Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.01.1958 – 4 StR 605/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“4 StR 605/57 BE ' 2252 047
InNanmnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Vassinkiees Po au: DEED-BD; seroren an WM. ED ED ir 1 (Cr ED) ,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
hat der 4. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen "als beisitzende Richter, Staatsanwalt MM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;, Justizangestellter m . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die ‚Revision des Angeklagten gesen das ‚Urteil. des Schwurgerichts in Dortmun yom 29. 'Juni 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.
Die seit dem 30. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, & die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Te Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Totschlags und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine mit der Sachbeschwerde begründete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann keinen Krfolg haben.
Der nicht unintelligente, bauernschlaue Beschwerdeführer stammt aus Thessalien. Im Jahre 1944, während der deutschen Besetzung Griechenlands, kam er freiwillig als Arbeiter nach Deutschland. Auch nach dem Zusammenbruch kehrte er dorthin zurück, obwohl ihm, wie er behauptete, sein Konsul die Rückkehr in die griechische Heimat angeraten hatte. Er beging in der Folgezeit mehrere Eigentunsvergehen und verbüßte bis Februar 1952 eine längere Gefängnisstrafe wegen mehrerer schwerer Diebstähle. Er wollte nun in der neuen Heimat endgültig sesshaft werden, eine Familie gründen und suchte eine geeignete Lebensgefährtin.
Er lernte dann Ende 1953 die unverheiratete Herta Jg (das spätere Opfer) kennen. Diese hatte, wie ihm sogleich bekannt wurde, bereits zwei uneheliche Kinder. Die durch mehrmonatige Untersuchungshaft' unterbrochene, dann aber wieder aufgenommene Bekanntschaft des Angeklagten mit Herta JB führte zum Geschlechtsverkehr. Sie brachte im Mai 1955 wieder ‘ein Kind zur Welt; Erzeuger war der Angeklagte. Das Vorhandensein der drei unehelichen Kinder hat das
Schwurgericht nicht als Anzeichen für einen 'bedenklichen
Lebenswandel von Herta Ib angesehen (S. 23 ff). Der Angeklagte wollte Herta heiraten, während sie aus nicht ganz geklärten Gründen schließlich jegliche Heiratsabsichten aufgab (S. 13, 14 UA).
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Die Beziehungen zwischen. ihnen litten zuletzt unter Spannungen, insbesondere unter der starken Eifersucht des Angeklagten. Als er eines Nachmittags im September 1955 in der Wohnung der Frau eine fröhliche Gesellschaft, darunter zwei fremde Arbeiter antraf, beschloß er erstmalig, Herta umzubringen (8. 8 ff UA). Er kehrte in später Nachtstunde zu ihr zurück. Nach einem Wortwechsel führte er in
Tötungsabsicht einen wuchtigen Schlag nach ihr und versetz- }
+e ihr weitere Hiebe ins Gesicht, bis er auf ihre Hilferufe von ihr abließ. Es ließ sich die Möglichkeit. nicht ausschließen, daß es vor dem Über£all des Angeklagten auf Herta J@P. zwischen ihr und einem der. Arbeiter zu Zärtlichkeiten gekommen war und daß der Beschwerdeführer, er auf der Lauer lag, dies beobächtet hatte (8. 10 oben).
war aber schon vorher zur Tötung seiner Gefährtin Fr schlossen gewesen (s. 49 unten UA). Anderseits hat der Tatrichter dem Angeklagten für diese Tat mit Rücksicht auf seine damalige Gemütsverfassung den g 51 Abs. 2 StGB als nicht ausschließbar zugutegehalten (8. -11 U).
Er hielt sich nun zunächst, von Herta IB fern, nahn aber dann die Verbindung mit ihr wieder auf, weil er von ihr nicht loskan.. Er zog sogar eine zeitlang zu ihr, bezog aber anschließend wieder eine eigene Unterkunft, weil er wegen des Besuchs eines fremden Mannes bei Herta JB gegen sie verärgert war und erneut eifersüchtig warüe.
Er beschloß abermels, sie zu töten. Das von ihm dazu angeschaffte, offen getragene, Messer gab er, ‚jedoch auf die Aufforderung von Hertas. Mutter an diese ab. x
‚In den ersten Naitägen des Jahres 1956 nahm bei ihm indes der Entschluß, Herta umzubringen, immer festere Formen an. Er sah darin das einzige Mittel, Ruhe zu finden und sprach in Gedanken über sie "das Todesurteil",
das er an ihr vollziehen wollte. Er kaufte sich ein neues Fahrtenmesser, das er bei sich verbarg und ging dann zu Herta. Er traf sie und ihre Mutter, denen er eine Zigareite anbot, um seine wahren Absichten zu verbergen (S. 17 UA). Hertas Mutter entfernte sich sodann. Sein Tötungsplan hatte durch das Antreffen der Mutter Hertas etwas an Stärke nachgelassen, ohne daß er jedoch seinen Plan aufgegeben hätte. Kurz nach 9.50 Uhr kam es zur Tat. Dabei vermochte das Schwurgericht nicht auszuschließen, daß unmittelbar vorher ein Mann bei Herta JE geschellt hat und sie sich,
ohne daß der Angeklagte den Besucher zu sehen bekam, kurze Zeit mit dem Fremden im Flur unterhielt .(S. 18, 36 is 40 UA). Jedenfalls stach der Angeklagte Herta,.die am Herd hantierte, mit seinen Messer in den Rücken, worauf sie zu Boden sank. Er versetzte ihr, in ‚Gegenwart des gemeinsamen Kindes, insgesamt etwa ein Dutzend Stiche, die ihren Tod herbeiführten. Bei Ausübung der Tat war er infolge der ihn beherrschenden Eifersucht in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt; § 51 Abs. 2 StGB .(S. 20
VA).
II. 1) Da nur der Angeklagte gegen den Strafausspruch Revision eingelegt hat, kann der Schuldspruch, also auch die Verneinung der Voraussetzungen des versuchten und vollendeten Mordes ($. 46 bis 47 UA) vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
2) Anderseits hai das Schwurgericht ein Eingreifen des § 215 StGB für beide Straftaten abgelehnt (S. 48 ff VA). Der Tatrichter hat dabei dahingestellt gelassen, ob es sich überhaupt um schwere Beleidigungen des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Er fährt fort:
"Wenn der Gefängnisstrafrahmen des § 213 StGB aus diesem benannten Strafmilderungsgrund in Betracht kommen soll,
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dann müssen seine Voraussetzungen nachgewiesen sein. Das ist aber, wie erörtert, nicht der Fall. Sowohl bei der Versuchstat als auch bei der vollendeten Tat kann es nur als nicht widerlegt angesehen werden, daß Herta J@ß® hier mit anderen Männern in näheren Kontakt getreten war".
Diese Darlegungen sind allerdings, für sich betrachtet, ).. rechtlich bedenklich. Auch wenn sich lediglich nicht wider- . legen liess, dass das Opfer in beiden Fällen etwas mit an- ', Re deren Männern gehabt hatte, so war Bagavon zugunsten des ee < Angeklagten auszugehen (OGHSt 2, 340, 344; Dreher/Maassen,
Anm. 2 a. E. zu § 213 StGB; vgl. auch BGHSt 10, -373,- 374 zu ., § 199 9t6B). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Unstimmigkeits j we °
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Das Schwurgericht hat nämlich das Vorliegen der Vor- a 2 aussetzungen des § 213 StGB im Ergebnis mit Recht verneint. = 4 Der in dieser Vorschrift benannte Strafmilderungsgrund | x setzt voraus, daß der Totschläger ohne eigene Schuld durch
eine ihm (oder einem Angehörigen) zugefügte (Misshandlung =: oder) schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn ge- br reizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat: hingerissen wor- “© ee
den ist. Diese Voraussetzungen‘ waren, wie die Gesamtdarlegungen des Tatrichters deutlich erkennen lassen, in keinen der beiden Fälle gegeben. Das Schwurgericht ‚hat ZWaT, wie schwere Beleidigüngen. getiändelt. hatte. Die" “übrigen Aüsführun-; gen des Tatriohters ergeben‘ jegöch eindeutig, daß ‘das Opfer den Angellägten, in keifiem der beiden Fälle‘ tatsächlich schwer in seiner Ehre‘ gekränkt, hatte. Herta‘ Janz hatte sich schon vor "dem ersten Vorfall im wesentlichen von ihm gelöst. Sie war mit ihm nicht verheiratet und zuletzt zur Eheschliessung, wie ihm bekannt (S. 13, 14, 46 UA), nicht mehr .bereit-Er seinerseits war zu beiden Zeitpunkten (September 1955; Mai 1956), bevor er sie aufsuchte, entschlossen, sie zu töten
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(S. 49 unten, 18 UA). Es kann aber schon begrifflich keine schwere Beleidigung eines zur Tötung des Opfers Entschlossenen darstellen, wenn dieses nach einer gemütlichen Zusammenkunft sich von einen Besucher küssen lässt, oder wenn ein fremder Mann vorspricht und einige Worte mit dem späteren Opfer wechselt. Dies hat das Schwurgericht im Rahmen seiner übrigen Darlegungen selbst ausgesprochen. Denn es führt zu dem ersten Vorfall aus,der schon vorher zum Töten entschlossene Angeklagte könne daraus nichts herleiten, daß sich Herta IB möglicherweise nach der Feier von einem der Arbeiter habe küssen lassen (S. 49 UA). Weiter legt der Patrichter dar, daß das -unterstellte- Auftreten eines Besuchers kurz vor der vollendeten Tötung (Fall Mai 1956) keinesfalls überbewertet werden dürfe. Dieses Erscheinen eines fremden Mannes war "sicherlich nicht der zündende Funke in das Pulverfass, sondern ein Ereignis, das für den Angeklagten, jedenfalls aus seiner Sicht, letzten Endes nichts überraschend Neues darbot" (S. 44 unten UA).
Hinzu kommt noch folgendes:
Der nach seiner Wesensart besonders leicht erregbare Angeklagte ist zwar. durch die beiden -als möglich unterstellten- Vorfälle zum Zorn gereizt, er ist aber dadurch nicht auf der Stelle zu’ seinen Taten hingerissen worden. Er war, wie bereits erwähnt, in beiden Fällen entschlossen, Herta Janz unzubringen, das eine Mal mit einem genau berechneten und gezielten Faustschlag, das andere Mal mit ‚einem Messer, das er verborgen bei sich führte, und zwar nachdem er schon vorher das "Todesurteil" über sie gesprochen hatte. In diesem letzven Fall liegt die mangelnde Ursächlichkeit angesichts der Feststellungen auf der Hand. Das Erscheinen des Besuchers war ebenso wie die vorherige Anwesenheit der Mutter Hertas nach der ersichtlichen Annahme des Schwurgerichts letztlich nur ein die Tatausführung aufschiebendes Ereignis. Für den ersten Fall
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hat das Schwurgericht unter anderm festgestellt, daß der Angeklagte, nachdem er den Austausch von Zärtlichkeiten des Arbeiters mit Herta beobachtet hatte, sich zunächst mit ihr in normalem Ton unterhielt. Erst als ihm Herta zu dieser späten Stunde schließlich die Tür wies, und er zunächst auch hinausgegangen war, führte er den Schlag, mit dem er sie töten wollte (S. 10 UA). Schon daraus ergibt sich die rechtlich unangreifbare Überzeugung des Schwurgerichts, daß der’ Angeklagte nicht durch die vorher beobachteten Zärtlichkeiten auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Dafür daß er durch das Hinausweisen‘ zu seiner Tat veranlasst worden- sei, besteht kein Anhalt. An diegem Geschehen war,er ‚ übrigens, ersichtlich nicht "7 unschuldig gewesen.
Von seinen‘ rechtlich zutreffenden Standpunkt aus, daß § 213 StGB (Reizung zum Zorn usw.) nicht eingreift, ‘hat das Schwurgericht Sodann folgerichtig erörtert, daß die irrtünliche Annahme, schwer beleidigt worden zu sein, als anderer
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mildernder Umstand i.S. des § 213 StGB in Betracht kommen könne (BGHSt 1, 203 ff). Der Tatrichter hat indes auch unter diesem Gesichtspunkt dem Angeklagten keine mildernden Unstände zuzubilligen vermocht. Das Schmirgericht führt hierzu auss ö cf "Dem Angeklagten ist äer Vorwart zu machen, daß’ er trotzig "seine eigene Einstellung‘ und Vorstellungawelt äurchzusetzen. ‘versuchte, obwohl er sah, daß er damit bei Herta Janz keinen Widerhall fand und ‘obwohl ‘ er wußte, daß hierzulande andere Anschauungen und‘ Maßstäbe gelten, denen Herta IB verhaftet war. Er hat überdies jeden Vorfall, in dem Herta Jg vielleicht einen bösen Schein erweckt hat, ohne weiteres als Untreue angesehen, ohne den Dingen wirklich auf den Grund zu gehen. Er kann sich nicht auf den Vorfall vom 16. September 1955 berufen. Der Feier wohnten mehrere Angehörige der. Herta JB bei und
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damit war auch für ihn'die Gewähr gegeben, daß alles im Rahmen bleiben würde. Selbst wenn es wahr sein sollte, daß Herta J@D von dem Zeugen Cape nach der Feier geküßt worden ist, dann kann für den Angeklagten daraus nichts hergeleitet werden; denn er hatte sich schon vorher, als
er noch in seiner Unterkunft weilte, zur Tötung entschlossen. Andere Gesichtspunkte, die die beiden Taten in solch milden Licht erscheinen ließen, daß der Regelstrafrahmen des § 212 StGB als zu hart erschiene, sind nicht ersichtlich. Nach Ansicht des Schwurgerichts können die Taten des Angeklagten daher nur mit Zuchthausstrafen angemessen gesühnt werden."
Auch diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbars
Was die Revision aus der mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden anführt, kann ohnehin nicht berücksichtigt werden. Maßgebend sind allein die schriftlichen Gründe der Entscheidung.
Das Schwurgericht hat der eingeschränkten Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) kein wesentliches Gewicht beigemessen, weil er sich in seinen Gedanken und Entschlüssen völlig habe gehen lassen und er zu den Straftaten geschritten sei, ohne sich in dem ihm möglichen Ausmaß davon zu überzeugen, ob sein Verdacht berechtigt war (8. 50, 51 DA). Das Schwurgericht hat, "um dem Angeklagten gerecht zu werden! (S. 22 UA) eine sehr eingehehde Prüfung seiner Wesensart vVorgenommen. Es hat sich dazu auch der Hilfe eines Psychologen (Prof. Dr. Undeutsch -Bl. 35 £? -); ‚eines ärztlichen Sachverständigen (Bl. 41 UA) und des griechischen Vizekonsuls Dr. TOD (B1. 41 £2 TA) bedient. Ungeachtet dessen, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen (September-Tat) oder gegeben waren (Tat des 6. Mai 1956), konnte ‘das Schwurgericht zu der’ Auffassung Selangen, daß es dem Angeklagten trotz seiner starken
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Anlage zu Mißtrauen und Eifersucht möglich gewesen wäre, die - ,
Berechtigung seiner Vermutungen nachzuprüfen. Diese Annahme ist rechtlich einwandfrei. Der Tatrichter hat ersichtlich sagen wollen, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Erregungszustand schuldhaft hineingesteigert(S. 44 oben UA). Darin liegt kein Rechtsfehler (vel. BGHSt 7, 28 ff, so bis 31).
War aber! der, Zustand erheblich verminderter Verantwort-
lichkeit nicht wesentlich Strafmildernd zu werten; so ist es kein Ermessensfehler, wenn. das ‚Schwurgericht diesen Zuständen die Eigenschaft eines mildernden, Umstandes 1.8. des § 213 St@B nicht zuerkannt hat. Ein. Widerspruch liegt darin nicht. Das Schwurgericht hat, entgegen der Revision, dem An-
geklagten nicht angesonnen, daß er sich "aus den Gründen sei-"
ner verminderten Zurechnüungsfähigkeit selbst zu der Erkenntnis emporrang, daß sie falsch waren". Der Tatrichter hat vielmehr dem Angeklagten rechtlich einwandfrei den Vorwurf ge-
nacht, daß er seiner Neigung zu Mißtrauen und Eifersucht hem-
mungslos und ohne sachliche, - ihm -trotz seiner Eigenartmögliche Prüfung nachgegeben hat. Die Tragik ‚des Falles hat der Natrichter. durchaus gewürdigt, (Ss. , 50 UA).
Anderseits hat e er dem Angeklagten bei der Bemessung der Strafe weder seine erheblicher Vorstrafen noch erschwerenä angerechnet, daß er nach der Tat auch noch auf. die herbeieilende Frau I) mit dem Messer losging ($., 19 VA) und daß er nach der Bluttat’ bis zum Morgen zechte (S., ‚20 UA), ohne sich um die Nieäergestochene und sein kleiies Kind zu künmern. { n
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Was die Verteidigung sonst noch gegen die sorgfältig abgewogene Strafzumessung vorbringt,; geht offensichtlich fehl. Die Ausländereigenschaft gab dem Angeklagten kein Anrecht auf besonders bevorzugte Behandlung (§ 4 Abs. 1 StGB).
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Es war ihm, wie schon erörtert, bei Anknüpfung seiner Beziehungen mit Herta J@B bekannt, daß sie bereits zwei aussereheliche Kinder, jeweils von einem anderen Mann, hatte. Das dritte Kind, das die Verteidigung in diesem Zusammenheng mit ins Feld führt (S. 7, 8 der Revisions-Rechtfertigung), stammte vom Beschwerdeführer selbst. Es steht ihm nicht wohl an, den Ruf der von ihm umgebrachten Frau in der geschehenen Weise in Zweifel ziehen und sich selbst als sittlich hochstehend bezeichnen zu lassen (S. 9 der Revisions-
Begründung).
Nach alledem igt das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entsprach im wesentlichen dem Antrag
des Generalbundesanwalts.
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