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BGH Entscheidung vom 08.01.1958 – 2 StR 494/57

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsarhe gegen

den Gastwirt VDeter W REED aus TEE, zevoren en ——

wegen Anstiftung zum Neineid

hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr; Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.,

Justizangestellter au> als Urkundsbeam er Geschäftsstelle,

für Recht erkanuts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der aus-- wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 23. August 1957 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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lie Strafkamier hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineiäd zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt: Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt unä seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden»

Mit der Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher "Bestimmungen sowie des Sachlichen Rechts geltend. ”

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Der Einwand der Revision, Rechtsanwalt MP, der seine wahl als Verteidiger des Angeklagten dem Landgericht angezeigt hatte, sei entgegen der Vorschrift des § 218 Abs. 1 StPO nicht zur Hauptverhandiung geladen worden, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß die Ladung unterblieben ist. Jedoch hat der Angeklagte ausweislich der gerichtlicher Niederschrift zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er habe Rechtsanwalt rg» nicht mit seiner Verteidigung beauftragt, sondern sich von diesem nur beraten lassen, er könne sich allein verteiäigen. Damit hat

der Angeklagte - zumindest nachträglich — auf die Ladung des Rechtsanwalts r.» als Verteidiger verzichtet, so daß sich die Revision auf den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen § 218 StPO nicht mit Erfolg berufen kann.

2.) :Zbensowenig ist die Rüge gerechtfertigt, der Vorsitzende

der Strafkammer habe dem Angeklagten trotz der Schwierigkeit der Sachlage keinen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 St?O bestellt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat er, wie aus seiner

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im Revisionsrechtszuge beigezogenen dienstlichen Äußerung hervorgeht, die Motwendigkeit der Beiorönung eines Verteidigers trotz der Erklärung des Angeklagten, er könne sich allein verteidigen, erwogen. Dabei hat er auch die Trage der Bestellung eines Verteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 Abe. 2 StPO geprüft. Daß er hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, die Mitwirkung eines Verteidigers sei nicht geboten, bildet keinen Rechtsfehler. Er hat seine üntscheiäung getroffen, nachdem

er bei der srörterung des Nichterscheinens des Rechtsamalts rg einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und

dessen Wortgewandtheit gewonnen und daraus geschlossen hatte, daß dieser sich bei dem verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalt selbst verteidigen könne. Daß der Vorsitzende hierbei rechtlich fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben, insbesondere den Begriff der "Schwere der Tat" verkannt habe, worauf der Verteidiger in seinen Ausführungen vor dem Senat bevorzugt abhob, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß Meineid ein Verbrechen und als solches mit Zuchthaus und mit den in § 161 StGB zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen unä -folgen bedroht ist, be- | deutet nicht, das bei der Anstiftung -zum Meineid, deren der Angeklagte hier beschuldigt war, die Schwere der Tat ohne weiteres bejaht und deshalb ein Verteidiger beigeoränet werden müßte. In § 140 Abs. 2 StTO ist die Mitwirkung eines Verteidigers für eine bestimmte Deliktsart, wie etwa den Leineid, nicht vorgesehen, { vielmehr beantwortet sich die Frage der Lotwendigkeit der Verteidigerbestellung nach der Schwere der jeweiligen Tat innerhalb der einzelnen Deliktsert. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, daß der Vorsitzende der Strafkammer

die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht als so schwer angesehen hat, daß sie die Zuziehung eines Verteidigers erforderte.

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3.) In sachlicher Hinsicht weist das Urteil keinen rechtlichen Mangel auf, Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen

Strafvorschriften auf den von ihr als bewiesen erachteten Sachver“ halt entspricht uem Gesetz, Gegen die Bemessung der Strafe und

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gegen den Ausspruch der Nebeunstrafen und -folgen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.

Busch Scharpenseei Dr. Schalscha Menges Lang-Binrichsen