Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 09.01.1958 – 4 StR 514/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nsoen 28 volkes

In der Strafrache gegen

den Zimmermann Peter TED aus :c zeboren an &. EEE GE ir: VORmB, zur Zeit in dicker Sache in

Untersu.chungshaft, wegen schweren Ravbes u.e.

nat der 4. Sirsfsenat des Burd=sgerichtshofr in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenosmen habens

Senatspräsideni; Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bunlesrichter Krumme Buiiestichter Dr. Sauer 3undeszrickter Dr. Seibert Aundsnrrichter Zoeynor als teisitzends Richter, Oberstaatranwal: EEE ir der Verhandlung, Obsrstaatsanwalt Dr.Dr. EEED bei der Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesieliier iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

.»ie Revision des Angsklagten geger das Urteil des Lanigerichis in Essen vom 27. Kai 1957 wird verworfen. - -

Er hat die Koston seines Rechtsmittols zu tragen.

Zhm wird die in divser Sache scit der 28. Hal, 1957 erlitteas Urtersuchungszalt gleickfalls je zur „dlfie avf das Yirdost- und das :löchstmaß der Jugsrdstraf: z.gerechnet.

Von Rechis wegen

Gründses:s

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I. Jer Aggeklagte ist ols Leranwacksconder wegen Schwerer. Rauben /Fall Ar. 11/, schweren Diebatakls in drei Fällen (duvon in einen Tell fortgesetzt), wegen „irfachen Diebstails und wegen Tehlerei zu Jugenästrafe von unb»silnmter Dauer verurteilt worden. Ihz wurde die Unssrsuchungshaft sowohl euf das Mindert- als auch auf Gas FTöchstra3 je zur Fälfte angerechnet.

xit seiner auf den Strafausspruch. beschränkten Revision rügt er die Verletzung Ges sachlichen Straürcchts, Das Rechtsnittol kenn keinon Drfolg Aaaben.

Her bisher noch unbestraite Angeklagte Peter -e

stammt aus TED. Seine Kutter starb 1946. Sein Vater kümmerte

sich ksum un Ihn zmä schichte Peter In ein Waiserhaus. Auch wShrenä seiner Lehrzeit war Peter nicht beim Vater, sondern in einen Lekrlinzeneiz. In Sorrer 1955 begab er eich nach Westdeutschlend, no aich schon sein älterer, kier mitangsklayter Bruder Walter eufkislt. Im August 1556 zog Peier zu valter nach HB; is: dort in einer Gastwirtschaft eia 7iemer bewohnte. Peter TED arpcitete eis Zimmermann, bis sr im Koveriber 1956 fertgeronnen wurde.

Der ältere bereits vorbeetrafte 3ruder Walter war mit dem mitergeklagten Tred TEMB bekannt. Dieso beiden taten sich in Sommer 1956 zusammen, wa durch Straftaten zu Golä zu kommen. Anfängiich weibten sie Peter EEWEP nur in scliernen Fällen eir. Srst später und auch ur dann, wenn sic die Zitwirkung eines dritten Tatgenossen für erforderlich hielten, überrcdeten sie Peiar, ritzutun. Zieser sträubte sick arlangs

“ erkebiich. Bei den Sircafteten, an deren er teilnehn, handelt

es sich um folgende Vorkommnisse:

x * Die ärei trefen sich in der “nackt zur 18. Oktober 1955,

Trleär.ch und Cor Bruder walter Überzsdeien Peter Sm, in Jisser Nacht mit !bhaen Kinbrüiche zu beseben. Zunächss stiegen di! beiden anderer in das Antsgerichtsgebäude in Do sin, wänrend Peter drausen Wache mtanc, Nachdem sie vergeolion voreuchS katten, den Gsldschrant kornussuschaszan, entwondoven sic ale allein greifbare Beute sins D-iHerk, Sinen Girmpel und eiren Tüllhalter.- Danach’ siirgen alle @rei in dac Gebäude der Oriskrankenkesse ein. Auch iur mi3lay; der Versuch, (ä>n Geläschrark niizunekmen. Sia sniwendeten sine Schraibmaschine, lie3en gie aber nackher draußen stehen.- Sodanı kleiterten sie in das Innere äjg Sinanzents, 234 dem V»rauch, den 7 bis 8 Zerituer sc!wexen Geldschrank durch dam Fenster nach draußen auf eine beroitgertellte Zarra zu kippen, wurden pie sertürt and entkaren unerkarni. "

AnschlioAend besorgten sich die baiden Älteren Täter bei elası Askler olnra Kaschirenpis\ole mit 40 tir 50 Schuß kunitlon. Auserdan bescß Irisdrich beruite zwei Pistolen (Ss. 9 zu Ar. 7).

Ir der Nacht zum 21. Oktober 1956 trafen sich alle drei wieder and fa3ten der. Plan,’ einen Xraliwagen zu entwenden, un rlt ihn weitere Einbrüche auszuführen. 513 fanden einen gsoigneten Opel-Rekord und Tuhren in ihm davon.

Vor einem Schuhgeschäft zertrümmerte Walter H. die Schsuzfenstsrecheibe und stehl mit Tilfe seines Bruders Peer zuei Paar Schuhe. Denn entvendesen sie auf dicoelbe Weise sus sincm Obetladen 'cekrcre Pfund Bananen und Weintrauben. Peter ging ernchließard in soine Unterkunft. Die beiden anderen unterrchnmen sogleich und in der Tolgezeit zehrere bewaffnete Raubliberfälle, die ihnen teilweise gelangen _ (Sr. 7. 8, 10 des Urteils); auch entwendeten nie erneut

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einen Personsikrsfiwogen (Nr. 9. S. 11 WM). Von den „rbeuteter Geläeren (ber 5.000,-- Dis 8. il, 12 GA) gaben eic FPetsr 500,-— IK eb, der dle sirafosıe Herkunfy kannte.

An dom rüächsten von ihnen geplanter Zauszug (all \v. 11) beteiligleu sic wiederurn Petor TED, Gor nech arfänglichen Sträuben seine Kitwirkung zusag.te. Zunächrt untwenrdeten zie Anfang Kovenber einen Ford-Pkv £ 12. Sls holten dater. Lı Ze il:rs Yaffen und fuhron zu einer Sparkassen-Zwoigstelle im SCHEEEEEB. Dort vetrcsen eie mit vorseheltszen Schußweffen den Schalterraum. Peter 1. bielt dam Sparkarsanleiter eine Pistole in den Rücken und drohte, zu schießen, falls ar schreien sollte. Friedrich blich mit der Esschinenpistole am Eingang, um zu sichern. Walter > zerrin die Telefonleitung und kolte aus dem Geldschrank Über 16.000 ,- Di“ heraus. Die Angeklagtan entfernten sich sodarn mit dor Ieute und teiiten sie auf. "

Yie Straftaten Porter FEED, der gertändi, war, hai des iardgericht in der bereits eingangs angefükrten Weise rechtlion gewliräigt. Der Tatrichter kam welter bei ihm — entgegen der Auffassung aes sugendamis - ZU dem,ürgebnis, daß er. zur Zeit der Taten roch einam.Jugendlichen gleichstand (§ 105 J66), obwonl er kciren unbeholfenen oder zurückgehllebenen Eindruck machte. Das Landgericht legt ferner der, da3 Peter SED oa Gie Vorfihrung durch die Iltangeklagten, ingbesondere seinen älseron 3ruder, zuninient nicht ir dlesen ‚Unfang strabar geworden wärs. Dieser Tre tand Tud seine schwere Jugend sind ihn bei der Stralzunessung neitgehend etrufrildernd zugute gehalten worden. .Andarcciie Tinrt die Strelkemner aus, seine Taten müßten empfindlich gzuhndet werden, dann cr sol, zumel bei dem Taubüberfall auf äle Sparkasse, ni‘ sierker verbrecherischer Taikraft und großer Ricksichtsiosigkeit vor-

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gegangen. Le Lsißt darn in den Urteilsgrinden weiter: "Die schädlicäaen Neiyungen, aie bei der Tatausfünrurg "ervorsctreten sirä, sind jedoch eo, daß sion nicht voraussehen 1&ß8t, welche Zuit erforderlich irt, um ihn durch don Streivollzug zu ®iren rachtschaffenen Leberowandel zu erzieher.

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Nach § 19 JGG ist daher auf eine Jugendetrafe von unbe- ä

atimmter Dauer mis dem Höchstmaß von 4 und dem Zindes'tmaß :

von 2 Jahren erkennt worden. Die Strafe ist zur Sühne für k

das begangane Unrocht unbedingt erforderlich," 4 II. Hierzu ist zu bemerken: ” 1.) Wegen der Zuständigkeit der Großen Strafkammer

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(BGH Iä Nr. 4 e zu § 32 JG6) bestehen keine Sedenken. Die Taten, dercetwegen der Beschwerdeführer verurteilt it, hatte er durchweg gemeinsam mit den Erwachseuen oder in Verbindurg nit deren Taten (Hehlersifsll) begangen.

2.) Die Strefkanmer hat gegen Toter HEEEMB alr Heranwachsenden, der artwictlungsmäßig noch einem Jugendlichen glaichsiard, genäß § 105 Abs. I Kr. 1 J6C in Verbindung mit § 19 Abs. 1 JGC Jugenöstrefe von unbestimnter Dauer verhängt. Der 5 19 Aba. 1 J6G setzt u.a. voraus, daß wegen der in der Tat bervorgeirulener schädlishen Neigungen des lbiers olne Jugendesrafe vor höchetera vier Jahren zgepoten ist, Der Tatriohter nat run zwar die schädlichen Neigungen des Angeklagien nicht räner bszuichuet, Bondern nur den Guseizesworilaut wiederholt. Darin liegt jedoch nier, wie noch Garzulegen soin wird, kein Nechtisienler. Ichädliche Neigurgen (vgl. auch § 12 Abe. 1 des österr.JGG 1949/1950) zeigt ein Jugendlicker oder Heranwachsender, bei dem eraebliche Anlage- oder &rziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziekung (§§ 91, 92 JaG) durch weitere Straftaten die Gemeinschafisoränung elören wird (Dellinger,/Lackner, | Anm. 19 zu § 17 JCG unter Hinweis euf Nr. 1 der Richtlinien

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zu § 6 des JSC von 19435 Potrykus, 4. Aufl., Anz. 4 a). Das trifft auf solche Täter zu, die bereits Verbrecher geworden sind oder die in Goflahr stehen, sich deuernd krinineller Betätigung zuzuworden (Dallinger/laokner, Anm. 20 zu § 17

JGG). Saolmervarbreoher hat § 19 Abs. 1 JGG nicht ausschlieslich

vor Augen (a.li. ohne nähere Begr. Becker, Erl. zu § 19 im

Dt. Bundesrecht); denn Jugenästrafe von unbestimmter Dauer setzt unter anderem voraus, daß eine Sirafdauer von höchsteng vier Jahren geboten ist (vgl. euck Dallinger/Lackner, Ann. 9, 10 zu§ 19).

Andereeite 148t die Verwendung des Ausdrucke "Nalgunger"

darauf sohließen,. daß Konflikts-, Gelegenheits- oder Not-

taten die Verhängung von Jugendstrafe unbestimmter Dauer

im allgemeinen nicht rochtifertigen können (Nr. 1 der Richtlinien zu § 19 JGG; Heinen, SDR 1954 S. 264). Dice wird auch von einer Täter zu galten haben, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist. Gibt er aber in zunehnendem Jaß und immer wieder dem Zureden anderer nach, so kann im gegebenen Fall bei ihm von schädlichen Weigungen goaprocher. werden, äle sich in der Verführberkeit zu seinen Taten oäsr zu sinau Teil von ihnen in diesen offenberen.

Die Neigung (die weniger ist als der Eang des Gewohnheitsverbrechers: 5 20 a StGB), braucht nicht anlagegemäß schon

vor Begebon der ersten StreTltat bestanden zu haben. Si> kann auch durch Verführung, Gewöhnung (oder beides) im Verlauf der sirafbaren Betätigung entstehen oder geweckt worden.

Bo liegt es nach der: ersichtlichen Annehme des .Tatrichtere im vorliegenden Fall. Der Benckwerdeführer kat sich, wie schon erörtert, der Hehlerei, des ein/achen Diebotanls in zwei Fällen, ürei echwerer Diebetänle (in einem Fall fortgesetzt) und des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei den

Vorkomnnisesn der Nocht zum 18. Oktober 1956 (kinbriüche oder versuchte Jirbrüche in Amtagericht, Oriskrarkenkasse und Finangemt) Lörnte allerdings von in der Tat hervorgeileteach schääulicnen Teigurgen des Angaklagten nooh nicht

ohne weiteres g==5rochen werden, wenn diese Tetenreihe für_ sich allein betracktet würde. Petsr BEE» war bis "dahin, 'sowcit bekannt, nicht söraffällig geworden und von seinem ältsren Bruder und von Fred TEE Überreist worden, mitzuwirken. Zs handelt sich indes bei Peter Hässler insgesamt gesehen, entgegen der Behaupsung der Revision, nicht un eine einmalige Tnigloisung. kr hat sich vielmehr in der Folgezeit, gleichsen als Kitglied einer Ilebos- und Räubarbande, erheblich Verbrecherisch betätigt. Dies trat bei seiner sehr tätigen Zltwirkung an dem bewaffneten Raubüberfa!l auf din Sparkasse besonders deutlich in Erschelnung, Es isi drlıer rechtlich ohne Bsdeutung, daß der arstc Vorfell nock keine echädiichen Teigungen affenharte und deß der Argeklas;te auch zu der Kitwirkung bei fast allen wolleren Daten orst überredet werden mußte. Bei nökrs>en stre’baren Handlungen (§ 31 Ava. 1 JG) ist aus ernienerlscher. Gründen Ger Gesamtsindruck entschel.dend. 3e1 dieser eirdevsig für eine bei. Peter EB boreits einKcotreians reslische Verbildung sprecheuder Sachlage war syaualt de» Tratrichtor nlcht gendtigt, im Ranmen äsr reohtlicksn Yiriigung weitere Ausflihrungen zu mecljen. Dieser Auffassung war- euch der Gcneralbundesanwalt.

Weiterhin ver das Lenögericht de? Ansicht, deß Ger Angeklagte zwar noch erziehbar erscheint, Gaß eich jedoch iu Zeitpunkt des Ursöllserlesres noch nicht vorausseker. ließ, welche Zeit erforderlich sein werde, ihn durch den Straivollzug (§§ 91, 92 J6G) wieder auf den reckten Weg zu bringen. Diese im wesentlicksn auf tatsächlichen Gebiet liegende Würdigung ist gleichlalls rechtiich nicht angceif-

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bar. Darauf, daß dem Angeklagten sine bestimute Verurteilung (8§ 18, 105 Abs. 2 JCG) mehr zugesagt hätte, konnte ee natergemäß nicht arkonnen:

3.) was Aie Ravision gegen äle Art der Anrechrung der ‚Untersuchungenaft (§ 52 JCG) vorbringt, greift nicht durch (vgl. BaEst 10 S. 2i f£ = KW 1957, 309 £E Ar. 15).

Yaoh alledem ist das Rechtsmittel ale unbegründet zu verwerfen, Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft durch den Sonat geschat nach dernsslben Grundsätzen, wie sie der Tatrichter angewandet hat'te. "

Rotberg Krunne Sauer Seibert - Hoepner