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BGH Urteil vom 18.03.1970 – 2 StR 57/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

2 StR 57/70 URTEIL IY.R

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz a] aus BP, zeboren om EEE 1935 ir ap,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, . Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

‚ Bundesanwalt Dr. EEE in ier Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE:.: GEED als Verteidiger,

Justizangestellter GEEEEED

- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von kechts wegen

Ja

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, Untreue, Unterschlagung und "Unterhaltsentziehung" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt. Seine Revision, die zulässigerweise auf den gesamten Strafausspruch und den Schuldspruch wegen Rückfallbetruges und Unterschlagung beschränkt ist, hat zum Teil Erfolg.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Rückfallbetruges. Der Angeklagte hatte den Spanier RB den er mal bei dessen BB Aufenthalt als Mietwagenfahrer gefahren hatte, in Barcelona aufgesucht und ihm erklärt, er befinde sich in Not und benötige Geld. Dieser hatte ihm daraufhin 15 000 Peseten als Darlehen gegeben. Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in einem Verschweigen dessen, daß der Beschwerdeführer sich auf der Flucht vor den deutschen Strafverfolgungsbehörden befand, ohne Arbeit und Einkonmen war und keine Aussicht darauf hatte. Sie meint, angesichts seiner ungewissen Vermögenslage sei es seine Pflicht gewesen, den Spanier über seine wahre Situation aufzuklären, zumal zwischen beiden schon aus ihrer Bekanntschaft in Bgggp ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand und Bill äavon ausgehen mußte, daß sich die wirtschaftliche Situation des Angeklagten nicht wesent-

lich gegenüber früher verändert hatte.

Dieser Rechtsauffassung der Strafkammer kann nicht beigetreten werden. Nach dem Sachverhalt liegt es nahe, daß der Angeklagte den Spanier nicht durch Verschweigen wichtiger Umstände, sondern durch Vorspiegeln der Fähigkeit, das Darlehen überhaupt oder alsbald zurückzahlen

zu können, und des Willens, dies zu tun, getäuscht hat. Diesen Schluß hat die Strafkammer jedoch nicht gezogen. Hat der Beschwerdeführer aber nur wichtige Tatsachen verschwiegen und nicht etwas vorgespiegelt, kommt es, wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht, darauf an,

ob der Angeklagte die Rechtspflicht hatte, die Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, zu offenbaren. Eine solche Pflicht besteht aber bei Abschluß von Darlehensverträgen nicht ohne weiteres, sondern nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen bestehender Verbindungen (BGH, Urt. v. 19. Ju-

ni 1953 - 2 StR 492/52; 3. Juni 1954 - 3 StR 739/53;

3. Juni 1958 - 5 StR 158/58 -; RGSt 65, 106 f; 70, 151 ff). Diese Voraussetzungen ergeben sich nicht aus den bisherigen Feststellungen. Allein durch die Tatsache,

a

daß Briales den Angeklagten kannte, weil dieser ihn früher

als Mietwagenfahrer durch Bonn gefahren hatte, ist noch nicht ein Vertrauensverhältnis begründet. Mehr ist dazu aber nicht festgestellt.

2. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung des Kraftwagens erhebt, sind unbegründet. Im Urteil ist einwandfrei festgestellt, daß der Verkäufer Hg sich das Eigentum an dem Kraftwagen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises durch ausdrückliche Erklärung und Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes vorbehalten (UA Bl. 10), dem Angeklagten den Wagen also noch nicht übereignet hatte, und daß der Angeklagte dies wußte.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfallbetruges wirkt sich nicht auf die Strafaussprüche in den anderen Fällen aus. Bei diesen vermag der Senat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu erkennen.

willms Kirchhof Sanders

Müller Baumgarten