Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.11.1957 – 5 StR 555/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 53/57 a lc) ,,
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Im Namen des Volkes 0> e
In der Strafsache gegen
den Schlosser Helmut L MB , wohnungslos, geboren am MED 1911 in Ka,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt Drei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit sie nicht die Rückfallvoraussetzungen betrafen. Sodann hat das Landgericht den Angeklagten zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wiederum zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Was die Revision im einzelnen ausführt, ist freilich offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge mußte der Senat jedoch die Rechtsanwendung im ganzen nachprüfen. Das hat zur Aufdeckung des folgenden Fehlers geführt:
Das angefochtene Urteil sagt (UA S.35/36), der Angeklagte habe "gemäß § 244 Abs.1 StPO" (gemeint ists StGB) mindestens drei Jahre Zuchthaus verwirkt". Die in § 244 Abs.1l StGB angedrohte Mindeststrafe beträgt jedoch nur zwei Jahre Zuchthaus. Das Landgericht ist also von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die Möglichkeit, daß das Urteil darauf zum Nachteil des Angeklagten beruht, kann der Senat nicht ausschließen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Die Kammer ist nicht, wie das angefochtene Urteil meint, an die ‚frühere Feststellung gebunden, daß der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig war. Gemäß § 358 Abs.1 StPO ist das Landgericht nur an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung dieses und der früheren Urteile zugrunde
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gelegt worden ist. Diese Beurteilung stand bei keinem der aufhebenden Urteile im Zusammenhang mit der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. § 358 Abs.2 StPO hindert das Landgericht nur, Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Diese Bindung bedeutet also nur, daß der Angeklagte keine höhere Strafe als vier Jahre Zuchthaus erhalten darf.
‚Im Falle verminderter Zurechrungsfähigkeit empfiehlt es sich nicht, zunächst eine Strafhöhe zu bezeichnen, die im Falle unverminderter Zurechnungsfähigkeit angemessen sein würde, und diese Strafe dann zu ermäßigen. Bei einer solchen stufenweisen Strafzumessung unterlaufen leicht vermeidbare Rechtsfehler. Es genügt die Angabe, daß die Strafe gemäß § 51 Abs.2 StGB gemildert worden ist. Das bedeutet, daß der Tatrichter in Anwendung der §§ 51 Abs.2, 44 ‚Abe.3. StGB von einem Strafrahmen ausgegangen ist, bei ‚dem die Mindeststrafe ein Viertel ‚derjenigen Mindeststrafe beträgt, die das Gesetz für den Regelfall androht (vel. BEHSt 1 ‚115, 117):
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt