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BGH Entscheidung vom 08.11.1957 – 5 StR 517/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 517/57 2216 0%

IımNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Alfred GC EB aus LU: geboren am MEEEEEED 1291 in rem,

wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot I) in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr.(EWBrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.Juni 1957

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Verbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.3 SteB ion Tateinheit mit einem Vergeken nach § 1§ 5 StGB schuldig ist,

2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

- 2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe3g?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren und wegen fortgesetzter Beleidigung (§§ 176 Abs.1l Nr.3, 185, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat in der Zeit von Juli bis Dezember 1956 in wollüstiger Absicht mindestens zwölfmal an dem Geschlechtsteil der am 2.September 1956 vierzehn Jahre alten Karin DiBsgespielt, und zwar je sechsmal vor und nach dem Geburtstage. Das Landgericht hat den Angeklagten, dem von Beginn der unzüchtigen Beziehungen an das Alter des Kindes bekannt war, wegen der vor dem 2.September 1956 vorgenommenen Unzuchtshandlungen wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt (Einsatzstrafeı 1 Jahr Gefängnis) und sein Tun nach dem Geburtstage des Mädchens als fortgesetzte Beleidigung beurteilt (Einzelstrafe:ı 4 Monate Gefängnis).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes. Er wendet sich nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - dagegen, daß die Strafkammer sein Verhalten als fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und als fortgesetztes Vergehen der Beleidigung gewürdigt hat, Insoweit sind auch keine Bedenken ersichtlich. Mit Recht vertritt jedoch der Beschwerdeführer die Auffassung, das Recht sei insofern fehlerhaft angewendet worden, als zwei se lb - ständige fortgesetzte Handlungen angenommen worden seien.

Das Landgericht hat seine Auffassung insoweit folgendermaßen begründets "Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Handlungen ist aus Rechtsgründen nicht möglich, da der Angeklagte mit seinen Handlungen nicht gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen und nicht das gleiche Rechtsgut verletzt hat."

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Diese Auffassung, daß eine einzige fortgesetzte Handlung für das Verhalten des Angeklagten vor und nach dem 14.Geburtstage der Karin De nicht in Frage

komme, ist zwar nicht zu beanstanden, denn waren auch sämtliche aus einem Gesamtvorsatz des Angeklagten entsprungenen Einzeltaten der äußeren Erscheinung nach gleichartig, so waren sis es nicht im Rechtssinn. Das wäre aber Voraussetzung für die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung.

Durch die nicht zu beanstandende Annahme zweier fortgesetzter Handlungen wird aber die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen dem vorhergegangenen Sittlichkeitsverbrechen und dem sich daran anschließenden Vergehen der Beleidigung nicht berührt. Sie beantwortet sich nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich danach, ob durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall folgende Erwägungen maßgebend..

‘Nicht nur die nach Beendigung des 14.Lebensjahres, sondern auch die vorher vom Angeklagten an Karin BEEEED vorgenommenen Handlungen enthielten jeweils. eine Kundgebung der Mißachtüng ihrer geschlechtlichen. Ehre, dem-:-: - nach eine: tätliche Beleidigung. Diese trat. nur zurück,... weil der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr.3. SteB gegenüber: dem des § 1§ 5 StGB ‚der engere ist und. diesen wegen bestehender Gesetzeseinheit verdrängt. Indes bleibt, die u Verletzung des 'allgemeineren Gesetzes als Tatsache be-.... stehen und kann als solche nicht völlig außer acht gelassen werden (vgl. BGHSt 1,152,155; wo ausgesprochen ist,. daß die Mindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen Strafgesetzes auch im’ Falle der Gesetzeseinheit nicht unterschritten werden darf). Der dort vertretene Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Falle Platz. Die fortgesetzte Beleidigung ist nicht erst nach, sondern schon vor dem 2.September 1956 durch die unter § 176 Abs.1 Nr.3 StGB fallenden Handlungen begangen worden.

-5.

- 5.

Wurde aber durch die tatsächlich geschehene, wenn auch rechtlich nicht auftretende fortgesetzte tätliche Beleidigung die fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen verübt, so liegt Tateinheit vor (so außer dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 46,301,303 auch RG HRR 1937,1133, ferner BGH IM StGB § 73 Nr.22). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß die letzten Beleidigungshandlungen kein Sittlichkeitsverbrechen mehr in sich schließen. Es genügt, daß ein Teil der die zwei Strafgesetze verletzenden Handlungen zusammenfiel,

Demzufolge ist zwar vom Landgericht mit Recht der Fortsetzungszusammenhang nur innerhalb der einzelnen Straftat angenommen worden. Nicht zu billigen ist aber die Meinung, die fortgesetzte Beleidigung stehe mit dem fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen in Tatmehrheit. Der Fehler kann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden. Dagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Im übrigen war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt