Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.10.1957 – 2 StR 339/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2260 004
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
&en praktischen Arzt Dr. med. Herbert K ED zus IB: sevoren an GEBE 1910 in GW (Schlesien), wegen versuchter Abtreibung.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 2. Oktober 1957, ‚an der teilgenommen haben: | __ FE
Senatspräsident Dr. Baldüs: als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensesl | Bundesrichter Dr. Schalscha = Bundesrichter nl,
als Vertreter der Bündesanwalts sone. Justizengestelltert | on
Auf die Revision: des: Angeklagten wird das. Urteil des. Schwurgerichts in Osnabrück vom 9. Februar 1957,. 80- : . . "weit es ihn betrifft, mit. den ‚Feststollungen. ‚aufgehoben. 2
In: diesen Umfange wird die Sache zu neuer. ‚Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkar mer. in. ‚Osna- ‚brück zurückverwiesen. ET LE:
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung unter Einbeziehung einer gegen ihn anderweitig erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gescmistrafe von einem Jahr. und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt und ihm für die gleiche Dauer die Ausübung des Arztberufes untersagt. | |
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung veru fahrensrechtlicher Vorsehriften sowie- die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts
"Die Sachbeschwerde greift auron.
Den Angeklagten ist zur Last gelegt, Ende November/Anfang ‚Dezember 1952 an der Zeugin. Margaretha | eine Abtreibung
vorgenommen oder vorzunehmen ‚versucht zu haben. Er hat den Vor--
u wurf zurückgewiesen und sich dahin verteidigt, er habe, un: " ..5.den ihn. bedrängenden - in:.diesem Verfahren rechtskräftig:
| \ Verurteilten. - iitangeklagten sch zu beruhigen, eine harm- us.
":, „lose Untersuchung der Margaretha N 7] durchgeführt, ‚dabei. aber. sg gegenüber den Anschein erweckt, als handle. 8 sich. um.eine. Schwangerschaftsunterbrechung. Diese. Binlaseung ‚hat, das. ‚Schwürgericht als Ausrede bezeichnet. und. ‚zu: ihrer ' ‚Widerlegung u.a. ausgeführt, nach dem. Gutachten. des. Sachu. verständigen Professor. Dr. Hellmuth. entspreche ‚der Prucht-
. abgang am-15. Dezember 1952 mit einige Tage vorher. sinadsren-. in. den Rückenschmerzen und kleinen Blutungen zeitlich und den: "Symptomen nach &enau einem Verlauf, wie er. nach Vornahme ‚einer, . Blasensprengung als typisch angesehen werden. könne.
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Die Berücksichtigung des Truchtabzgenges und seiner näheren Umstände ist aber nicht mit der an späterer Stelle des Urteils. wiedergegebenen Teststellung vereinbar, es sei nicht erwiesen, daß der Abgang der Frucht eine Folge der von dem Angeklagten an der llargaretha DR ) vorgenommenen Handlungen geviesen sei: | \ Danach kann also die "Behandlung" des Hädchens durch den Ange-
klagten für den eingetretenen. Erfoig nicht als ursächlich _ I; angesehen werden. Infolgedessen ist es denkgesctzlich nicht & möglich, so, wie es das Schwurgericht getan hat, aus dem Zeit- Ä punkt des Fruchtabganges und.den damit verbundenen Erscheinun-
un rgem-auf die Vornahme -ei ner Abtreibungshandlung durch. gen An-
geklagten zu schließen,
Ebenso denkgesctzlich fehlerhaft ist der von dem Schwurgericht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten ange- = führte Gesichtspunkt, Tür eine nochmalige Untersuchung der Hargaretha vu sei kein vernünftiger Grunä vorhanden gewesen. Auch wenn ein solcher nicht vorlag, könnte der Angeklagte; der ja nach seiner Angabe dem Nitangeklagten Sc» gegenüber ‚eine Abtreibung vortäuschen wollte, eine an sich. überflüssige
‚. Untersuchung durchgeführt. haben. Demnach ist der Umstand, ‚daß. die Handlungsweise des Angeklagten, ‘wie er sie darstellt,
unvernünftig gewesen wäre, nicht geeignet, seine Einlassung.
" auszuräumen; “ U RBB
. Das gleiche gilt von den Ausführungen des Schwurgerichts zu der Höhe des Enigeltes, das der Angeklagte sich von. Sch hat zahlen lassen. Gerade die Höhe des Entgeltes, so meint das
Schwurgericht, lasse erkennen, daß es eine Entschädigung, für einen Eingriff habe sein sollen. Damit wird jedoch. das Vor-
. bringen des Angeklagten, er habe Sch» gegenüber den Anschein ‚erweckt, ais handle es sich um eine Schvangerschaftsunterbrechung, nicht widerlegt; denn er könnte sich den Betrag von 350 DM, den er nach der Ännahme des Schwurgerichts mindestens erhalten hat, auch haben zahlen lassen, wenn er den Eingriff nur vorgespiegelt hätte, "
Ebensowenig ist der Einwand des Angeklagien mit dem Hinweis des Schwurgerichts auf die ungewöhnliche Zeit, zu der die "Behandlung" erfoigte, zu widerlegen. Da der Angeklagte nach
seiner Behauptung so tat, als ob er einen Bingriff vornehmen
wollte, kann die Ungewöhnlichkeit der Zeit kein Anzeichen dafür sein, daß er ihn tatsächlich vorgenommen hat.
Die teils widerspruchsvollen, teils denkgesetzlich fehlerhaften Darlegungen des Urteils vermögen somit die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Aus diesem Grunde ist das
- Urteil aufzuheben und die Sache an-die Vorinstanz zurück="-
zuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des g 354 Abs. StPO Gebrauch gemacht hat. , en
Die weiteren Rügen der Revision bedürfen deshalb keiner Prüfung und Erörterung, insbesondere auch nicht nach der Richtung, ob das Urteil auf etwaigen Verfehrensmängeln beruhen -
.. könnte. Pür die neue Verhandlung und Entscheidung 5 sei.. jedoch. auf. folgendes hingewiesen:
Die Beschlüsse des Schwurgerichts vom 4. und 7. Februar
1957, durch. ‚die Anträge der Verteidigung auf Zuziehung. eines. ‚anderen oder eines weiteren. Sachverständigen zurückgewiesen
ürden;, entbehren ausweislich der Sitzungsniederschrift- der.
2 Begründung. Eine solche ist aber. sowohl für die Zurück-, Weisung. von Ablebnungsgesuchen als auch von Beweisamträgen ... erforderlich, um den Antragsteller in die Lage zu. versetzen,
seine weitere Prozeßführung danach einzurichten.
Die Frage, ob ein. Sachverständiger möglicherweise zu-
gleich Zeuge ist, bedarf sorgfältiger Prüfung, Ist er: es, ..80. sind gemäß § § 5 StPO die Vorschriften über den Zeugen-. .beweis anzuwenden. Indessen ex "langt ein Sachverständiger nicht : ohne weiteres allein oder zugleich die verfahrensrechtliche.
Stellung eines Zeugen dadurch, daß er sein Gutachten auch auf Beobachtungen stützt, die er bei einer Untersuchung des An-
geklagten in einem früheren Verfahren gemacht hat,
Die Zeugin liargaretha rg ist nach den bisherigen Feststellungen als Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO anzusehen. Von ihrer Vereidigung hätte daher nach dieser Be-: stimmung abgesehen werden müssen; für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO war kein Raum.
Soweit es sich um die Klärung medizinischer Fragen, wie etwa die Frage der Süchtigkeit des Angeklagten handelt,
"wird’es sich für die nette Verhandlung empfehlen, die Be-
weisaufnahme hierüber unter Zuziehung und im Beisein eines
medizinischen Sachverständigen durchzuführen.
Baldus Dr.Dotterweich charpenseel .
Dr. Schalscha Henges