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BGH Urteil vom 18.12.1951 – 2 StR 304/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 304/51. . 2302 069 | f -
Im Namen des Volkes “r In der Strafsache j sk
gegen
1.) den Kaufmaın Paul .H iM aus veiM, m... geboren am EB 1905 ir Tessin 2.) die kaufmännische Angestellte Ruth H EM aus
DOEEREEEEED: EEE Strasse MW, geboren am GEBE 1950 in Dumm,
wegen Betruges u.a.
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner . Bundesrichter Dr."Dotturweich ' " “ Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Dr.Sauer
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt BE
als Vertreter der Bundesamwmaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 25.Januar 1951 werden verworfen.
Die “ngeklegten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. A
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt und zwar Paul HR "wegen Betruges und wegen betrügerischen und zugleich einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis" und Ruth HB "wegen Schuldnerbegünstigung gemäss § 242 KO" zu einer
Geldstrrfe von loo DM, im Nichtbeitreibungsfalle eine Gefänrnisstrafe von 20 Tagen.
Die Angeklagten rigen mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet,
‚Revision des Paul HB. Betrugs
2. 2)
Nach dem Urteil erwirkten bereits im Juni 1949 Gläubiger gegen den Ingeklagten, der schon im Mai einigen gegenüber seine augenblickliche Zahlungsunfähigkeit erklären musste. Zahlungsbefehle und liessen im Juli 1949 Pfändungen vornehmen. Am 1.Juli 1949 bestand eine Überschuldung von 22.500 DM, die sich in der Folgezeit .ständig erhöhte. Seit Mitte Lugust 1949 war der Angeklagte zahlungsunfähig und konkursreif.
Trotzdem hat der Angeklagte von Sommer 1949 an bis zur Konkurseröffnung einem Teil seiner Lieferanten versprochen, innerhalb einer bestimmten Frist Zahlungen zu leisten, und dadurch sie zur Gewährüng der $tundung einer fälligen Porderung und zur Unterlassung von Zwadigsmassnahmen bestimmt. Das Urteil lässt auch ersehen, welchen Gläubigern der Angeklagte solche bestimmten Zahlungen zugesichert hat und in welcher Höhe sie durch die Stundung und Unterlassung von Zwangsmassnahmen geschädigt worden sind. ”
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Weiter hat der Angeklagte nach Mitte August 1949 Bestellungen aufgegeben und frühere Bestellungen angemahnt; er hat damit seinen Vert:'agsgegner gegenüber vertragliche Verpflichtungen zu einer bestimmten Leistung übernommen und stillschweigend seinen Willen und seine Fähigkeit zur Erfüllung zum Ausdruck gebracht. Die Annahme des Gerichts, dass er damit seinen Vertragsgegnern auch ohne ausdrückliche Erklärung Falsches vorgespiegelt und sie über seine Kreditwürdigkeit getäuscht und zur Lieferung bestimmt hat, ist bedenkenfrei (RGSt 70, 151; BGH 1 StR 171/51 Urteil vom 8.Mai 1951).
Dem Urteil ist auch zu entnehmen, welche Lieferanten er dadurch zu Lieferungen veranlasst und in welcher
Höhe er sie geschädigt hat.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Unföhigkeit zur Einhaltung seiner Zahlungsversprechen und zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gekamt. Er war sich bewusst, dass seine Vertragsgegner durch die weitere Stundung, das Absehen von Zwangsmassnahmen und die Ausführung von Bestellungen Schaden erleiden würden. Er hat die Täuschungshandlungen vorgenommen, um den Besitz der bestellten Waren zu erlangen oder ihn zu behalten. Er wollte also auf Kosten der Lieferanten sich einen unberechtigten Vermögensvorteil verschaffen.
Die Strafkammer hat demnach den äusseren und inneren
Tatbestand eines Betrugs ohne Rechtsirrtum bejeht. Auch die Annahme eines Betrugsversuchs in den Fällen, in denen der Angeklagte die Lieferungen nicht erhzelten hat,
ist bedenkenfrei. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte
Tat angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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Das Vorbringen der Revision hinsichtlich des Betrugs richtet sich nur gegen die tatsächliche Beweiswürdigung und ist in der Revision unzulässig.
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b) Konkurss
1.) Am 31.Januar 1950 hat das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Einleitung eines Vergleichsverfehrens abgelehnt und des ınschlusskonkursverfahren eröffnet. Am 15.Juli 1949 hatte der Angeklagte mit seiner Tochter, der Nitangeklagten Ruth Hg, einen schriftlichen Vertrag über den Verkauf eines Opel-Personenkraftragens abgeschlossen. Auf Grund eingehender Würdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Beweistatsachen ist die Strafkammer überzeugt, dass dieser Vertrag ein nichtiges Scheingeschäft gewesen ist mit dem Zweck, den Kraftwagen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Erwägungen, mit denen sie ihre Überzeugung begründet, lassen keine Widersprüche oder Verstösse gegen Denkgesetze ersehen. Die . Revision hiergegen stützt sich unzulässigerweise zuf neue Tatsachen oder greift die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Die Strafkammer erblickt in der Handlung des Angeklagten ein Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 2 KO. Das Urteil lässt nun zwar nicht ersehen, welche der beiden Begehungsmöglichkeiten des § 239 Abs 1 Hr 2 KO die Strafkammer als gegeben ansieht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber nicht nur den Kaufvertrag abgeschlossen, sondern auch im Konkursverfahren das Eigentumsrecht seiner Tochter auf Grund des Scheingeschäftes dem Konkursverwalter gegeniiber geltend gemacht;
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er hat demit das Tatbestandsmerkmal der "Aufstellung" erfillt (LeipzK § 239 KO II, 25 RGSt 62, 288). Aus den Feststellungen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte den Kaufvertrag als Scheingeschäft gewollt und in der ° Absicht gehandelt hat, dadurch seine Gläubiger durch die Entziehung des Kraftwagens zu benachteiligen. Die Annahme eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 2XKO ist somit bedenkenfrei. Dass das Gericht nicht geprüft hat, ob in derselben Handlung nicht auch eine Teilnahme des Angeklagten an dem von der Mitangeklagten Ruth HER begengenen Verbrechen nach § 242 Abs 1 Nr 2 KO liegt, beschwert den Angeklagten nicht.
2.) Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte als Vollkaufmann nach §§ 1, 38 HGB zur Führung von Büchern verpflichtet gevesen ist und er diese so unordentlich geführt het, dass sie keine Jbersicht über seinen Vermögensstend gewährten, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der, Angeklagte hat Berentnahmen in Höhe von 13.000 DEI nicht verbucht, so duss sie als Kassenbestand erschienen. Bei dieser Sechlage gewährten die Bücher keine Jbersicht
über seinen Vermögensstand.
Der Ingeklagte gibt selbst zu, dass er bewusst diese Entnahmen nicht verbucht, also vorsätzlich gehandelt hat. Seiner Angabe nach enthalten die nicht verbuchten Summen. Frivatentnehmen und Ausgaben für Schwarzkäufe von Benzin. Er bringt vor, dass er angenommen habe, Privatentnahmen nicht verbuchen zu missen und die Schwarzkäufe nicht verbuchen zu dürfen, offenbar aus steuerlichen Rücksichten. Er beruft sich demnach auf einen Irrtum über den Inhalt der in § 38 HGB niedergelegten Buchführungspflicht.
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Die Pflicht, Bücher zu führen, dient dazu, die Vermögenslage des Kaufmams ersichtlich zu machen, Es ergibt sich ohne weiteres hieraus, dass der Vortrag der Einnahmen und Ausgaben unbedingt notwendig ist. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein
zur Buchführung verpflichteter Vollkaufmann glauben kann, '
Barentnehmen für seinen persönlichen Gebrauch nicht verbuchen zu müssen und dadurch seinen Vermögensstand verschleiern zu können. Das Urteil enthält keine Tatsachen, die das der allgemeinen Erfahrung widersprechende Vorbringen des Angeklagten unterstützen, so dass insoweit ein Irrtum nicht vorgelegen haben kann.
Die Ausgaben für Schwarzkäufe von Benzin hat der Angeklagte nicht eintragen wollen, da die Geschäfte nicht erlaubt waren. Demnach liegt hier kein Irrtum über den Inhalt der Buchführungspflicht vor. Das Vorbringen des Angeklagten zeigt nur das für die strafrechtliche Schuld unbeachtliche Motiv seiner. Handlung, nämlich die ?bsicht der Verdeckung einer anderen ord-
nungswidrigen Tat. u
Es braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob ein Irrtum über den Inhalt der Buchführungspflicht rechtlich beachtlich wäre, da der !.ngeklagte nicht geirrt hat.
Dass die Bücher nicht von dem Angeklagten, sondern von seiner Tochter geführt wurden, ist rechtlich uner-
heblich,. Er bestreitet auch nicht, dass er die unrichti-
ge Buchführung gekannt und gewollt hat. Ohne Einfluss ist die Tatsache, dass der Angeklagte mit Vertrag vom 2. August 1949 das Einzelhandelsgeschäft in Ra
an seine Ehefrau verkauft hatte und die Nichtbuchungen zum Teil euch dieses Geschäft umfasst haben. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass dieser Kauf ebenfalls
ein Scheingeschäft gewesen und der ängeklagte der tatsächliche Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes geblieben
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(RGSt 49, 321). Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 240 Abs ı23 Nr 3 KO ist daher nicht zu beanstanden. : E: Entsprechend der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts hat das. Landgericht in Tateinheit zwischen den beiden Verfehlungen gegen die Konkursordnung angenommen. Dies widerspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach mehrere selbständige Bankerotthand- _ lungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit usammengefasst werden, dass sie sich auf dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung beziehen (BCHSt 1, 186). Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Die Strafzumessungsgründe lassen sowohl bezüglich - der Verurteilung wegen Betrugs als auch wegen des betrü- ww gerischen und des einfachen Bankrotts keinen Rechtsirrtum B: 3 erkennen. E 3;
II, Ruth HB. „> 1.) Die Strofkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte E: 5 das Eigentum auf Grund des Scheinvertrages vom 15.Juli 3 1949 im Konkursverfahren beansprucht und durch Klage
gegeniiber dem Konkursverwalter Freigabe des Kraftwagens | verlangt hat, um ihn der Konkursmasse zu. entziehen und x dem Vermögen ihres Vaters zu erhalten. Sie hat z1so eg im Interesse ihres Vaters, über dessen Vermögen das Kon- z kursverfahren eröffnet worden war, in dem Verfehren eine... erdichtete Forderung geltend gemacht. Unter Forderung ist auch ein dinglich-rechtlicher Anspruch zu verstehen (RGSt 64, 312). Sie war sich auch bewusst, dass der Kauf-.$
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vertrag nur ein Scheinvertrag und daher ihr Herausgabeanspruch erdichtet gewesen ist, und dass sie durch ihr Vorgehen die Gläubiger benachteiligte. Die Revision greift hier unzulässigerweise ausschliesslich die tat-Tichterliche Beweiswürdigung an.
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Die Annahme eines Verbrechens nach § 242 Abs iNr 2
KO ist somit nicht zu beanstanden.
Die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass das Gericht eine Prüfung unterlassen hat, ob sie durch dieselbe Handlung nicht auch eine Beihilfe zu einem Verbrechen des Paul HB nach § 239 Abs INT 2XO,§ 49 StGB begangen hat (RGSt 21, 293; 42, 110).
2.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Schuläner- ‚begünstigung nach § 242 Abs 1 Nr 10 zeigt keinen Rechtsirrtum. Die Strafkammer sieht ein’ Beiseiteschaffen darin, dass die Angeklagte den Kraftwagen im April 1950 ohne Wissen und Genehmigung des Konkursverwalters von CB nach Ti gebracht una damit den sofortigen Zugriff des Konkursverwalters erschwert hat. Diese Annahne, \ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
' Zweifel könnten nur bestehen hinsichtlich’des inneren Tatbestandes. Das Urteil begnügt sich mit der Feststellung, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, da "sie . sämtliche Tatbestandsmerkmale wissentlich und willentlich verwirklicht" hat. § 242 Abs 1 Nr 1 KO erfordert ein Beiseiteschaffen im Interesse des Gemeinschuläners. Nach den Feststellungen hatte der Konkursverwalter der. Angeklagten den Besitz und die Benutzung des Wagens in CB sestattet. Sie nahm ihn ohne sein Wissen mit, als sie nach Ep übersiedelte. ' Daraus ist zu schliessen, dass sie bei der Mitnahme in erster. Linie ihr eigenes Interesse
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verfolgte, indem sie den Wagen in gleicher Weise wie in CB Denutzen wollte. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie zugleich auch im Interesse des . Gemeinschuldners handelte. Dessen Interesse diente es, wenn der Wagen dem alsbaldigen Zugriff des Konkursverwalters entzogen, die Verwertung erschwert und die Möglichkeit der leichteren dauernden Entziehung geschaffen wurde. Aus den Feststellungen kann entnommen werden, dass die Angeklagte auch diesen Zweck bei der Mitnahme des Wagens nach. Braunschweig verfolgte, da sie bereits den erdichteten Herausgabeanspruch erhoben hatte;s um den, Wazen der Konkursmasse zu entziehen. Die Revision greift auch in diesem Falle nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswäürdigung an oder bringt neue, in der Revision unbeachtliche ‚Tatsachen vor. \
Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen den beiden strefbaren Handlungen nach § 242 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 KO angenommen. Dies ist rechtsirrig (R6St 66, 268; BGHSt 1, 180). Die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler
erkennen. Dr .Moericke Dr.Kirchner Dr .Dotterweich
Henneka Dr .Sauer
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