Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.02.1958 – 5 StR 609/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I Tamen des Volkes
nn (wer onen
In der Strafsache gegen
den Angestellten Johannes S ED zu: DONE, geboren am ME 1900 in cup,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betruges i.R,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1958, an der teilgenoumen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Slener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 25.September 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückvexzwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt. Es hat hierfür eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verhängt und gemäß § 79 StGB aus dieser Strafe und zwei rechtskräftigen, früher gegen den Anseklagten verhängten und noch nicht verbüßten Gefänsnissirafen von je vier Monaten eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet, zu der noch eine Geldstrafe von 150 Di aus einem der früheren Urteile hinzukommt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfole.
fit Recht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende keinen Pflichtverteiäiger beigeordnet hat.
Der Beschwerdeführer hatte beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Der Vorsitzende hat diesen Antrag mit den Worten abgelehnt; "Für die Bestellung eines Verteidigers ist kein gesetzlicher Grund gegeben."
Da die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 StPO offensichtlich nicht vorlagen, muß davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzende die Frage geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vorlagen. Er hat diese Frage verneint. Das widersprach erkennbar dem Sinn der genannten Vorschrift.
Hiernach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Bei der Unbestimmtheit der Voraussetzungen, von denen die Notwendigkeit der Ver-
teidigung abhängig gemacht worden ist, räumt § 140 Abs.2 StPO dem Vorsitzenden eine Beurteilungsfreiheit ein. Das kommt instesondere in den Worten "geboten erscheint"! und "wenn ersichtlich ist" zum Ausdruck.
Diese Beurteilungs- unä iirmessensfreiheit ist jedoch nicht unbegrenz®. Der Vorsitzende muß vielmehr die Frage der Bestellung pflichtgemäß entscheiden. Seine Entscheidung darf nicht gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs.2 StPO verstoßen. Ist das erkennbar der Fall, so liest ein von Revisiozsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor.
Hier waren dem Angeklagten, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und rückfällig im Sinne des § 264 StGB war, 260 Einzeltaten zur Last gelegt. Bei einem solchen Umfang ist regelmäßig davon auszugehen, daß allein die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung eines Verteidigers erfordert. Außerdem war auch abgesehen von der Tatsache des strafschärfenden Rückfalls die Tat im Sinne des § 140 Abs.2 StPO schwer, weil der Angeklagte mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Der Angeklagte, den die Strafkammer als eine große Gefahr für Kreditsuchende kennzeichnet, ist auch zu seiner empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
In einem derartigen Falle liegt es nicht mehr im Rahmen der Gem Vorsitzenden übertragenen Entscheidungsbefugnis, wenn er die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO verneint hat. Das Urteil war aus diesem Grunde
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entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwaltes aufzuheben, ohne daß der Senat auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge einzugehen
brauchte.
Sarstedt r.Koffka Siemer
Schmitt Börker