Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.01.1958 – 2 StR 28/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen der Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Gertruä K ger. iD
aus ED, geboren au 1926 in RB Neckien-
burg, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Koräss
hat der 2. Strafsenei; des Bundesgerichtanöfs ir der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter 'Dr. ‚Schalscha Bundssrichter Dr. Menges als beisiizende Richter, Oberstaatsarwali in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ßB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \ für Recht erkannt:
Die Revision der Argeklagten gegen das Urteil des Schwurgserichts in Duisburg vom 26. Juli 1957 wird verworfen; jedoch fallen im Urveilsspruch die Worte "für jeden Fall" weg.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hai die Angeklagte des Mordes in zwei Fällen schuldig erkannt und sie für jeden Fall zu le-
benelangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten
yearstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das “echtsmiitel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. In der Hauptverhandlung wurden nach § 249 StPO äle wiederschriften tiber die Vernehmungen der Angeklagten durch Gorichisassessor EGEEBD von -aer Staatsanwaltochaft am 19. Mai und’l1. August 1956 verlesen. Die Revision findet darin einen Verstoß’ gegen § 250 StPO, da die Verlesung dazu gedient habe, die Vernehmung des Gsrichtsasnessors > als Zeugen zu erseizen. Die Rüge ist unbegründet.
a) Der Angeklagten ist bei ihrer richterlichen Vernehmung am 25. Kai 1956 die Niederschrift vom 19, Mai 1956 vorgelesen worden; sie hat hierbei deren Inhalt uneingeschränkt und okne irgendwelche Abänierungen zum Gegenstand ihrer Einlassung gemacht. Die Niederschrift äluser richterlichen Vernehmung ist in der Hauptverhandlung nach § 254 StPO ebenfalls verlesen worden. Dies war zulässig. Damit durften auch die Angaben vom 19. Mai 1956 als Bestandteil der richterlichen Verrehmung verlesen und bei. der Urteilsfindung verwertet werden (BGHSt 3, 149).
b) Ob die Verlesung der Niederschrift vom 11. August 1956 zulässig gewasen ist, kann dahingestellt bleiben;. denn hierauf baruht das Urteil nicht, da das Schwurgericht nach den Urteilsgr'nder nur die richterlichen Gessänänisse als zusätzliche Beweismittel verwertet hat.
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2. Als Zeuge ist Amtsgerichtsrat io | in der Haupi- -« 3
verhandlung gehört worden. Die Revision meint, es hätte ihm eine Aussagegenehnigung erteilt werden ulüssen; da äjes nicht geschehen sei, sei § 54 StPO verletzt. Die Rüge xeht schon deshalb fehl, weil auf eine Nichtbeachtung der.3estimaung des § 54 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (BGE NJW 1952, 151 Nr. 24).
5. Die Revision beanstandet waiter die Verlesung und Verwertung eirer Abschrift der Todesanzeige Tür den Ehemann
der Angeklagten; sie neint, dies sei nicht zulässig gewosen,
6a nicht festgestellt worden sei, daß die Abschrift nit der Urschrift übereinstimme. Die Rüge ist unbegründet, da das Urteil auf der Verlesung der Todesanzeige nicht beruht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Schuläspruch zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt heben könnte.
»ine Auswirkung auf den Strafausspruch scheidet aus, da das Gesetz nur Lebenslanges Zuchthaus als Strafe vorsieht vad auf diese erkannt worden ist.
4. Schließlich bemängelt die Revision die Verlesung und Verwertung der Neldurg des Vorstandes der Haftenstalt Über den Seibstmordversuch der Angeklagten. Sie Tindel derin eine Verletzung des § 250 StPO, weil damit die Vernehmung des Beamten der Hafianstalt als Zeugen ersetzt worden sei. Dies wriift zwar zu. Auf dem Verfahrensfehler beruht jedoch das Urteil ebenfalls nicht, da das Schwurgericht auch bei Unterstellung der Ernstlichkel.t des Selbstmordversuchs aufgrund rechtlich einwandfreior Hilfserwägungen die Jberzeugung von der Schuld der Angeklagten erlangt hats '
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II. Sackbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechisfehler zum Nachteil der Angsklagten erkennen. Der Urteilsapruch hat jedoch nach 3 260 Abs, 4 StPO nur dahin zu lauten, daß die Angeklagte zu lebenslangen Zuchikaus verurteilt wird. Das Kevisionsgerickt kann Jies von sich aus richtig stellen. Baldus Bundesrichter Prof.Dr.Busch Dr.dDotterweich
"ist erkrankt und deshalb ver- ‚hindert zu unterzeichnen.
Baldus
Dr. Schalscha Menges