Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 31.10.1957 – 4 StR 471/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

1, I Ku [|

StR

} l 7

2263 GOF

Im Namen des Volkes,

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz Sc ı EEE zus EB, gevoren em WS: En > in POEEEED/ O=tpreußen, 2. Zt. in Unter-

suchungshaft r wegen räuberischer Erpressung u. &

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Flitner . als beisitzende Richter, ‚ Oberstaatsanvelt m . : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle, a‘

; für Recht erkannt: , ' u

we Die Revision des "Angeklagten. gegen das Urteil des - ! ‘ Landgerichts in Bielefeld vom 18. April 1957 wird

verworfen.

a nn . Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtänittels.

Die seit dem 19. April. 1957 erlittene Untersuchungs-— ‚haft wird, soweit sie die Dauer. von drei Monaten über- "steigt, auf die Strafe angerechnet.

u “ Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung (Verbrechen gegen §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von 5 Jahren

aberkannt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Am 14. Januar 1957 gegen 22 Uhr stellte üer Angeklagte nach Genuß einiger Gläser Bier an der Tür des Hauses, in ‘ dem der Fabrikant Kg wohnt, im Gespräch mit der bei diesem tätigen Wirtschafterin T@@B fest, daß Kg nicht zu Hause sei. Als die Wirtschafterin im Begriffe war, die Tür zu schließen, zog der Angeklagte, einem vorgefaßten Plan folgend, aus der Hanteltasche eine Schreckschußpistole, richtete sie auf die Wirtschafterin und äußerte dazus "Gehen Sie rein, sagen Sie keinen Ton. Sie sind nicht die erste Leiche!" Tie Wirtschafterin TB hielt die Pistole für eine Schußwaffe. Sie befiel lähmender Schrecken. In der Befürchtung, daß der Angeklagte ihr etwas tun werde, zeigte sie ihm auf sein Gehciß die Räume der Wohnung des _ Fabrikanten Kg. Der Angeklagte Torschte nach Geld. Als er nichts fand, ließ er sich bei drohend vorgehaltener Pistole von der Wirtschafterin vom» 5 DM, die sie von Kg als Wirtschaftsgeld empfangen ‚hatte, aus ihrer Geldtasche geben. Er händigte sie ihr dann aber wieder ein, weil ihm die Beute zu gering erschien, und forderte sie auf, mit ibm erneut in’das Arbeitszimmer des ‚Febrikanten KB zu gehen. Die Wirtschafterin entsprach den. Der Angeklagte folgte ihr in das Erdgeschoß mit vorgehaltener. Pistole. Als er dort von der Straße her eine Autotür zuklappen hörte und die Wirtschafterin Tietz ihm bedeutete, daß Kg gekommen sei, forderte er sie auf, ihn durch die Hintertür herauszulassen. Daraufhin ging sie mit ihm zum Hofäusgang. Kg vlied jedoch aus, und der Angeklagte ließ sich, neuen Kut fassend, durch äie Wirtschafterin TEMP in die oberen Räume zurückführen.

„A i

überraschen könne, anderen Sinnes, erhob die Schreckschußpistole, .

Eaustür erneut Einlaß. Die Wirtschafterin öffnete aber nicht,

' . rechtswidrig war, bedarf, wie das Landgericht mit Recht be-

$. 12 unten/13).

“ lich einwandfrei dargelegt; nach § 255 StGB gleich einem Räuber

"StGB vorliegen. .

Plötzlich wurde er aber, aus Furcht davor, daß Kg ihn im Heuse

die die Wirtschafterin noch immer -ür eine Schußwaffe hielt, und forderte sie auf, ihm die 5 Dit wiederzugeben. Aus Angst +at sie dies. Der Angeklagte Jieß sich daraufhin die zum Hofe führende Tür öffnen und verschwand durch sie. Einige Zeit darauf begehrte er mit gezogener Schreckschußpistole an der

sondern rief die Polizei an.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, jedoch

ohne Erfolg. § 1. Das Landgericht. hat rechtsbedenkenfrei dargelegt,

daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 253 StGB vorliegen. Dabei hat es als Mittel der Nötigung die Drohung mit einem empfindlichen Übel bezeichnet. Die Drohung besteht darin, daß die Wirtschafterin Tg die Schreckschußpistole für eine Schußwaffe angesehen und infolgedessen ihr Handeln dem Verlangen des Angeklagten untergeordnet hat. Ohne Bedeutung bleibt in diese Zusammenhang, daß die Schreckschußpistole des Angeklagten möglicher weise keine. Schußwaffe war. Daß das Verhalten des Angeklagten

merkt, keiner weiteren Erörterung. Frei von Rechtsirrtum sind auch seine erschöpfenden Darlegungen zum inneren Tatbestand (UA

Der Angeklagte ist, ‚wie vom Landgericht ebenfalls recht-

zu bestrafen (UA ER 13). Infolgedessen hatte es zu erörtern, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1

Auch diese Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum 'erkennen. Der Angeklagte wollte sich nach dem

nF}

m. age

I, .

Ar

De

. . » - - - Pi E3 2 .

die Anwendbarkeit des § 250 Ans. 1 Nr. -4 StGB vorliegen.

Sachverhalt nicht lediglich zunutze machen, daß die von ihn nitgeführte Schreckschußpistole, ein Werkzeug, das nicht allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen, einer echten Schußwaffe ähnlich sieht. Dies würde den Erfordernissen des § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB nicht genügt haben (BEIISt 3, 229, 2325 4, 125, 127). Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß sich die Pistole zum Schlagen und darüber hinaus dazu eigne, durch einen Schreckschuß eine lähmende Wirkung auf das Nervensystem des Angegriffenen oder des Widerstand Leistenden auszulösen; auch habe der Angeklagte in seine Vorstellungen aufgenommen, mit der Schreckschußpistole noifalls erhebliche Verletzungen zuzufügen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 250 Abs. 1 Hr. 1 StGB hinreichend dargelegt.

Danach hat sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht ebenfalls bejahten Voraussetzungen für

2. Bei der Strafzumessung hat das Lendgericht den Angeklagten im Hinblick auf seine Vorstrafen, die ihn als völlig halt- und hemnungslosen Mengchen 'kennzeiclaen, mildernde Umstände versagt. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Die "erheblichen seelischen Qualen". der Wirtschafterin TB hat es darin gesehen, daß: der Angeklagte Fast fortwährend die Pistole auf sie gerichtet .. hatte. Das Landgericht konnte dies entgegen der Ansicht der Revision bei seinen Erwägungen darüber heranzichen, ob mildernde . Umstände zu gewähren seien oder nicht; denn nicht jede Drohung hat "erhebliche seelische .Qualen" zur Folge. Die in den Strafzumessungsgründen schärfend berücksichtigte Kaltblütigkeit des . Angeklagten bei Begehung der Tat ist eine mit der Revision nicht angreifbare tatrichterliche Feststellung. Sie ist entgegen der In der. Revisionsbegründung vertretenen Ansicht Trei von Wider-

3 4 To

m Fr „u “ ut an PL4 .. “ z er FEyaE Ketı it . L Pi Dee; 03 er . Rn u; IRRE Eye ap" Fr Be Bar U " un. ea Er h

or Bm De "5 14

or

Aa”

“spruch. Daß und warum das Landgericht den Angaben des Angeklagten

über den Grad seiner Beeinflussung durch Alkohol nicht gefolgt ist, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen über sein Verhalten bei der Tat und im Verfahren, ohne daß dies mehr als geschehen erörtert zu werden brauchte.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen,

Rotberg Krumme Sauer

Seibert Flitner

U?