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BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 4 StR 434/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Beschluß

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Cleus H m aus CB, geboren om EEE 1956 ir KEEEEEEED (Kreis CUBE) >

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts

in Hamm vom 24. Mai 1957 beschlossens

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben,

I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die mit sachlichrechtlichen Einwänden begründete Revision des Angeklagten zu entscheiden, den das Landgericht in Münster

als Berufungsstrafkammer u. a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. I Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge führte er in einem auf übermäßigem Alkoholgenuß beruhenden Zustand der Fahruntauglichkeit das Kraftrad eines Bekannten, Dieser hatte es ihm zum Gebrauch überlassen, obwohl er dessen Fahrunfähigkeit kannte. Auf

der Fahrt geriet der Angeklagte infolge seiner Angetrunkenheit auf die linke Fahrbahnseite, kam von der Straße

ab und fuhr in einen angrenzenden Garten, Er erlitt schwere

Verletzingen. Das Kraftrad wurde erheblich besrhädigt Es konnte nicht nachgewiesen werden. daß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden»

II. Das Oberlandesgericht in Mamm möchte die Revision

des Angeklagten als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, daß er alle Tatbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen, und zwar auch das der Herbeiführung einer Gemeingefahr, verwirklicht habe. Hinsichtlich dieses rechtlichen Gesichtspunktes aber glaubt es sich an der beabsichtigten | Verwerfung des Rechtsuwittels durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 16. November 1956 (VRS o 12, 108) gehindert.

Dieses Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: j Ein Angeklagter, der ebenfalls im Zustande alkoholbedingter Fahrunsicherheit einen Personenwagen lenkte, gefährdete dadurch { außer sich selbst nur eine mit ihm fahrende Begieiterin; sonstige Verkehrsteilnehmer wurden durch sein Verhalten nicht nachweisbar in Mitleidenschaft gezogen. Mit Rücksicht darauf, [ daß seine Fahrtgenossin seinen Zustand kannte, hat das Oberlandesgericht in Braunschweig das Merkmal der Gemeingefahr mit folgenden Erwägungen verneint: Wie schon der Bundesgerichtshof entschieden habe (EGHSt 6, 232 |235]) verursache ein zur sicheren Lenkung eines Kraftfahrzeugs untauglicher Pahrer dann, wenn er nur sich selbst oder (und) nur Teilnehmer an seiner Tat, im Sinne der §§ 47 ?f StGB an Leib oder Leben gefährde, keine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB. Ebensowenig tue dies ein derart fahruntauglicher Kraftfahrer dann, wenn er ausschließlich jemanden in Gefahr bringe, der im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen anderen auf sonstige Weise außer durch eigentliche Teilnahme an einer etwaigen Straßenverkehrsgefährdung sich strafbar mache, beispielsweise dedurch, daß er den Fahrer zu einer Ütertretung der §§ 2, 71 StVZO anstifte, oder in Fällen, in

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denen "überhaupt eine Beteiligung an der Straftat des Fahrers festzustellen sei. also auch in eineu Falle der Nebentäterschaft". Um einen solchen Fall handele es sich, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs als Hitfahrer dem untauglichen Führer die Lenkung überlasse, obwohl er dessen Zustand habe erkennen können und deshalb als Halter oder aus anderen Rechtsgründen zur Verhinderung der Fahrt verpflichtet gewesen wäre.

Dagegen möchte das Oberlandesgericht in Hamm das . Merkmal der Gemeingefahr ausschließlich in den Fällen ver-

‚neinen, in denen ein untauglicher Fahrzeuglenker nur sich ' selbst oder (und) nur solche Personen gefährdet, die,

wären durch das Verhalten des Fahrers weitere Personen gefährdet worden, als Teilnehmer im Sinne der 88 47 ff StGB an der Straftat nach § 315 a oder 316 Abs, 2 erachtet werden müßten, Bei der den Begriff der Gemeingefahr einengenden Auslegung des Oberlandesgerichts in Braunschweig dagegen müsse folgerichtig auch in einem Falle

wie dem, den das vorlegende Gericht zu beurteilen habe, der Tatbestand des § 315 a oder 316 Abs. 2 StGB verneint werden. Hier gehe es zwar nicht um Leib oder Leben eines anderen, sondern um die Gefährdung eines in fremdem Eigentum stehenden bedeutenden Sachwertes. Dieser Fall aber sei

- in § 315 Abs. 3 StGB jenem gleichgestellt und müsse des-

halb unter dem Gesichtspunkt .der Gemeingefahr gleich beurteilt werden. Sei somit der Eigentümer eines Fahrzeugs irgendwie im weiteren Sinn als dem der §§ 47 £f StGB an

der Tat des Kraftfahrers beteiligt, etwa wie hier dadurch, daß er ihm sein Fahrzeug in Kenntnis seiner Fahruntauglichkeit zur Benutzung überläßt, so könne dem Fahrer vom Standpunkt des Oberlandesgerichts in Braunschweig aus nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe eine Gemeingefahr herbeigeführt.

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III. Der erkennende Senat hält Jie Voraussetzungen Tür die Zulässigkeit der Vorlage nah § 121 Abe. 2 GVG nicht für erZüllt.

Der Wortlaut des § 315 Abs. ? StGB schein‘ allerdings dafür zu sprechen, als solle die Gerährdung von Leib oder Leben eines anderen unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefahr dem Fall der Gefährdung eines fremden Sachguts gleichgestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes allein aber rechtfertigt diese Annahme nicht. Forscht man nach dem Sinn der Bestimmung, so lassen sich beachtliche Gesichtspunkte gegen jene Gleichstellung vertreten. Geht man selbst davon aus, daß die Insassen eines von einem fahruntauglichen Fahrer gelenkten Fahrzeugs trotz Kenntnis dieses Mangels noch Teil des durch die Bestimmung gegen Gemeingefahr geschützten Fublikums bleiben und deshalb ihre Gefährdung unter § 315 Abs. 3 StGB rällt (so BGHSt 6, 100 [102]), so ist doch der Schluß nicht zwingend, daß eine gleiche Beurteilung auch für den Fall gelten müsse, daß jemand sein Fahrzeug einem Kraftfahrer zur Verfügung stellt. Ein solches Fahrzeug ist, obwohl es in fremdem Eigentum steht, notwendiges Mittel für die Fahrt. Es unterliegt ganz der Verfügungsgewalt des Fahrers. Deshalb liegt der Gedanke nicht fern, daß es aus dem Schutzbereich der §§ 315 a, 315 Abs. 3 StGB auszunehmen ist. Dieser Gedanke drängt sich vor allem dann auf, wenn der Fahrer ein unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworbenes unä noch nicht voll bezahltes Fahrzeug benutzt. Hat er den Kaufpreis voll bezahlt und ist er Eigentümer des Wagens, so kann dieses eigene Fahrzeug zweifelsfrei nicht Gegenstand einer Gemeingefährdung durch seinen Eigentümer sein. Daß es nur deshalb anders sein soll, weil der Fahrzeugbenutzer noch einen Teil des Kaufpreises zu bezahlen hat und deshalb das Fahrzeug noch in Eigentum des Vor-

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beheitsvsrkäulerse steht, ist nicht ohne weiteres einsi.ch- +ig. Es sprerhen beachtliche Gesichtspunkte gegen die vom vorliegenden Gericht voilzogene Gleichbeurteilung der beiden in Betracht kommenden Fälle,

Den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Eraunschweig ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß es den vom Oberlandesgericht in Hamm aus diesen Gründen entnommenen Schluß ziehen wolle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig spricht sich zu dieser Frage nicht aus, Sie steht daher der vom Oberlandesgericht in Hamm vertretenen Auffassung und Auslegung des § 315 Abs. 3 StGB für den von ihm zu beurteilenden Fall nicht entgegen. Es bleibt deshalb, ohne daß der Bundesgerichtshof sachlich entscheiden müßte, Raum für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm in eigener Zuständigkeit.

Rotberg Krumme - Bauer

Hoepner Flitner