Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.10.1955 – 2 StR 300/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
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den Kraftfahrer "Yrnst 58 EEE ::: : GB ». ZU. zenoren ar: EEE 1950 i: 7m
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1955, an der "teilgenommen
haben?
Senatspräsident. Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter.
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rscht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschen vom 12. Februar 19595 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des R chtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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„ - 2.
ründe 1.) Der Angeklagte fuhr am Sonntag; den 23. Septenber \952, morgens’ gegen 10,30 Uhr mit dem PKW seines Vaters
aus Richtung Wollersheinm kommend durch die ihm wohlbereite Dorfstrasse in "mbken, Wegen einiger sich auf der rechten Straszsenseite bewegten, benutzt die Strassenmitte und fuhr in Höhs des Hauses Ir. 67, wo die Dorfstrasse eine - durch die linksund rechtsstehenden Häuser sehr unübersichtliche - Links-
kurve macht, ganz auf die linke Strassenseite hinüber und auf
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ieser Tahrbahn, 40 cm von der linken Strassenrinne entfernt, weiter, In diesem Augenblick kan ihm der Landarbeier Jose? MP auf seinem Leichtmotorrad entgegen, TED konnte sein Kraftrad, dessen Bremsen wegen eines Altbruches am Breinsgestänge versagten, nicht mehr anhalten, !r fuhr auf seiner rechten Tahrbahnhälfte gegen den linken Kotflügel
auf, wurde zu Boden geschleudert und verstarb noch
am selben Tage an den hierbei erlittenen V rletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, dessen Fahrweise es als äusserst leichtfertig und grob fahrlässig bezeichnes, wegen fahrlässiger lötung in Mateinheit mit Übertretung der 88 1,3,49 StVO zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ausserdem hat es ihm die Fahrerlaubnis für die Dausr eines
Jahres entzogen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie macht geltend?! Die Vorchrift des § 42 m StGB habe zur Tatzeit noch nicht gesol-
ten; ferner rechtfertigten die vom Landgericht füstgestell-
ere habe der Angeklagte sich nicht grob fahrlässie
Die Nevision kann keinen Üirfolg haben,
2.) Der Verteidiger hat die ursprünslich unbeschränkt eingelegis2 Revision in der Rechtfertigungsschrift auf die Anordnung der Fntziehung der Fahrerlaubnis beschränkt,
lerzu war er vom Angeklagten ausdrücklich ermächtig+ wor-
den, Die Beschränkung des Rechtsmittels ist euch rechtswirk-
> 42 m StGB nur entziehen. wenn der Angeklagte sich aurch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hab, Jedoch ist der Ausspruch über die abatehung der Fahrerlaubnis ebenso wie die Anordnung anderer Massre-
a gein der Sicherung und Besserung, insbesonders der Unter-
sazung der nesansibiee ($ a2 i 2 Sn6B), einer selbstän-
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Ein auf die Fntziehung der Fahrerlaubnis beschränkt Rechtsmittel des Angeklagten ergreift auch nicht den gesaniten Strafausspruch, Es finden auch insoweit die Srundsätse Anwendung, die für die gesonderte Anfechtung dar Uniersagung
der Berufsausübung gelten,
3,) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach nur nachzuprüfen, ob ihn das Landgericht zu Recht die "rlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat. Dies ist u
bejahen,
Der Hinweis der Revision auf den Zeitpunkt des Unfalls
geht fehl, Zwar ist das Gesetz zur Sicherung des Strassen-
über Wassregelin der Sicherung und Besserung nach den Tesebz
zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Das Landgericht hat auch nicht, wie die Nevision meint. dıe Fahrweise des Angeklagten rechtsirrig als
srob fahrlässig beurteilt. Die Bestimmung des 3 8 Abs 2
Satz 3 StVO, wonach auf unüber sichtlichen Strecken die
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Pahrer aller Fahrzeuge die äusserste rechte Seite der
hrbahn zu benutzen haben, ist eine grundlegende Vorschrift des Ötras Seonverkehrs. Die Unübersichtlichkeit der überdies aur 5 m breiten DOrkSbEaBsn war dem Angeltlag-
a Feststellungen von zahlrei
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de her auch genau bekannt, Er verhielt sich daher grob verkeh
ad leichtfertig, wenn er an dieser Strassenstelle die vor ihm gehenden Fussgänger überhaupv überholte (% 109 ke Fahrbahn benutzte, statt den Fussgängern Hupsignale zu geben und zu warten, bis sie die rechte Fahrbahn freige-
macht hatten»
Das Landgericht brauchte bei der intscheidung über die Äntziehung der Fahrerlaubnis auch nicht besonders zu berücksichtigen, dass es Zu dem Unfall selbst, also den Tod des Kraftradfahrers, nicht gekommen wäre, wenn aie
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en früheren Pahrte
Abs L Satz ? StVO) und zu diesem Zwecke noch die genze lin-
Bremsen des Kraftrades in „rdnung gewesen wären. Die Trage,
ob ein Kraftfahrer, der einen Ve :rkehrsunfall verezchuldet hat, sie: durch die Tat als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ist nach seinem Verhalten
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Schliesslich hat das Lanärerieht auch niz ıt, wie
+ rner bemängelt, den allsemeinen Satz i
ehrläsceig verhalten haben. "arundsätzlich schon allgemein" die Fahrerlaubris zu entziehen sel. Viel-
wehr hat das angefochtene Urteil die Tat ale Äusserun:
der Persönlichkeit des Angeklagten gewürdig gs Tührt aus, dass der Angeklagte infolge seiner Bnsend und Un-- erfahrenheit zur Zeit noch nicht über Cie erforderliche üge und dass er sich, wie die Tat or-
erT kennen lasse, der Verantwortung eines Kreisrlahrers noch
nicht bewusst sel, Damit ist rechtsirıtumsrrei TestgesbeiiT gas es dem Ängeklarten am Yarantwo orzungshbewusstsein gegenüber der Verkehrsgemeinschaft, also an der zur Führung
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von Krafxfehrzeugen erforderlichen sittlichen Neife und
charakterlichen Festigkeit mangelt, Diessr Mangel, der
in der Tat, und zwar der grob verke ehrswiarigen Yahrvsi- ıgeklagten, hervorgetreten ist. reicht aus, um
den äÄngeklagten als zur Führung von Kraftfahrzeugen zur
gnet erscheinen zu lassen; rücksichtslos. also
hes
onders verantwortungslosen G-sinrzung heraus
(vgi jetzt § 315 Abs 1 Nr 4 S’GB). braucht er nicht gefahren zu sein.
Dr, Moericke Werner Dr, lImawig
Willns. Menges