erweckt den Eindruck, die Strafkammer habe von der Beweisregel des § 259 StB Gebrauch machen wollen. Danach wäre es bedenklich, daß an einer Stelle des Urteils auch eigene Handlungen des Angeklagten aufgeführt werden (S.7 UA unter 5). Sie können nicht "Umstände" im Sinne des § 259 StGB sein (BGH NJW 1953, 552).

Aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestande geht jedoch klar hervor, daß die gesetzliche Beweisregel nicht gegen den Beschwerdeführer angewendet werden sollte, sondern daß die Strafkammer nach den äußeren Umständen und dem eigenen Ver- ‚halten des Angeklagten überzeugt war, der Angeklagte habe gewußt, daß die Wolle gestohlen war (S.6 UA unter 3).

Daß Hgg die von Ho peschaffte Wolle "ordnungsgemäß gegen Lieferschein und Rechnung" verkauft hat, steht entgegen der Auffassung der Revision seinem Vorsatz nicht entgegen. Die Feststellung der Strafkamnmer ist weder unmöglich, noch steht ihr ein allgemeingültiger Erfahrungssatz entgegen.

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Da auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit, keine Bedenken gegen die Verurteilung aus § 260 StGB bestehen, mußte die Revision dieses Beschwerdeführers in vollem Umfange verworfen werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker