Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.03.1957 – 5 StR 53/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(altı 5 StR 331/56) 2198 016

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Helmut L WB , wohnungslos,

geboren am EEE 1911 in xp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe3

Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst als gefährlichen Gewohrheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls (Fahrraddiebstahls) im Rückfall zu vier Jahren und sechs Honaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angekiasten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit sie nicht die Rückfallvoraussetzungen betrafen. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat sie, wie schon in ihrem ersten Urteil, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat bei ihrer neuen Entscheidung ausweislich der Urteilsgründe die Voraussetzungen des 8 20a StGB als nicht feststellbar erachtet. Sie hat aber bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten den Umstand berücksichtigt, daß die Gesamtwürdigung der Taten, derentwegzen der Angeklagte bisher verurteilt worden sei, eine starke verbrecherische Neigung ergebe. Das steht, wie die Revision zu Recht ausführt, in Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt.

Hinsichtlich der früheren Taten des Angeklagten ist an Einzelheiten nur festgestellt, daß der Angeklagte in einem Fall ein Fahrrad gestohlen hat. Im übrigen enthält das Urteil, soweit es hier in Betracht kommt, lediglich Angaben über Zahl, Zeitpunkt, Art und Höhe der Vorstrafen des Angeklagten und ihre Verbüßung sowie die Feststellung,' daß der Angeklagte die jetzt zur Aburteilung stehende Tat knapp einen Monat

- 3.

nach der letzten Strafverbüßung una die seiner Be. strafung vom 18.November 1954 zugrunde liegende Tat etwa 1Y2 Monate nach der vorhergehenden Strafverbüßung begangen hat.

Die Strafkamner hat hiernach die nach ihrer Auf. fassung bestehende starke verbrecherische Neigung des

Gesamtwürdigung Seiner früheren Taten festgestellt, sie vielmehr allein aus seinen Vorstrafen sowie der Tatsache gefolgert, daß er trotz der Bestrafungen immer wieder straffällig geworden ist, Was das Urteil insoweit feststellt, kann eine solche Schlußfolgerung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hierfür wären nähere Angaben darüber notwendig, aus welchem Grunde der Angeklagte immer wieder straffällig wurde. Fest-Stellungen hierüber hat die Strafkamer aber, wie

in den Urteilsgründen behauptet wird, nicht treffen können. Dies schließt zwar nicht aus, daß der Tatrichter die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Tat-Sache, daß er sich durch die Bestrafungen von weiteren Straftaten nicht hat abhalten lassen, Strafschärfend berücksichtigt, Das ist aber etwas ganz anderes und weniger Schwerwiegend als die Berücksichtigung einer starken verbrecherischen Neigung.

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Daß das Urteil auf dem dargelegten Mangel beruht, läßt sich nicht ausschließen. Es muß daher aufgehoben werden.

Die Verweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs 2 Satz 2 StPO.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siener Schnitt