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BGH Urteil vom 10.01.1958 – 5 StR 618/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Verzichtet der verhaitete Angeklagte vor dem Urkurdsbeanten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, auf Rechtsmittel, so wird diese Erklärung schon mit dem Abschluß ihrer Beurkundung und nicht erst dann wirksan, wenn sie bei dem crkennenden fFericht eingeht (im Anschluß an TG GA 50,276; 74,283).

Für das Nachschlagewerk! 2220 089

Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetze StPO §§ 299, 450

Rechtssatz: Verzichtet der verhaitete Angeklagte vor dem Urkurdsbeanten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, auf Rechtsmittel, so wird diese Erklärung schon mit dem Abschluß ihrer Beurkundung und nicht erst dann wirksan, wenn sie bei dem crkennenden fFericht eingeht (im Anschluß an TG GA 50,276; 74,283).

Aktenzeichen: 5 StR 618/57 Beschluß des BGH vom 10.Januar 1958 LG Berlin

Beschluß

In der Strafsache gegen

die kaufmännische Angestellte Gerda N EB aus Du, dort geboren am EEEEB 1935, zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: STE u.a. -

wegen Diebstahls und Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 10.Januar 1958 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten MW zescn das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Juli 1957 wird als unzulässiz verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagte am 15.Juli 1957 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei in arei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger der Angeklagten, die in Untersuchungshaft war, legte am 18.Juli 1957 Revision ein. Ohne Kenntnis hiervon erklärte die Angeklagte am 19.Juli 1957 vor dem Urkundsbeamten des Antsgerichts Tiergarten in Berlin, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, sie verzichte auf Rechtsmittel gegen ‚das Urteil vom 15.Juli 1957. Die Niederschrift hierüber ging am 20.Juli 1957 beim Landgericht ein. Schon am 19.Juli 1957 war bei der Briefahnahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit ein Schreib:n des Verteidigers an das Landgericht vom selben

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Tage eingelaufen. Darin hatte er "nach Rücksprache mit der Angeklagten VlWBunter Hinweis auf § 130 BGB die Annahmeerklärung der FB" wiäcrrufen.

Die Revision ist unzulässig.

Der Verteidiger gcht, wie seine Berufung auf § 130 BGB erkennen läßt, von der Auffassung aus, der vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten nach § 299 Abs.1 StPO entgegengenommene Rechtsmittelverzicht sei nicht schon mit der Beurkundung wirksam geworden, sondern habe, um das Urteil rechtskräftig werden zu lassen, erst noch dem Landgericht zugehen müssen.

Das trifft nicht zu,

Zu den "Erklärung:n" im Sinne des § 299 Abs.1 StPO, "die sich auf Rechtsmittel beziehen!, gehört neben der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln auch der Verzicht auf sie. Nach § 299 Abs.2 StPO genügt cs "zur Wahrung einer Frist", wenn die Nirderschrift "innerhalb der Frist" aufgenommen wird. Diese Bestimmung ist zwar ihrem Wortlaute nach nur auf die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln zugeschnitten; denn nur dabei ist eine Frist einzuhalten, Die Vorschrift ist aber Ausdruck des allgcmeineren Grundsatzes, daß für Angeklagte, die nicht auf freiem Fuße sind, der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haft- oder Verwahrungsanstalt liegt, an die Stelle des Urkundsbeamten des erkennenden Gerichts tritt. Das hat einerseits zugunsten solcher Angeklagten die Wirkung, daß ihre Haft schon von dem Zeitpunkte an nach § 450 StPO als Strafhaft rechnet, in dem der Urkundsbeante des Amtsgerichts ihre Verzichts- oder Rücknahmeerklärung aufnimmt; ihnen kommt also die Zeit zugute, die verstreicht, bis die Niederschrift bei dem Gericht eingeht, das das Urteil erlassen hat. Andererseits kann der Verzicht auf Rechtsmittel oder ihre Zurücknahme in dieser Zwischenzeit

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nicht mehr widerrufen werden, weder gegenüber den Urkundsbeamten des Amtsgerichts noch bei dem erkennenden Gericht, Dic Erklärung ist vielmehr schon mit dem Abschluß der Beur!:undung unwiderruflich geworden (RG GA 50,276; 74,283; KER 3.Aufl. § 299 Anm.3; Schwarz, StPO 20.4ufl. § 299 Anm.2; ebenso wohl auch Eb.Schmidt, Lehrkomm. II § 299 Ann.2, 3).

Durch den Rechtsmittelverzicht der Angeklagten ist das Urteil am 19.Juli 1957 rcchktskräftig, die vorher vom Verteidiger eingelegte Revision also unzulässig gcworden.

Sarssedt Schniät Siener Schmitt Dr. Börker