Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 19.12.1957 – 4 StR 443/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Für das Nachschlagewerk: oo on Für die Amtliche Sammlung) 22 6 3

.. Reshiasatas Ein Kraftfahrzeug, ist- dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen (§ 23 stv), wenn das amtliche Keun- ‚zeichen entstenpelt worden iste , _

” oe . one .“ Da .e I un. 4 “oo, \ et R . Yyi Hy PERT.PR . . v wett” yo 8 fo. N‘

-. at w_ . Pen!

Aktenzeichens 4 StR 445/57 :.: "ig Memmingen Beschi., des BGH vom 19. Dezember 1957 : BayObL6-

4 34R 443/67

Bessh:uss sa der Strafsache gegen der Friseur Robert 2 WB aus u eboren am =. GERNE GE in Schu — r Lars, ai..

wegen Vergehens gegen das Kraftfahrzeugpflichtversicherungs gesetz Us %

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Nezenber 1957 Qurch den Senatspräsidenten Dr.Rotberg els Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Hoepner, Prof. Dr ‚Lang: Hinrichsen und Dr. Flitner als Beisitzer auf deu Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts v.m 3. gulli 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalis beschlossen:

Ein Kraftfekrzeug ist dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen (§ 23 des Straßenverkehrsgesetzes), werin das eamtli.che Kenrze’.chen enistempelt worden ist,

I. Der Angeklagte war Halter und Führer eines Motor - zollers, der verkehrsamtlich zugelassen war. Zum 1. Dezenher 1954 meldete er ihn vorübergehend bei der Zulassungsstelle ab und gab ihr seinen Kraftiehrzeugschein zurück, Das ami -

liche Kennzeichen wurde entstempelt. Von da an entrichiete er

keine Haftpflichtversicherungsbeiträge und keine Kraftfahrzeugsteuer mehr, Irotzdem benützte er seinen Roller am 10. April 1955 im öffentlichen Straßenverkehr,

Das Amtsgericht in Hemmingen hat ihn deshalb wegen Ver-- sehens ge;en das Kra? tfahrzeugpflichtversicherungsgesetznexen Steuerhinterziehunß Wegen eines Vergehens nach § 75

a Ne n

n

Abs. i des Straßenverkehrsgesetzes \StVE) zu einer tell. strafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hält die Verurich. lung nech dem StVG für unrichtig, weil das Fahrzeug trceiz der Entstempelung seines Kennzeichens, der lückgabe des Kraftfshrzeugscheins und der vorüberzehenden. die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Stillegung nach wie

vor zum Verkehr zugeiassen &ewesen sei. Sie hat darwı Re: ı sıon beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingeiest. Des sei erster Strafsenat möchte ebenso entscheiden wie des Amis gericht. Er sieht sich daran aber durch ein Urteil des Chc“. landesgerichts in Karlsruhe vom 6. September 195€ (veröiTten; licht in VRS 12, 586 Ti?) gehindert. Dieses Gericht hate über folgenden Fall. zu entscheiden: Der Halter eines Kraf; fahrzeugs, Jer dessen Zulassung beantragt hatte, erfuhr

von der Zulassungsstelie Ternmündlich das in Aussicht ge: ncınmene Reurzeichen. Die Steuer und die Versicherungsbei. träge waren von ihm schon entrichtet. Noch "or der ami.- lichen Abetampelung des Kennzeichens oräünete er die Benuvzuıng seines Tehrzeugs an, Im Gegensaiz zu den Gerichici ies ersten und zweiten Hechtszugs, die ihn eincs Vergehens nach % 25 Abs. 2 StVG für schuldig hielten.hat das Cher-- lamdssgericht Xarisruhe diesen Tatbestand verneint, Es isv der Meinung. die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum öffentlichen Verkehr im Sinne des § 25 StVG setze die Austenpeivng des antzichen Kennzeichens nicht voraus. Ein Kraftfahrzeug seı bereits dann zum Verkehr zugelassen, wenn die zuständige Stelle dem Eigentümer das zugeteilte Kennzeichen mitgeteilt habe,

I. Der Senat hält die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG für gegeben.

Zwar handelte es sich in dem vom Oberlandesgerichi Karlsrune entschiedenen Fall um ein Fahrzeug. das bereits

„ur Zulassung angemeldet, ar. dessen Kennzeichen allerdings das amtliche Dienstsiegel noch nicht angebracht war. Degegen war in dem vom BayObLG zu beurteilenden Fall das Diensisiegel am Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mehr vorhanden, weil es infolge vorübergehender Stilllegung von der Zulassungsstelle entfernt worden war. Beide Sachverhalte stimmen jedoch iu beider Fahrzeuge der Dienststempel fehlte, als sie im Straßenverkehr benut?2t wurden. Auch die Rechtsfrage. ou das jeweils zur Fahrt gebrauchte Fahrzeug nicht "zum Verichr zugelassen" und somit der äußere Tatbestand des § 25 StVG erfüllv war, ist in beiden Fällen dieselbe, Denn dem, wenn such auf verschiedenen Ursachen beruhenden Fehlen des emi- „ichen Nieuststempels kommt im einen wie im enderen Faile üuneseibe rechtliche Tregweite zu, Auch der Umstand. deß cs ım ersten Falle um die strafrechtliche Yerantuor;lichkeilt zweiten Nalle es sich aber um die des Kraftfahrzeugführers handelt (§ 23 Abe, 1 StGB), vermag keinen rechtlichen Unierschled zu begründen. Der Begriff "zum Verkehr zugelassen" bedeutet in beiden Absätzen dieser gesetzlichen Bestimmung offensichtlich dasselbe, |

Das BayObIG entnimmt demnach zutreffenderweise den "

wründen des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe die,

wenn auch nicht ausdrücklich dargelegte Rechtsauffassung,

daß die Entstenpelung des Kennzeichens eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs dessen ZEigenscheft, "zum Verkehr zugelassen" zu sein, nicht beseitigt. Da das BayGoie in entgegengesetztem Sinne entscheiden möchte. sind die Voraussetzungen Tür eine Vorlage an den Bundesgeri.chtshof er-

füllt,

1if. In der Sache stimmt der erkennende Senat dem Ba-ınıy,

zu.

Dıe Zuuassung eines Kraftfahrzeuges zum Betrieb au? öffen;lithen Straßen geschieht durch Erteilung der Betriebs erlanbris und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeıchens '§ 13 Abs. 1 StVZC). Sind beide Voraussetzungen erfüllt. so wirä der Kraftfahrzeugschein ausgehändigt und danit das Zulassungsverfahren rechtlich beendet (8 24 Abs. 1 StVZC)

Bestandteil dieses Verfahrens, und zwar der "Zuteilung" eines Kennzeichens, ist auch die amtliche Abstemvelung d:e ses Kennzeichens. Wie sich aus § 2% Abs, 4 Satz 1 StV20 er gibt. müssen "amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempe. der Zulassungsstelle versehen sein". Nach Satz * 2e0 ıst !es Fahrzeug zur Abstsmpelung der Kennzeichen der ZU1ABsUngB - stelle yorzuführen. Bei der Abstempelung muß diese prüfe::. ob das Kennzeichen. insbesondere seine Ausgestaltung vun? seine Anbringung, vorschriftsgemäß ist,

Schun d.ese Regeiung 18ßt erkennen, daß das in der An bringung des Dienststempels liegende Amtsgeschäft der Zu lass:ıngsstelle keine bi. -ße Formsache ist. Es hat vielmehr eir:e wesentliche rechtliche Bedeutung. Es ist überdies ancerkar ter Rechts. daß das nich; abgestempelte Kennzeichen keine UR- fentliche Ur!iunle ist (RGSt 72, 369). Selbst wenn ım Verfah ren über die Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs dıe Zu.e# sungsstelle (wie es im Tallea des Oberlandesgerichts Karleruhe geschehen war) dem Fahrzeughalver und Antragsteller dic für sein Fahrzeug in Aussicht genommene Zennnummer mittcili so ist dadurch dem Fahrzeug das amtliche Kennzej.chen noch nicht zugeteilt. Solche Miteilungen haben nur vorbereitendc Bedeutung. Sie sind gewöhnlich viel zu formias, aıs das seron mis innen der rechtsbegründende Vorgang der Zuteilung "erm: den sein könnte. Die Zuteilung liegt vselmnehr in der Ayyic::

pelung des Kennzeichens, Sie erst verleiht ihm die Eigen schaft einer 5f£fentlichen Urkunde, Wit diesem Akt übernimmt die Zulassungsstelle die Verantwortung für die

sachgemäße Erledigung der Aufgaben, die sie bei der Zuiassung

eines Fahrzeugs wahrzunehmen hat, Dabei ist dem Nachweis des Bestandes einer Haftpflichtversicherung besondere Beachtung zu scher.ken. Dieser Nachweis hat, wie die § 8 ?5 Abs. Buchst. e und 29 A erkennen lassen, der Absiempelung des Kernseichens vorauszugehen. Außerdem muß die Betriebssicher. heit von dem Hersteilaer des Fahrzeugs der zulassungsstelie vor der Zulassung nachgewiesen werden, Diesen Nachweis xanın bei reikenweise gefertigten Fahrzeugen der Hersiciler durch eine ailgemeine Betriebserlaubnis (Typschein, § 20 StV2C). und ber Zinzellahrzeugen durch die Bescheinigung eincs ami - 2i:ch anerkennieu Sachverständigen für den Kraftlahrzcugverker an den Krafifahrzeugbrief erbringen (§ 21 aaO). Dennoch snibält 028% die arılärung der zuiassungsstelic darüber,

daß diesersacnweis erbracht sei, die emtliche Bestätigung der Betriebssicherneit, Die Verantwortung für diese Bestäti. gung ühernimnt die Zulassungsstelle, wenn sie ihren Dicust.- stenpel em Kennzeichen des Fahrzeugs anbringt und den Krafi Zahrzeugschein aushändigt, Das foigt daraus, daß sie ersi au? Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennseichens den Kraftfahrzeugschein ausfertigen und aushändigen Gar? {§ 24 Satz 1 StVZO), Die Anbringung des Dienststempels

an Kennzeichen nav aıso als wescntlicher Tcil des Zulassungs

verlahrens rechisbegründende Bedeutung. Ohne sie ist das Fahrzeug. jedenfalls noch nicht zum Verkehr zugelassen. Dennach macht sich nech § 25 Abs. I oder ? StVG strafber, wer - außer in dem vorbezeichneten Sonderfall - vor Austempe-- zug des Kennzeichens ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr

Denutzto

..r

Eutspreshendes Zilt dann, wenn bei vorübergehender code: längerer Stillegung eines amtlich zugelassenen Tehrreugs der Dıenstistensel an den Kennzeichen entferni worden ist {3§ 7c y Abs. 4, 27 Abs. 5 STVZC). Dadurch ist dem Kennzeichen äie Tigenschaft einer öffentlichen Urkunde genommen {R6St 72

569). Diese Rechtslage erhellt ferner besonders deutlich as ; 29 Ad StiZO. Darnach mıß der Verfügungsbercchtigs5e, sofern keine ausreichende Krafifehrzeugheiivtlichtrersicherung mehr besiehr. u. &, die amtlichen Kennzeichen unverzüglich dursn die Zulassungsstelie entstempeln lassen.

Unterließe es die Zulassungsstelle, das Fahrzeug auf diese Weise aus dem Verkehr zu ziehen, so würde sie ihro Antspflich; gegenüber einem etwaigen späteren Verkehrscpy£fer {sc mii Reorı LG Freiburg in YVES 7, 128) und gegenüber den KHalspilichircr sicherer {BCH NoW 1956, 9357 Nr. 3) verletzen. Auch aus dieser Regelung ergibt sich die besondere Bedeutung der Enistenmpelung. Mit ihr ist das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen,

Das der Entstempelung des Kennzeichens erhöhte rechtliche Tragweiie on Gesetz beigelegt ist. 1äßt schließlich § 17 STY2T erkennen, Darnach muß die Verweltungsbehörde dann, wenn sich ein Fahrzeug ais nicht vorschriftsmäßig erweist und sie seinen Betriıen untersagt, weil der Eigentimer oder Halter die Fahrzeuguängei nicht rechtseitig nehoben hat. die erfor derlichei Vorkehrungen gegen einen WHißbreuch des amtlichen Kennzeichens treffen, Dafür hält das Cesets — ebenso wie nach den §§ 27 Abs, 5 und 29 4 kbs. 2 StVZO - "jedenfalls" die Entsvenpelung des Kennzeichens für geboten, Es sient darin offenbar wegen ihrer Einfachheit und Klarheit; eire besonders geeigneie Maßnahme gegen einen Fahrzeugnißnrauch,

Aus den Zusammenhang all dieser Bestimmungen ergibt sich der Ville des (esetzes, daß ein Fahrzeug im Augenblick der Entstempeiung seiner Kennzeichen die Eigenschaft, anilich zum Verkehr zugelassen zu sein, verliert.

Die äntscheidung entspricht der Stellungnahme des General. bundesanwalts.

Rotherg Sauer j Hoepner

Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.

Rotberg

aut on