Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.01.1958 – 5 StR 158/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR_158/58 alt: 5 StR 126/57)
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Willi Henri ven VB aus Ew, geboren am EEE 1912 ir. rm,
wegen Vergehens gegen das GmbHG und wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 10.Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten zunächst am 10.Dezember 1956 unter Freisprechung im übrigen wegen verspäteter Konkursanmeldung als Geschäftsführer einer GmbH, wegen fortgesetzter gesellschaftlicher Untreue als Geschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit KXonkursvergehen und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefüngnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil am 9.Juli 1957
l,. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im falle der Entnahme von Spesen und Gehalt nur wegen Konkursvergehens (nicht wegen Konkursvergehens in Tateinheit mit GmbH-Untreue) verurteilt wird,
2, samt den Feststellungen aufgehoben a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, b) im übrigen in den Strafaussprüchen.
Im üb:igen hat der Senat die Revision verworfen.
Die Strafkammer hat nurmehr den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen verspäteter Konkursanmeldung als Geschäftsführer einer GmbH, wegen Konkursvergehen und wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einer: Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat auch dieses Urteil mit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Nachzuprüfen war - davon geht auch die Revision aus - abgesehen von den Strafzumessungsgründen nur noch die Verurteilung wegen Betruges in sieben Fällen, weil der Schuldspruch im übrigen schon mit dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil rechtskräftig war.
Die Verurteilung wegen Betruges in sieben Fällen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe alle sieben Firmen dadurch getäuscht, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, ihnen die wahre (schon vor Aufgabe der ! ersten in Betracht kommenden Bestellung hoffnungslose) Vermögenslage der VE GmbH zu offenbaren. Sie meint, "nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr müsse jeder Vertragspartner diejenigen Umstände, von denen er erkennt, daß sie dem anderen unbekannt, für seinen Willensentschluß aber bestimmend sind, seinem Vertragspartner offenbaren",
Diese Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Täuschung durch Unterlassung begründet, sind bedenklich, weil zu weit gehend. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage aufzuklären, nur unter N) besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden . kann (RGSt 65,106,107; 70,151,155; BGH 3 StR 739/53 vom 3.Juni 1954; 3 StR 388/53 vom 16.Juni 1954 und BGHSt 6,198). Hiernach würde eine Täuschung durch Unterlassen nur in den Fällen SW, Eisenhandeı CE un: KR in Frage kommen, weil der Angeklagte zu diesen Firmen schon in Vertragsbeziehungen stand, bevor die WB GmbH konkursreif. war und der Angeklagte dies erkannte.
Indes bedurfte es in den vorliegenden Fällen der Annahme
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einer Offenbarungspflicht überhaupt nicht. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur eine wahre Tatsache verschwiegen, sondern den Geschäftspartnern der WED GmbH darüberhinaus
in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine falsche Tatsache vorgespiegelt. Denn wer in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung verspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern spiegelt seincm Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtunger als falsche Tatsache vor. Er erklärt, worauf der Senat im Anschluß an das Urteil des 4.Strafsenats vom 15.Dezember 1955 (4 StR 458/55) bereits hingewiesen hat, die gegenwärtigen Verhältnisse der bestellenden Firma ständen
der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht entgegen. Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung
zu (BGH 2 StR 285/51 vom 9.Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18.Dezember 1951, vgl. auch RGSt 70,151,158; BGH 3 StR 388/53 vom 16.Juni 1954).
Daß die Erklärung des Angeklagten in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprach undcdaß dem Angeklagten dies auch bekannt war, ergeben die Feststellungen der Strafkammer eindeutig. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 263 StGB, insbesondere der Schädigungsvorsatz, sind nunmehr ausreichend festgestellt. Auch mit der Frage, ob etwa die Versuche des Angeklagten, größere Aufträge hereinzubringen, seinem Schädigungsvorsatz entgegenstanden, hat sich das Landgericht nunmehr eingehend und ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt.
Die Revision hat besondere Ausführungen nur zum Fall StB gcnacht. In diesem Fall hat der Angeklagte bewußt wakrheitswidrige Angaben über seine Geschäftsverbindungen zu der Firna BED scmacht. Die Strafkammer führt jedoch
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aus, daß durch diese Erklärungen des Angeklagten die Vertreter der Firma St möglicherweise nicht in einen Irrtum versetzt worden seien, sie hätten vielmehr mit einer verspäteten Zahlung gerechnet und insoweit sei daher die Täuschung des Angeklagten für die Vermögensverfügung nicht ursächlich geworden. Die Revision meint, bei dieser Lage habe der Angeklagte, "wenigstens subjektiv davon ausgehen" können, "daß die viel weniger bedeutungsvolle Verschweigung des Verlustes des Stammkapitals der GmbH und der damit verbundenen Konkursreife erst recht keinen Einfluß auf die Dispositionen seiner Lieferanten haben würde",
Hierbei verkennt die Revision zweierlei. Einmal hatten die Vertreter der Firma St wie übrigens auch einige andere Firmen nur mit einer verspäteten Zahlung, nicht aber mit dem Ausfall ihrer Gegenforderung gerechnet, zum anderen besagen die insoweit vorhandenen und in Kauf genommenen Zweifel der Firmen nichts über die Vorstellung des Angeklagten, der in seine Vorstellung sämtliche Voraussetzungen des Betruges aufgenommen hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer . Börker Hoepner