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BGH Entscheidung vom 17.12.1957 – 5 StR 512/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2217 095

Im Semen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Xunstmaler Erich EB zu: LEE, dort geboren am 0) 1915,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen wissentlich falscher Anschuldigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, 3undesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende .lichter, Landgerichtsrat Dr ED in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9.August 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

„ie Strafiammer hat den Angeklagten wezen wissentlich filscher \nschuldigung unter ZBinbeziehung der durch das Urteil der Strafkammer Stade vom 9.Oktober 1956 gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sieben Lionaten Zuchthaus verurteilt, unter Aufrechterheltung der Verurteilung zu einer Geldstrafe sowie Anrechnung der in dem erwähnten anderen Verfahren erlittenen Untersuchungshaft und verbüßten Strafhaft. Sie hat dem kriminalhauptwachtueister Kgpdie Befugnis zuerkannt, den entscheidenden Teil des Urteils einmal auf Kosten des Verurteilten in der Lüneburger Landeszeitung binnen eines !ionats nach Rechtskraft bekanntzumachen.

Die für die hier abgeurteilts Tat eingesetzte Strafe beträgt neun Wochen Gefängnis.

Gegen seine Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung hat der Angeklagte Nevision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Rechtliche Bedenken können schon gegen die Darlegungen bestehen, nach denen der Angeklagte den äuöseren Tatbestand des § 164 Abs.1 StGB verwirklicht hat.

Die Strafkammer legt die ärklärung des Angeklasten in seiner Vernehmung vom 30.iugust 1956 dahin aus, daß er in ihr gerade und nur den Polizeihauptwachtmeister Ki ser Verletzung einer Dienstpflicht bezichtigt habe.

Das ist eine immerhin mögliche Auslegung; an sie ist das Xevisionsgericht gebunden.

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Der äußere Tatbestand des § 164 StGB ist deshalb erfüllt, wenn feststeht, daß der Polizeibcante Kegp die Dienstpflichtverletzung nichtbegangen hat, deren der Angeklagte ihn bezichtigt hat. Für diese Feststellung genügt es nicht, daß sich KW eine solche Dienstpflichtverletzung nicht nachweisen läßt, vielmehr muß dem Angeklagten nachgewiesen werden, daß bei Lage der Sache eine solche Dienstpflichtverlctzung ausgeschlossen ist.

Der Angeklagte hat Kg pezichtigt, nicht alles getan zu haben, was erforderlich und möglich gewesen wäre, um die Ermordung des Ko durch Aw zu verhindern, nachdem er ihm die llitteilung vom 21.Juni 1956 gemacht hatte.

1.) Diese Bezichtigung war noch nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, ohne weiteres deshalb unrichtig, weil sie einzelne unrichtige Tatsachensehauptungen enthielt. Vielmehr komnt es für die Erfüllung des äußeren Tatbostandes des § 164 StGB nur darauf an, ob die Buzichtigung als Ganzes unrichtig ist.

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erfüllen Entstellungen oder Übertreibungen den äußeren Tatbestand des § 164 StGB nur, wenn Örrch sin das geschilderte Verhalten erst zu einer strafbaren oder schwereren Verfehlung wird, nicht schon dann, wenn sie nur Einfluß auf das Strafmaß haben können (vgl. BGH 1 StR 425/55 vom 29.11.1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,270). Dabei machen Entstellungen oder Übertreibungen eine Verfehlung nach der angeführten Entscheidung z.3. dann zu einer schwereren, wenn sie zusätzlich zu der begangenen Verfehlung einen gesetzlichen Straferschwerungsgrund, einen gemäß § 73 StGB zusammentreffunden weiteren Tatbestand oder weitere Einzelverfehlungen behaupten, die mit der tatsächlich verübten eine fortgesetzte Tat bilden würden.

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Entstellende Unstindc, die nur das Strafmaß heeinflussun können, mächen eine Anzeige nur dann ww. !chtig, wenn das jiißverhältnis zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Inhalt der Anschuldigung so groß ist, daß sie der Hauptsache nach üls falsch erscheint. Das muß auch für entstcllende Umstünde bei behaupteten Dieunstverfechlungen gelten, für die es gesetzliche Tatbestände nicht gibt.

b) Tatsächlich richtige oder nach den Ausführungen zu a) nur unwesentlich entstellte 3ehauptungen machen in der Regel eine Verdächtigung noch nicht dadurch unrichtig, daß der anzeigende sie rechtlich unrichtig bewertet.

2.) Die Dienstpflicht, dic KW verletzt haben könnte, bustand, soweit ersichtlich, nur darin, die Mitteilungen, die ihm der Angeklagte am 21.Juni 1956 gemacht hatte, weiterzuleiten. Seine Dienstpflichtverlcotzung ist aber noch nicht dcshalb ausgeschlossen, weil er diese Zitteilungen weitergeleitet hat. Nach den Feststellungen hat er dies erst am 22,Juni 1956 getan. Es ist bei der Sachlage mindestens zweifelhaft, ob das rechtzuitig war.

Hierfür ist cs unerheblich, ob durch eine frühere Weiterleitung der lüitteilungen des Angc.ılagten die Tötung des Kö hätte verhindert werden können. Die Mitteilungen ergaben, daß AB mit Waffengewalt versuchen wollte, das polizeilich sichergestcllte Fahrzeug wiederzuerlangen, daß also das Leben derjenigen Polizeibeamten bedroht war, dic den Wagen in ihrer Gcowalt hatten. Eine unverzügliche Anzcige an diese Polizeibeamten war daher erforderlich. KB kann deshalb seine Dicnstpflicht dadurch urheblich verletzt haben, daß er die Angaben des Angeklagten nicht schon am 21.Juni 1956 weitergab.

Ob er sie dadurch verletzt hät, vermag das Revisions-

gericht mangels nähurer Darlegungen nicht zu beurteilen.

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2,) Ob diese etwaige Diensinflichtverletzung des Äranz cine anders gewesen wäre als die, Guren ihn der Angeklagte verdächtigt hattu, hängt von weiteren Umständen ab. is koumt nämlich darauf an, ob bui unvurzüglicher Weitergabe dur Mitteilungen des Anguklagten Maßnahmen ‚hätten getroffen werden können und müssen, die möglicherweise hätten verhindern können, 2s8 A den KO tötute.

in erstur Linie ergaben die Angaben des Anzuklägten gsgenüber KB, das die Polizeibeamten gefährdet waren, in deren Obhut sich der sichergestellte Wagen befand. Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflichtverletzung etwas anderes, ob KW@:s pflichtwidrig unterlassen hätte, seine Kollegen vor einer Gefahr zu warnen, div sich nicht verwirklicht hat, oder ob er durch eine vurspätete Meldung dazu beisetrag.n hätte, daß Schutzmaßnahmen zugunsten des später gutöteten Zi unterblieben.

Die ilitteilungen, die der ängsklagte dem Ki über AB macht hatte, konnten aber darüber hinaus der Polizei Veranlassung zu der Befürchtung zeben, AD könne von seiner Waffe nicht nur Polizeibeanten gegenüber, die ihn an der Wiedererlangung seines Wagens hindern wollten, Gebrauch machen, sondern auch anderen ienschen gegenüber, die sich ihm bei .inem verbröscherischen Vorhaben widersetzten. Die Hitteilungen des Angeklagten hätten daher möglicherweise bei der Polizei zu der Überlegung führen können und müssen, die Pistole in der Hand des AB beäcutc ganz allgemein eine erhebliche Gefakr für Menschenleben, es müsse daher allcs versucht werden, um so schnell wie möglich des AD

habhaft zu werden.

6.

Diesen Gesichtspunkt kınn die Strafksmmer übersehen haben, wenn sie ohne nähere Begrünäung ausführt, da der Angeklagte nicht den später durch AB ausgeführten ord gemeldet habe, hätte zur Verhinderung dieser Straftat ohnehin nichts unternommen werden können.

11,

Indessen kann das dahingestellt bleiben, da jedenfalls der innere Tatbestand nicht zusreichend festgestellt ist.

Die ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite zehen nämlich von der unrichti.,en Auffassung aus, es senüge, dab der Angeklaste einzelne Tatsachen bewußt unrichtis; behauptet habe.

Wie sich aus den obigen )arlegungen zur äußeren Tatseite erzibt, kommt es darauf an, ob der Angeklarste die Verdächtigungen als ganze für unrichtig gehalten hat. Das hat die Strafkammer nicht festzestellt, es heißt vielmehr bei der 3eweiswürdisung ausdrücklich:

"Seine noch in der Hauptverhanllung vertretene Ansicht, es sei in Hannover nicht das Erforderliche zur Verhinderung des liordes geschehen, beweist, daß er auch jetzt noch seine Beschuldigung für berechti;t hält."

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Die Strafkanmer wird in der neuen Verhandlung den Fall möglicherweise auch unter dem Gesäthtspunkt des § 164 Abs.5 StGB prüfen müssen, falls nicht eine Einstellung nach § 154 StPO zweckmäßig erscheint.

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„s ist angebracht, zemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO die Sache an ein b#euüurchbärtes Gericht zu verweisen.

Serstedt Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Börker